OGH 1Ob26/71; 1Ob193/73; 3Ob558/79; 4Ob504/80; 5Ob550/80; 6Ob834/81; 6Ob676/83; 1Ob627/84; 7Ob523/91; 7Ob626/92 (RS0010472)

OGH1Ob26/71; 1Ob193/73; 3Ob558/79; 4Ob504/80; 5Ob550/80; 6Ob834/81; 6Ob676/83; 1Ob627/84; 7Ob523/91; 7Ob626/924.12.2024

Rechtssatz

Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206).

Normen

ABGB §358 III
ABGB §905 Abs2 IIA
ABGB §1002

1 Ob 26/71OGH25.02.1971

Veröff: EvBl 1972/19 S 40

1 Ob 193/73OGH14.11.1973
3 Ob 558/79OGH23.01.1980

nur: Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). (T1) Veröff: EvBl 1980/162 S 488

4 Ob 504/80OGH17.06.1980

Auch; Veröff: JBl 1981,90

5 Ob 550/80OGH08.07.1980

nur: Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206). (T2)

6 Ob 834/81OGH06.10.1982

nur T1; Veröff: JBl 1984,85 (Koziol)

6 Ob 676/83OGH08.09.1983

Auch; nur T1

1 Ob 627/84OGH11.07.1984

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 57/129

7 Ob 523/91OGH02.05.1991

nur: Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen. (T3); Beisatz: Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sachlage oder Rechtslage zwar zu Gericht erliegen, er ist jedoch hiezu nicht verpflichtet. Eine Verletzung der Treuhandpflichten macht ihn aber gegenüber seinen Auftraggebern nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB schadenersatzpflichtig. (T4) Veröff: ecolex 1991,682

7 Ob 626/92OGH10.12.1992

Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sachlage oder Rechtslage zwar zu Gericht erlegen. (T5)

9 Ob 503/94OGH13.07.1994

nur T3

2 Ob 590/93OGH24.11.1994

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Frage des Anspruchs des Darlehensnehmers auf neuerliche Zuzählung der veruntreuten Darlehensvaluta bei kreditfinanziertem Liegenschaftserwerb. (T6)

3 Ob 1590/95OGH31.08.1995

Vgl; Beis wie T5

10 Ob 2082/96sOGH25.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Käufer hat sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"). Damit hat der Verkäufer gegenüber dem Treuhänder bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodass für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB, erfüllt waren. (T7) Veröff: SZ 69/150

10 Ob 2058/96mOGH03.09.1996

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sachlage oder Rechtslage zwar zu Gericht erliegen, er ist jedoch hiezu nicht verpflichtet. (T8); Beisatz: Die Wahrung von Interessen eines Dritten, dem - im Verhältnis zum Treuhänder - keinerlei Gläubigerrechte eingeräumt sind und damit auch kein Forderungsanspruch auf den Treuhanderlag zusteht, kommt nicht in Frage; ein Erlag bei Gericht aus diesem Grund ist daher nicht möglich. (T9)

6 Ob 55/97zOGH12.03.1997

nur T2

7 Ob 2418/96fOGH23.07.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/152

6 Ob 41/98tOGH23.04.1998
8 Ob 13/99sOGH07.09.2000

Teilweise gegenteilig; nur T2; Beisatz: Erfolgte die Veruntreuung durch den (mehrseitigen) Treuhänder nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Überweisung des Geldes auf das Konto des Treuhänders, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer und haben die Parteien (kreditnehmender Käufer und finanzierende Bank), eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlustes der treuhändig erlegten Kreditvaluta nicht getroffen, ist von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen. (T10); Veröff: SZ 73/137

5 Ob 309/00bOGH19.12.2000

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf bei Auftreten eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern den strittigen Betrag bei Gericht erlegen, wenn unklar beziehungsweise bei zumutbarer Prüfung nicht zu klären ist, ob die Ausfolgebedingungen erfüllt sind (vergleiche 7 Ob 523/91 = ecolex 1991, 682 = AnwBl 1992, 247; 7 Ob 626/92). (T11)

7 Ob 55/00iOGH30.03.2001

Teilweise gegenteilig; Beis ähnlich wie T10

1 Ob 150/01tOGH26.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Vereinbarten die Parteien des Kreditvertrags die Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto eines mehrseitigen Treuhänders, so gewährt der Kreditgeber den Kredit schon durch die Überweisung der Kreditvaluta an den Treuhänder. (T12); Veröff: SZ 74/114

7 Ob 272/01bOGH07.12.2001

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T11

5 Ob 258/01dOGH12.02.2002

Vgl auch; nur: Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. (T13)

9 Ob 101/06bOGH18.10.2006

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T11

8 Ob 39/07dOGH18.04.2007

Vgl; Beisatz: Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß § 1425 ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. (T14); Beisatz: Hier: Gegensätzliche Weisungen der beteiligten Treugeber. (T15)

7 Ob 13/08zOGH23.04.2008

nur: Spätere Dispositionen über den Treuhanderlag lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, hat der Treuhänder unberücksichtigt zu lassen. (T16)

7 Ob 111/08mOGH11.09.2008

Vgl; Beisatz: Wer einen Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweier Personen in Verwahrung nimmt (oder nehmen soll), ist Treuhänder beider Teile. (T17); Beisatz: Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, darf der Treuhänder beider Vertragsteile nicht nachkommen. (T18); Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)pflichten des Treuhänders macht ihn für einen ursächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T19); Beisatz: Der Treuhänder hat gegebenenfalls die Treuhandschaften niederzulegen, wenn sich ein Spannungsverhältnis zwischen der Aufklärungspflicht gegenüber einem Treugeber und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem anderen ergibt und diese Interessenkollision nicht behoben werden kann. (T20); Beisatz: Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. (T21)

1 Ob 89/08gOGH25.11.2008

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Treuhändige Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags; Weisung der Käufer, einen Teil des Treuhanderlags wegen bestehender Mängel nicht auszuzahlen. (T22)

2 Ob 137/08yOGH16.04.2009

Auch; nur T13; Beisatz: Wahrung des Zug-um-Zug-Prinzips durch Treuhandabwicklung. (T23); Beisatz: Hier: Treuhandservice von Plattformbetreibern bei der Geschäftsabwicklung von Internetauktionen. (T24)

5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: § 12 BTVG. (T25)

1 Ob 168/10bOGH15.12.2010

Vgl auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9

1 Ob 177/22vOGH12.10.2022

Vgl; Beis nur wie T14; Beisatz: Voraussetzung ist aber, dass die Sach- oder Rechtslage überhaupt unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund. (T26)

24 Ds 9/23tOGH03.11.2023

vgl; nur T1

23 Ds 6/24wOGH04.12.2024

vgl

1 Ob 125/24zOGH24.10.2024

Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: widersprüchliche Erklärungen der Treugeber, wenn auch noch keine ausdrücklichen Zahlungsverlangen. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19710225_OGH0002_0010OB00026_7100000_004

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