OGH 6Ob10/02t

OGH6Ob10/02t31.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 12. Mai 2001 verstorbenen Rudolf H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs dessen Tochter Barbara T*****, vertreten durch Dr. Heidi Bernhard, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. Oktober 2001, GZ 16 R 320/01z, 16 R 321/01x-15, womit der Rekurs der Barbara T***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 30. Juli 2001, GZ 15 A 139/01g-6, zurückgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 28. August 2001, GZ 15 A 139/01g-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rudolf H***** verstarb ohne Hinterlassung einerletztwilligen Anordnung. Seine gesetzlichen Erben sind sein Sohn und die Rechtsmittelwerberin, die bislang keine Erbserklärung abgegeben haben.

Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 30. 7. 2001 Mag. Paul P***** zum Verlassenschaftskurator für den unvertretenen Nachlass, weil das Bezirksgericht Donaustadt mitgeteilt hatte, dass in dem dort anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach der vorverstorbenen Tochter des Erblassers eine Vertretung der Verlassenschaft nach Rudolf H***** zwecks Inventarerrichtung erforderlich sei. Mit Beschluss vom 28. 8. 2001 wies das Erstgericht den daraufhin gestellten Antrag der Barbara T*****, von einer Bestellung des Mag. P***** Abstand zu nehmen und einen der Miterben zum Verlassenschaftskurator zu bestellen, ab, weil die Bestellung eines rechtskundigen Verlassenschaftskurators gerechtfertigt erscheine.

Barbara T***** bekämpfte daraufhin beide Beschlüsse mit Rekurs. Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen den Beschluss vom 30. 7. 2001 als verspätet zurück, weil die Rekursfrist bei dessen Einbringung bereits abgelaufen gewesen sei und sich der Beschluss nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten abändern lasse, sodass eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs ausscheide. Es bestätigte den Beschluss vom 28. 8. 2001 im Wesentlichen mit der Begründung, dass den Erben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen worden sei und die Verlassenschaft nach Rudolf H***** an der Errichtung des Inventars im Verlassenschaftsverfahren nach der vorverstorbenen Ehefrau mitzuwirken habe. Im Übrigen sei eine Sachverhaltsänderung gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Beschlusses vom 30. 7. 2001, die eine Umbestellung des Verlassenschaftskurators rechtfertigen würde, nicht aufgezeigt worden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Tochter des Erblassers ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verfahrens ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0006398; RS0106608). Sie können nicht verhindern, dass im Verfahren gefasste Beschlüsse rechtskräftig werden, solange sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die Erbserklärung abgeben und Rekurs erheben (SZ 44/72; 1 Ob 96/99w). Einem berufenen Erben ist zwar gemäß § 9 AußStrG in besonders gelagerten Fällen, etwa bei einem Streit über die Frage, ob eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist (SZ 56/195 ua) oder wenn der berufene Erbe möglicher Anerbe nach dem Anerbengesetz ist (SZ 69/143; 6 Ob 102/01w), auch schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem auch dann, wenn er bereits aktiv, eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einen Fehler im Verfahren beruht (RIS-Justiz RS0006544; 8 Ob 283/00a). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die Rekurswerberin erblickt zwar einen Verfahrensmangel darin, dass den Erben nicht die Möglichkeit eröffnet worden sei, selbst Erbserklärungen abzugeben oder einer Person ihrer Wahl zum Kurator vorzuschlagen oder die Kuratorbestellung dem Erstgericht zu überlassen. Daraus ergibt sich aber, dass sich die Rekurswerberin die Entscheidung, ob sie eine Erbserklärung abgibt, noch vorbehalten will. Ein eindeutiges Interesse am Erbantritt bekundet sie damit nicht. Es ist zwar richtig, dass die dem Gericht bekannten gesetzlichen Erben - darunter auch die Rekurswerberin - infolge der kurzen Zeitspanne zwischen dem Tod des Erblassers und den angefochtenen Beschlüssen, noch keine Aufforderung zur Abgabe der Erbserklärung erhalten haben. Es wäre aber dessen ungeachtet der Rekurswerberin freigestanden, ihre Erbserklärung schriftlich zu überreichen (§ 117 AußStrG) oder spätestens in ihrem Rechtsmittel unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass sie das Erbe antreten wolle und im Fall der Vorladung zur Abgabe der Erbserklärung eine formelle Erbserklärung im Sinne eines Antrittes der Erbschaft abzugeben beabsichtige.

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