Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der am 15.Mai 1985 verstorbene Josef K*** hinterließ ein Testament, in dem er zur Alleinerbin seines gesamten Vermögens seine Lebensgefährtin Anna D*** einsetzte. Am 9.Jänner 1986 gab Anna D*** aufgrund dieses Testamentes vom 16.Oktober 1963 zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab und erstattete das eidesstättige Vermögensbekenntnis, aus dem sich ein reines Nachlaßvermögen von S 486.303,63 ergibt. Mit dem Beschluß ON 14 nahm das Erstgericht die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr.Wolfgang G*** durch Anna D*** zur Kenntnis, nahm die von Anna D***
abgegebene Erbserklärung an und erachtete deren Erbrecht als ausgewiesen. Es legte das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde, bemaß die Gerichtskommissionsgebühren mit S 20.180,--, trug sie Anna T*** zur Zahlung auf und hielt fest, daß über Antrag der Erbin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Klagenfurt eine beglaubigte Kopie der Abhandlungsniederschrift als Erbschaftssteuererklärung übersandt werde. Mit dem Beschluß ON 15 wurde der Nachlaß nach Josef K*** aufgrund des Testamentes vom 16. Oktober 1963 zur Gänze Anna D*** eingeantwortet und das Verlassenschaftsverfahren für beendet erklärt.
Diese beiden Beschlüsse wurden am 20.Jänner 1986 der erblasserischen Schwester Rosa L*** zugestellt. Am 10.Februar 1986
überreichte Rosa L*** ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Betrifft: Beschluß Josef K*** (Verlassenschaft) Ich erhebe Einspruch gegen den Beschluß vom 15.1.1986 (Verlassenschaft Josef K***) da ich das Testament aus mir persönlichen Gründen meines Bruders anzweifle. Konnte den Einspruch erst heute abgeben, da ich erst Freitag, den 7.2.1986 vom Spital (Landeskrankenhaus Klagenfurt) entlassen wurde." Anstelle der daraufhin vom Erstgericht geladenen Rosa L***
erschien am 4.3.1986 deren bevollmächtigte Tochter Erika S*** und erklärte, daß das am 10.2.1986 überreichte Schreiben ihrer Mutter als Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde ON 15 und gegen den Mantelbeschluß ON 14 sowie als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sei. Der Erblasser habe im Jahre 1983 bei gleichzeitiger Anwesenheit von drei Personen ein mündliches Testament errichtet und in diesem Testament ihre Mutter zur Erbin eingesetzt. Erika S*** beantragte, die Einantwortungsurkunde und den Mantelbeschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens aufzutragen.
Mit dem Beschluß vom 17.März 1986 wurde Rosa L*** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die Einantwortungsurkunde und den Mantelbeschluß bewilligt. Am 24.März 1986 langte die unbedingte Erbserklärung der Rosa L*** aus dem Berufungsgrund des Gesetzes, in eventu aufgrund des mündlichen Testamentes vom Juni 1983 ein. Bestritten wird die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 16. Oktober 1963 und auf das mündliche Testament verwiesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und hob den Beschluß ON 14 teilweise insoweit auf, als das Erstgericht das Erbrecht der Anna D*** als ausgewiesen erachtete, ebenso die Anordnung über die Gerichtskommissionsgebühren und die Note an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Klagenfurt; im übrigen bestätigte es diesen Beschluß. Den Beschluß ON 15 und den Einantwortungsbeschluß hob das Rekursgericht zur Gänze auf. Rosa L*** sei Beteiligte des Abhandlungsverfahrens, weil sie ungeachtet des vorhandenen Testamentes eine Erbserklärung unter Berufung auf die gesetzliche Erbfolge abgab. Die Erbserklärung sei zwar nach der gerichtlichen Entscheidung ON 14 und nach Erlassung der Einantwortungsurkunde ON 15 aber vor deren Rechtskraft erfolgt. Gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses sei der erblasserischen Schwester Rosa L*** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden, weshalb das Rekursgericht darauf Bedacht nehmen konnte. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und die Rechtswirkungen der Einantwortungsurkunde, die das außerstreitige Verfahren beendet und die fernere Geltendmachung von Erbrechten auf den Rechtsweg verweist, müsse angenommen werden, daß die weittragenden Folgen erst mit der Rechtskraft der Einantwortung, nicht schon mit deren Erlassung eintreten. Wegen der nach Fällung der erstgerichtlichen Entscheidungen abgegebenen Erbserklärung hätten die davon tangierten Erledigungen des Erstgerichtes im dargestellten Sinn daher aufgehoben werden müssen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs Anna D***, in welchem sie beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Rekurs der Rosa L*** als unzulässig zurückgewiesen werde. Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin habe Rosa L*** die Rechtsmittellegitimation für den Rekurs gefehlt, weil sie keine Erbserklärung abgegeben habe. Dem vom Rekursgericht zitierten Schreiben vom 10.2.1986 sei die Abgabe einer Erbserklärung in keiner Weise zu entnehmen. Eine solche sei auch in der Erklärung der Bevollmächtigten Erika S*** anläßlich der Tagsatzung vom 4.3.1986 nicht zu erblicken. Diese Tagsatzung habe nur zur Prüfung der Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages gedient.
