OGH 5Ob290/03p

OGH5Ob290/03p13.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 22. Dezember 2002 verstorbenen Wilhelmine Dolores A*****, zuletzt wohnhaft in ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Dkfm Gunno A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. September 2003, GZ 1 R 204/03z-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat bereits auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes hingewiesen. Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen und haben keine Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0006398, RS0106608, RS0007926). In besonders gelagerten Fällen ist den berufenen Erben schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn bereits aktiv ihr Interesse am Erbantritt bekundet ist und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (RIS-Justiz RS0006544).

Aus den Erklärungen des Revisionsrekurswerbers geht eindeutig hervor, dass er sich - zumindest derzeit - nicht berufen fühlt, im eigenen Namen eine Erbserklärung abzugeben, da seine Kinder und die Kinder seiner Schwester Testamentserben seien. Schon aus diesem Grund steht dem Revisionsrekurswerber keine Rechtsmittellegitimation zu.

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