OGH 7Ob503/94

OGH7Ob503/9427.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Pauline G*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Maria Christine P*****, wegen Schenkungswiderruf (Streitwert S 400.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten und Gegenerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Oktober 1993, GZ 1 R 206/93-20, womit infolge Rekurses der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 19. August 1993, GZ 2 Cg 266/92a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Beim Landesgericht Linz behängt eine Klage der Pauline G*****, an deren Stelle nunmehr deren Verlassenschaft eingetreten ist, in der die Rückgabe einer der Beklagten übergebenen Eigentumswohnung begehrt wird. Gleichzeitig wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 381 Z 1 EO iVm §§ 382 Z 6, 384 Abs 2 EO gestellt. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, daß ihr Neffe Gerhard H***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über ihr Vermögen nach ihrem Tode zu verfügen, wissentlich mißbraucht und somit den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB gesetzt habe. Die Beklagte habe sich als Mittäterin zu verantworten und daher den Tatbestand des groben Undanks im Sinne des § 948 ABGB verwirklicht; der Schenkungswiderruf sei daher zulässig.

Das Erstgericht verfügte antragsgemäß das Verbot der Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** A***** in BLNr ***** (ON 2). Dem dagegen eingebrachten Rekurs der Beklagten wurde mit der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 21.12.1992 (ON 7) Folge gegeben und der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Am 16.8.1993 brachte die in den Rechtsstreit eingetretene Verlassenschaft (in der Folge Klägerin) neuerlich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Das Antragsbegehren entsprach dem des ersten Antrages und hatte zum Inhalt, daß der Beklagten bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreites die Veräußerung der genannten Liegenschaft verboten und dieses Verbot grundbücherlich angemerkt werde. Überdies beantragte die Klägerin die Anordnung der Verwaltung. Zur Begründung führte die Klägerin im wesentlichen aus, daß die Beklagte die streitgegenständliche Eigentumswohnung nur als "Strohmann" bzw. als Treuhänderin für Gerhard H***** erworben habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung.

Das Erstgericht hat dem Begehren der Klägerin im wesentlichen stattgegeben und lediglich den Antrag auf Verwaltung der in der Wohnung befindlichen beweglichen Sachen, mit Ausnahme des Inventars, abgewiesen. Der Klägerin wurde der Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von S 70.000,- aufgetragen.

Das Erstgericht ging von nachstehendem bescheinigten Sachverhalt aus:

Ing.M***** hat Christine H*****, der Mutter der erbserklärten Erben E***** und M***** H*****, bei einem Telefonat, das dem Begräbnis der Pauline G***** voranging, mitgeteilt, daß die Beklagte die gegenständliche Wohnung nur als Treuhänderin bzw. als Strohmann des Gerhard H***** erhalten habe. Der Vermögenswert sollte nicht der Beklagten zugute kommen; sie sollte zwar grundbücherlich als Eigentümerin eingetragen werden, doch nicht berechtigt sein, über ihr Eigentumsrecht zu verfügen. Sie sollte die Wohnung vereinbarungsgemäß anstelle des Gerhard H***** erhalten, damit sie nach seinen Weisungen des Eigentumsrecht ausübt. Bei Vermietung der Wohnung sollte die Miete an Gerhard H***** herausgegeben oder nach seinen Weisungen verwendet werden. Im Falle des Verkaufs der Wohnung sollte ihm auch der Verkaufserlös zustehen. Bei Verpfändung der Wohnung sollte die Darlehensvaluta für die privaten Zwecke des Gerhard H*****, seiner Lebensgefährtin oder ihrem gemeinsamen Geschäft zugute kommen. Aufgabe der Beklagten sollte es sein, nach außen hin als Eigentümerin aufzutreten. Die Beklagte sollte auch Dritten gegenüber verbergen, daß sie nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse des Gerhard H***** handle. Sie sollte daher die Wohnung von Pauline G***** nur der Form halber erhalten, damit ihr Name anstelle jenes des Gerhard H***** im Grundbuch aufscheine, und ihr Eigentumsrecht nur in einer bestimmten Weise, nämlich nach Weisung von Gerhard H***** ausüben dürfen, der der eigentliche wirtschaftliche Träger der Eigentumswohnung sei.