Dem ist zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, daß der Schwester des Erblassers Rosa L*** mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 17.3.1986 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die Einantwortungsurkunde und den dargestellten Mantelbeschluß bewilligt wurde (§ 17 AußStrG). Die angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes waren daher zum Zeitpunkt der Erklärung der Tochter der Rechtsmittelwerberin vom 4.3.1986, daß das zitierte Schreiben ihrer Mutter als Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde ON 15 und den Mantelbeschluß ON 14 zu verstehen sei und sich diese auf ein zu ihren Gunsten vor drei Zeugen errichtetes mündliches Testament aus dem Jahre 1983 berufe sowie zum Zeitpunkt der in der Folge, und zwar am 24.3.1986, abgegebenen ausdrücklichen unbedingten Erbserklärung Rosa L***
selbst noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Erbe aber bis zur Rechtskraft der Einantwortung die Erbserklärung abgeben (EvBl.1951/149; JBl.1953, 50; SZ 43/179; SZ 44/72; 8 Ob 536/82 uza). Das Außerstreitgesetz begünstigt nämlich die außerstreitige Regelung und hält den Rechtsweg nur dort offen, wo eine Bereinigung im außerstreitigen Weg nicht gelingt. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und die Rechtswirkungen der Einantwortungsurkunde, die das außerstreitige Verfahren beendet und die fernere Geltendmachung von Erbrechten auf den Rechtsweg verweist, muß daher - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - angenommen werden, daß die weittragenden Folgen erst mit der Rechtskraft der Einantwortung, nicht schon mit deren Erlassung eintreten (vgl. hiezu Weiß in Klang, Komm. 2 III 970; SZ 43/179 ua).
Richtig ist, daß ein Erbe erst durch die Abgabe einer Erbserklärung die Rechtsmittellegitimation erhält (RZ 1976/54;
SZ 42/50; EvBl.1974/300 ua). Wurde eine Erbserklärung abgegeben, kommt es aber nicht darauf an, ob diese vom Gericht bereits angenommen (SZ 21/147) und ob sie überhaupt den Erfordernissen der §§ 799, 800 ABGB entspricht. Entscheidend für die Rekurslegitimation ist allein der Umstand, daß der Erbanwärter eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck bringt, er wolle den Nachlaß erwerben (NZ 1966, 28 ua). Im vorliegenden Fall brachte die Vertreterin der Rechtsmittelwerberin anläßlich der Tagsatzung vom 4.3.1986 ganz deutlich zum Ausdruck, daß ihre Mutter Rosa L*** die Erbschaft aufgrund eines zu ihren Gunsten errichteten Testamentes anspricht (§ 116 AußStrG). Zu diesem Zeitpunkt wurde von ihr auch dargelegt, daß das zitierte Schreiben ihrer Mutter als Rekurs anzusehen und daß hiefür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist beantragt werde. Bei dieser Gelegenheit wurde daher der Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin vom 15.1.1986 deutlich dahin präzisiert, daß Rosa L*** die Abänderung der angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes anstrebt, weil sie selbst den Nachlaß als Testamentserbin antreten möchte. Ihre Rechtsmittellegitimation kann daher nicht verneint werden (NZ 1966,28; 7 Ob 539/82 ua). Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.
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