OGH 1Ob26/71; 1Ob193/73; 3Ob558/79; 6Ob676/83; 1Ob667/87; 4Ob516/88; 7Ob13/90; 7Ob523/91; 6Ob509/93; 3Ob570/92; 7Ob27/94; 7Ob503/94; 4Ob2119/96p; 10Ob2082/96s; 1Ob43/97y; 8Ob138/97v; 6Ob330/97s; 4Ob84/98a; 7Ob179/98v; 1Ob333/98x; 10Ob40/00f; 5Ob309/00b; 1Ob119/01h; 7Ob272/01b; 10Ob309/02t; 16Bkd3/03; 9Ob101/06b; 8Ob39/07d; 16Bkd1/07; 7Ob13/08z; 1Ob89/08g; 8Ob71/09p; 1Ob168/10b; 8Ob31/11h; 7Bkd4/11; 20Ds2/19b; 1Ob177/22v; 6Ob139/22t; 21Ds6/23d (RS0010415)

OGH1Ob26/71; 1Ob193/73; 3Ob558/79; 6Ob676/83; 1Ob667/87; 4Ob516/88; 7Ob13/90; 7Ob523/91; 6Ob509/93; 3Ob570/92; 7Ob27/94; 7Ob503/94; 4Ob2119/96p; 10Ob2082/96s; 1Ob43/97y; 8Ob138/97v; 6Ob330/97s; 4Ob84/98a; 7Ob179/98v; 1Ob333/98x; 10Ob40/00f; 5Ob309/00b; 1Ob119/01h; 7Ob272/01b; 10Ob309/02t; 16Bkd3/03; 9Ob101/06b; 8Ob39/07d; 16Bkd1/07; 7Ob13/08z; 1Ob89/08g; 8Ob71/09p; 1Ob168/10b; 8Ob31/11h; 7Bkd4/11; 20Ds2/19b; 1Ob177/22v; 6Ob139/22t; 21Ds6/23d26.4.2024

Rechtssatz

Auch eine mehrseitige Treuhand ist möglich. Rechtsanwälte dürfen Treuhandmandate bei widersprechenden Interessen mehrerer Parteien annehmen.

Normen

ABGB §358 III
DSt 1990 §1 B

1 Ob 26/71OGH25.02.1971

Veröff: EvBl 1972/19 S 40

1 Ob 193/73OGH14.11.1973
3 Ob 558/79OGH23.01.1980

Beisatz: Insbesondere ist derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag bestimmungsgemäß zu verwenden, überwiesen wurde, offener Treuhänder beider Vertragspartner. (T1) Veröff: EvBl 1980/162 S 488

6 Ob 676/83OGH08.09.1983

Auch; Beis wie T1

1 Ob 667/87OGH09.12.1987

nur: Auch eine mehrseitige Treuhand ist möglich. (T2); Beisatz: Bei mehrseitigen Treuhandverhältnissen stehen zwei oder mehrere von gegensätzlichen Interessen geleitete Treugeber, zum Beispiel die Parteien eines Kaufvertrages, einem Treuhänder gegenüber. (T3)

4 Ob 516/88OGH15.03.1988

Auch; Veröff: SZ 61/59 = JBl 1988,513

7 Ob 13/90OGH05.04.1990

Beisatz: In der Annahme von Treuhandmandaten im Interesse beider Seiten liegt keine Doppelvertretung. (T4) Veröff: VersRdSch 1990,379 = RdW 1990,375 = AnwBl 1991,53

7 Ob 523/91OGH02.05.1991

Auch; Beis wie T3; Veröff: ecolex 1991,682

6 Ob 509/93OGH11.03.1993

Auch

3 Ob 570/92OGH28.04.1993

nur T2; Beisatz: Eine mehrseitige Treuhand liegt dann vor, wenn der Treuhänder in mehreren Richtungen Interessen zu wahren hat. (T5) Veröff: ÖBA 1993,991

7 Ob 27/94OGH19.10.1994

Veröff: SZ 67/180

7 Ob 503/94OGH27.01.1995

Auch; Beis wie T5; Veröff. SZ 68/23

4 Ob 2119/96pOGH14.05.1996

Auch; nur T2; Beisatz: Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren, und zwar einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, andererseits das Interesse des Darlehensgebers an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechtes zur Sicherstellung der Darlehensforderung. (T6) Veröff: SZ 69/117