Gerhard H***** und die P***** GesellschaftmbH sind überschuldet, weshalb der Versuch unternommen wurde, die Wohnung zu verpfänden. Es handelt sich um das einzige Vermögensobjekt, das dem Vorgenannten zur Verfügung steht. Gerhard H***** und seine Lebensgefährtin verfügen über kein nennenswertes Einkommen. Wird die Wohnung verkauft, ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich; ein etwaiger Geldersatz ist dem angerichteten Schaden nicht adäquat, weil eine Eigentumswohnung in Amstetten Mangelware ist.

Gerhard H***** hat die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Pauline G***** zu verfügen, zu deren Lebzeiten mißbraucht und den Tatbestand nach § 153 StGB gesetzt.

Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Beklagte habe die Eigentumswohnung samt Inventar von Pauline G***** nur als Treuhänderin des Gerhard H***** übertragen erhalten. Die Beklagte müsse alle Gründe, die Pauline G***** zum Schenkungswiderruf berechtigten und die der nach ihrem Willen tatsächlich beschenkte Gerhard H***** gesetzt habe, gegen sich gelten lassen. Da Gerhard H***** den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB gesetzt habe, sei der Widerruf der Schenkung durch Pauline G***** wegen groben Undanks nach § 948 ABGB berechtigt. Es sei daher von einem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Eigentumswohnung samt Inventar gegenüber der Beklagten auszugehen.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Beklagten nicht statt. Der neuerliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei auf ein anderes Sachvorbringen gestützt worden, weshalb eine bereits entschiedene Rechtssache, die einer neuerlichen einstweiligen Verfügung entgegenstehe, nicht vorliege. Das Verhalten des Gerhard H***** sei vom Erstgericht zu Recht als Außerachtlassung der geschuldeten Dankbarkeit angesehen worden, weil er die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Pauline G***** erst nach deren Tod zu verfügen, wissentlich mißbraucht und den Tatbestand der Untreue nach dem § 153 StGB gesetzt habe. Wäre die Schenkung der Wohnung samt Zubehör an H***** erfolgt, wäre ein Widerruf der Schenkung aus rechtlichen Erwägungen anzuordnen. Nach der von der Übergeberin, der Beklagten und Gerhard H***** gewählten Übergabskonstruktion habe die Klägerin beabsichtigt, ihrem Neffen Gerhard H***** die Eigentumswohnung zu schenken. Wegen der schlechten Vermögenslage des Gerhard H***** habe die Gefahr bestanden, daß seine Gläubiger zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf die Wohnung greifen würden. Es sollte deshalb anstelle des Gerhard H***** die Beklagte die Wohnung erhalten und für ihn das Eigentumsrecht ausüben. Die gesamten wirtschaftlichen Vorteile aus der Wohnung sollten Gerhard H***** zugute kommen. Die Beklagte sei im Sinne der zulässigen Treuhandvereinbarung verpflichtet gewesen, alle Vorteile aus der Wohnung dem Gerhard H***** zuzuwenden und lediglich nach außen hin als Eigentümerin der Wohnung auftreten, jedoch im Innenverhältnis von der Weisung des H***** abhängig sein. Die Schenkung an die Beklagte sei mit der Treuhandvereinbarung erfolgt, daß Gerhard H***** die wirtschaftlichen Vorteile erhalten solle. Dies sei aber weggefallen, weil die Schenkung von der Übergeberin widerrufen worden sei. Durch den Wegfall des Grundes für die Schenkung habe auch der Beklagten das eingeräumte Eigentumsrecht im Rahmen des Treuhandverhältnisses widerrufen werden können, weil die im Innenverhältnis bestehende Zweckbindung weggefallen sei und sich das Fehlverhalten des Gerhard H***** auch auf das mehrseitige Treuhandverhältnis auswirke. Es liege auch die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geforderte Gefährdung vor, weil Gerhard H***** zu Lebzeiten der Klägerin sowohl eine hypothekarische Belastung als auch eine Veräußerung bzw Vermietung beabsichtigt habe und ein neuerlicher Veräußerungs- oder Verpachtungsversuch daher naheliegend sei.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil Judikatur zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abweisung des gestellen Sicherungsantrages. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Gegenschrift, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin bringt in ihrem Rechtsmittel vor, daß Rekursgericht sei bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, dessen Vorliegen zur Begründung des Antrages gar nicht behauptet worden sei. Insbesondere sei nicht behauptet worden, daß eine Treuhandvereinbarung mit bestimmten Verpflichtungen auch der Erblasserin gegenüber geschlossen worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß zwischen der Beklagten und Gerhard H***** ein bestimmtes Treuhandverhältnis begründet worden sei, ließen sich daraus Ansprüche der nunmehrigen Klägerin nicht ableiten, weil diese in das Treuhandverhältnis nicht eingebunden gewesen sei. Die Erblasserin habe sich auch kein Rücktrittsrecht vorbehalten. Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes führe dazu, daß die Beschenkte für fremdes deliktisches Verschulden einzustehen habe, was sich aus der Bestimmung des § 948 ABGB nicht ableiten lasse. Der Entscheidung stehe auch entgegen, daß bereits über den identen Sachverhalt abgesprochen worden sei; schließlich könne auch eine konkrete Gefährdung nicht angenommen werden.