10 Ob 2082/96sOGH25.06.1996

Vgl auch; Veröff: SZ 69/150

1 Ob 43/97yOGH18.03.1997

Vgl; nur T2; Beis wie T4

8 Ob 138/97vOGH18.09.1997

Auch; Beis wie T5

6 Ob 330/97sOGH24.11.1997

Auch; Beis wie T6

4 Ob 84/98aOGH05.05.1998

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises zur Lastenfreistellung und der Verbücherung seines Eigentumsrechts, andererseits das Interesse des Verkäufers an der Lastenfreistellung und Auszahlung des Restkaufpreises. (T7)

7 Ob 179/98vOGH09.02.1999

nur T2; Beis wie T5

1 Ob 333/98xOGH25.05.1999

Vgl; Beisatz: So wie der Treuhänder einer nachträglich erteilten Weisung, die nur von einem Treuhänder ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, nicht nachkommen darf, darf er auch keine Erhöhung des Risikos (hier: durch Übernahme weiterer Treuhandschaften in Ansehung desselben Treuhandobjekts) für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Die Verletzung von Informations- (Aufklärungs-)Pflichten des Treuhänders macht den Treuhänder für einen unsächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T8)

10 Ob 40/00fOGH05.09.2000
5 Ob 309/00bOGH19.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf bei Auftreten eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern den strittigen Betrag bei Gericht erlegen, wenn unklar beziehungsweise bei zumutbarer Prüfung nicht zu klären ist, ob die Ausfolgebedingungen erfüllt sind (vergleiche 7 Ob 523/91 = ecolex 1991, 682 = AnwBl 1992, 247; 7 Ob 626/92). (T9)

1 Ob 119/01hOGH26.06.2001

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

7 Ob 272/01bOGH07.12.2001

Vgl auch; nur T2; Beis wie T9

10 Ob 309/02tOGH10.12.2002

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T9

16 Bkd 3/03OGH19.05.2003

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Funktion als Treuhänder übernommen hat, so hat er nicht nur gemäß § 9 RAO seiner eigenen Partei gegenüber, sondern auch gegenüber dem Treugeber, welcher ihm im Sinne des § 11 RAO die Ausführung des Treuhandgeschäftes anvertraute, Pflichten übernommen, welcher er mit Treue und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen hat. (T10); Beisatz: Im Falle einer Interessenkollision muss sich der Rechtsanwalt bis zur Bereinigung des Konflikts zwischen den Treugebern gegenüber allen Seiten neutral verhalten. Schon der Anschein einer unzulässigen Doppelvertretung muss unter allen Umständen vermieden werden. (T11)

9 Ob 101/06bOGH18.10.2006

Auch; Beis wie T9

8 Ob 39/07dOGH18.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder muss spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, unberücksichtigt lassen. (T12); Beisatz: Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß § 1425 ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. (T13); Beisatz: Hier: Gegensätzliche Weisungen der beteiligten Treugeber. (T14); Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa auf Grund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar. (T15)

16 Bkd 1/07OGH08.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Bei einer mehrseitigen Treuhand hat der Treuhänder in mehreren Richtungen Interessen zu wahren; widersprechende Parteieninteressen bilden sogar einen der wichtigsten Bestellungsgründe für Treuhänder. Der Rechtsanwalt als Treuhänder hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen. Im Falle einer Interessenkollision muss sich der Rechtsanwalt bis zur Bereinigung des Konflikts zwischen den Treugebern gegenüber allen Seiten neutral verhalten. (T16)

7 Ob 13/08zOGH23.04.2008

Auch; Beis wie T15

1 Ob 89/08gOGH25.11.2008

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Treuhändige Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags; Weisung der Käufer, einen Teil des Treuhanderlags wegen bestehender Mängel nicht auszuzahlen. (T17)

8 Ob 71/09pOGH19.11.2009

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa aufgrund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar. (T18)

1 Ob 168/10bOGH15.12.2010

Auch; nur T2; Beis wie T3

8 Ob 31/11hOGH30.08.2011

Vgl auch; Beis wie T13

7 Bkd 4/11OGH07.05.2012

Beis wie T4

20 Ds 2/19bOGH29.10.2019

Beis wie T13; Beisatz: Ein Treuhänder kann bei unklarer Sach- und Rechtslage – etwa im Fall des Auftretens eines Konflikts zwischen seinen Treugebern, welche ihm von gegensätzlichen Interessen geleitet gegenüberstehen – Anlass haben, von der Möglichkeit des gerichtlichen Erlags des Treuhandgeldes Gebrauch machen; er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. (T19)

1 Ob 177/22vOGH12.10.2022

Vgl; Beis nur wie T13; Beisatz: Voraussetzung ist aber, dass die Sach- oder Rechtslage überhaupt unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund. (T20)

6 Ob 139/22tOGH18.04.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7

21 Ds 6/23dOGH26.04.2024

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19710225_OGH0002_0010OB00026_7100000_001

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