Der Geltendmachung eines identen neuerlichen Anspruchs steht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung aber nicht entgegen, wenn dieser Anspruch auf Grund eines anderen Sachvorbringens erhoben wird. Der gleiche Streitgegenstand liegt nur dann vor, wenn sowohl der Anspruch als auch der anspruchserzeugende Sachverhalt mit jenem der Vorentscheidung ident ist (1 Ob 12/93 uva). Entgegen den Rechtsmittelausführungen kann im vorliegenden Fall von einem identen Sachverhalt nicht die Rede sein. Während im ersten Sicherungsantrag davon ausgegangen wurde, die Beklagte habe sich als Mittäterin des groben Undanks gegenüber der Übergeberin schuldig gemacht, hat die klagende Partei nunmehr vorgebracht, die Beklagte sei lediglich "Strohmann" des Gerhard H***** gewesen, sie habe die Wohnung nur an seiner Stelle erhalten, damit sie nach seinen Weisungen das Eigentumsrecht ausübe; ihr hätten die Vermögenswerte gar nicht wirtschaftlich zukommen sollen. Es liege ein versteckter Treuhandauftrag vor, dessen Zweck es gewesen sei, nach außen hin zu verbergen, daß Gerhard H***** tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer sei. Es handle sich um ein "Scheingeschäft", um Gerhard H***** als Hintermann der Beklagten zu verbergen.

Während sich daher der erste Anspruch auf den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks der Beklagten stützte, ist nunmehr zu prüfen, ob das Verhalten des Gerhard H***** als des (dritten) Begünstigten (vgl. Strasser in Rummel2, Rz 2 zu § 1002 ABGB mwN) der Beklagten als Treunehmerin zuzurechnen ist. Ein identer Anspruchsgrund liegt daher nicht vor.

Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß sich die Antragstellerin bei der Bezeichnung "Scheingeschäft" offensichtlich im Ausdruck vergriffen hat. Aus dem gesamten Vorbringen erhellt nämlich eindeutig, daß sie die Konstruktion als Umgehungsgeschäft ansah, mit der der wahre wirtschaftliche Eigentümer verborgen bleiben sollte.

Nach den als bescheinigt angenommenen Feststellungen hat sich Gerhard H***** eines groben Undanks gegenüber der Übergeberin (Treugeberin) schuldig gemacht, weil er die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Erblasserin zu verfügen, wissentlich mißbrauchte. Dieses von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommene grundsätzlich zum Schenkungswiderruf berechtigende Verhalten des Gerhard H***** wird auch in der Rechtsmittelschrift nicht mehr in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Erblasserin berechtigt war, eine Schenkung an Gerhard H***** zu widerrufen.

Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, daß dieser berechtigte Schenkungswiderruf auch im Verhältnis zur Beklagten zum Tragen kommen muß.

Bereits die Antragstellerin hat die von den Parteien gewählte Konstruktion - entgegen dem Vorwurf in den Rechtsmittelausführungen - als "verstecktes Treuhandverhältnis" bezeichnet.

Von einem - im bürgerlichen Recht nicht geregelten aber grundsätzlich zulässigen - Treuhandverhältnis wird gesprochen, wenn dem Treuhänder Rechte als eigene mit der Bestimmung übertragen werden, sie im fremden Interesse zu gebrauchen (RdW 1990, 409 uva). Der Treuhänder ist daher nach außenhin unbeschränkter Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (SZ 61/153; SZ 63/186). Das Treugut ist daher nur formell im Eigentum des Treuhänders, gehört aber wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers (6 Ob 640/84). Schließlich ist nach dem Inhalt der Parteienvereinbarungen (ecolex 1991, 682) zu beurteilen, welche Einschränkungen das Eigentum des Treuhänders gegenüber dem allgemeinen Eigentumsbegriff erfährt.

Nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen wurde sowohl von der Erblasserin als der Übergeberin als auch von Gerhard H***** und der Beklagten die vorliegende Übergabskonstruktion deshalb gewählt, weil die Übergeberin zwar die Schenkung der Wohnung an Gerhard H***** beabsichtigte, aber wegen dessen schlechter Vermögenslage die Gefahr bestand, daß dessen Gläubiger auf die Wohnung greifen. Die Beklagte sollte daher anstelle des Gerhard H***** formell Eigentümerin der Wohnung werden, doch sollten alle wirtschaftlichen Vorteile aus dieser Wohnung Gerhard H***** zufließen. Die Wohnung sollte daher nach den Vorstellungen der Übergeberin wirtschaftlich im Vermögen ihres Neffen stehen, während nach außenhin die Beklagte Eigentümerin sein sollte. Dieses Interesse der Übergeberin war der Beklagten bekannt. Bei Annahme der Schenkung mußte sie daher nicht nur die Interessen des Gerhard H*****, sondern auch die der Überegberin an der wirtschaftlichen Übertragung der Eigentumswohnung wahren. Sie handelte daher auch im Interesse der Übergeberin und hatte alle Vorteile aus der Wohnung Gerhard H***** zuzuwenden. Die bei Annahme der Schenkung eingegangene Verpflichtung, alle Vorteile aus der Wohnung dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzuwenden, führen daher - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, zur Annahme eines "mehrseitigen" Treuhandverhältnisses (vgl. hiezu jedoch Strasser aaO). Konnte aber die Übergeberin ihre in Wahrheit ihrem Neffen gemachte Schenkung wirksam widerrufen, muß sich dies auch auf das der Schenkung zugrunde liegende Treuhandverhältnis zwischen der Übergeberin und der Beklagten auswirken. Alleiniger Zweck der Schenkung an die Beklagte war die Sicherung der Vermögensrechte des Gerhard H***** an der Wohnung vor dem Gläubigerzugriff. Nach Wegfall dieser der Schenkung zugrunde liegenden Zweckbindung konnte auch das zwischen der Übergeberin und der Beklagten bestehende Treuhandverhältnis wirksam widerrufen werden. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin wurde ein anderer Zweck als die Übertragung der Wohnung in das "wirtschaftliche Eigentum" des Gerhard H***** nicht festgestellt. Bei diesem Sachverhalt bedurfte es auch nicht eines ausdrücklich eingeräumten Widerrufsrechtes.

Der Oberste Gerichtshof billigt daher die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes.

Da auch eine Belastung bzw. Veräußerung der Wohnung bereits versucht wurde, ist auch konkrete Gefährdung des zu sichernden Anspruches anzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Rekurswerberin auf §§ 40, 50, 78, 402 EO, bezüglich der Antragstellerin auf § 393 Abs 1 EO.

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