OGH 2Ob300/68; 2Ob221/70; 8Ob8/74; 2Ob48/75; 8Ob225/75 (RS0083555)

OGH2Ob300/68; 2Ob221/70; 8Ob8/74; 2Ob48/75; 8Ob225/7510.9.2024

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggründe des Tätigwerdens (zum Beispiel familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) kommt es nicht an.

Normen

ASVG §4
ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333

2 Ob 300/68OGH06.03.1969

Veröff: SZ 42/39; vgl hiezu Pfersmann in ÖJZ 1973,314 PKa

2 Ob 221/70OGH09.07.1970
8 Ob 8/74OGH29.01.1974

Veröff: Arb 9174

2 Ob 48/75OGH24.04.1975

Beisatz: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muss durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. (Verkehrsunfall nach Nachbarschaftshilfe). (T1) <br/>Veröff: SZ 48/50

8 Ob 225/75OGH19.11.1975

Beis wie T1; Beisatz: Eine ernstliche betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um eine wirtschaftlich als Arbeit zu verstehende, dem Betrieb dienende Tätigkeit handelt. (T2)<br/>Veröff: SZ 48/123 = EvBl 1976/169 S 328 = JBl 1977,88 (mit kritischer Anmerkung von Pfersmann)

2 Ob 114/77OGH17.06.1977

Veröff: Arb 9595

8 Ob 146/77OGH30.11.1977

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 35/78OGH17.05.1978

nur: Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. (T3)<br/>Beis wie T1<br/>Veröff: EvBl 1979/102 S 322

2 Ob 40/79OGH24.04.1979

nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2<br/>Veröff: EvBl 1980/24 S 75

2 Ob 152/79OGH04.12.1979

nur T3; Beis wie T1; Veröff: Arb 9836

2 Ob 7/80OGH11.03.1980

Beis wie T1

2 Ob 51/80OGH20.05.1980

Beis wie T1; Beisatz: Der Bezieher von Deputatkohle hilft dem Transportunternehmer bei der Zustellung. (T4)

8 Ob 76/80OGH26.06.1980

nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, muss aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden. (T5)

2 Ob 215/80OGH10.02.1981

Beis wie T1; Beisatz: Wer als Unternehmer auf Grund eines Werkvertrages für den Besteller des Werkes tätig ist, ist so lange nicht Versicherter im Betrieb des Bestellers, als er im Rahmen seines eigenen Betriebes tätig wird. (T6) <br/>Veröff: Arb 9935

8 Ob 41/82OGH02.09.1982

Auch; Beis wie T1

4 Ob 41/82OGH12.10.1982

Beis wie T1 nur: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muss durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. (T7)

8 Ob 191/83OGH16.02.1984

nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Es muss sich um eine Arbeit handeln, die in ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. (T8)

8 Ob 166/83OGH10.05.1984

Auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1985/12 S 64

8 Ob 1/84OGH07.06.1984

nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8

8 Ob 60/84OGH07.12.1984

nur T3; Beis wie T7

2 Ob 1014/85OGH21.05.1985

Auch

12 Os 94/85OGH27.06.1985

Vgl auch; Beisatz: Schulwart hilft beim Abtragen eines Gerüsts. (T9)

8 Ob 38/86OGH19.06.1986

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 166/83

2 Ob 24/86OGH08.07.1986

Beis wie T7

2 Ob 33/87OGH26.05.1987

Beis wie T1; Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 60/96 = EvBl 1988/18 S 115 = JBl 1988,457 (kritisch Grillberger)

9 ObS 14/87OGH02.09.1987

Beis wie T1; Veröff: SZ 60/161 = SSV-NF 1/17

8 Ob 73/87OGH05.11.1987

nur T3; Beis wie T7

8 Ob 78/87OGH19.11.1987

Beis wie T1 nur: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln. (T10)<br/>Beis wie T2; Beis wie T5

2 Ob 10/88OGH09.02.1988

Veröff: VersR 1989,979

10 ObS 206/88OGH27.09.1988

Beis wie T10

2 Ob 146/88OGH08.11.1988

nur T3

10 ObS 212/88OGH06.12.1988

Beis wie T7

10 ObS 34/89OGH21.02.1989

Beis wie T8; Beisatz: Die vom Bauherrn laut Vereinbarung mit der Baufirma beigestellte Hilfskraft, die bei der Montage des Dachstuhls durch einen sachkundigen Monteur der Baufirma behilflich ist und hiebei einen Unfall erleidet, genießt Versicherungsschutz. (T11) <br/>Veröff: JBl 1989,538 = SSV-NF 3/28

10 ObS 9/89OGH24.01.1989

Beis wie T1

2 Ob 111/89OGH28.11.1989

nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8

12 Os 43/90OGH26.04.1990

Vgl auch

10 ObS 351/90OGH18.12.1990

nur T3; Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 Z 2 BSVG. (T12) <br/>Veröff: SSV-NF 4/164

2 Ob 54/91OGH05.02.1992

Beis wie T1; Beis wie T8

10 ObS 124/92OGH15.02.1992

nur T3; Beisatz: War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche" im Sinne des Gesetzes dar. Wenn § 176 Abs 1 Z 6 ASVG eine "betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt", verlangt, so bedeutet dies, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, ansonsten bleibt der Helfer (nach dieser Gesetzesstelle) ungeschützt. (T13)<br/>Beis wie T1; Beis wie T8

10 ObS 126/95OGH22.08.1995

Auch; nur T3; Beisatz: Die Hilfstätigkeit muss sich objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreicht, dass es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmer, dem seine Hilfe gilt, zu dienen. (T14)<br/>Beis wie T10; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 68/138

9 Ob 2160/96dOGH25.09.1996

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8

10 ObS 42/97tOGH19.08.1997

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T14

3 Ob 172/97hOGH12.11.1997

Beis wie T7; Veröff: SZ 70/236

10 ObS 395/98fOGH09.02.1999

Vgl auch

2 Ob 353/97vOGH24.09.1999

Beis wie T8

2 Ob 301/99zOGH04.11.1999

Auch

7 Ob 280/99yOGH23.11.1999

Beis wie T14

10 ObS 293/00mOGH14.11.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8

10 ObS 196/02zOGH18.07.2002

Auch; nur T3; nur: Auf die Beweggründe des Tätigwerdens kommt es nicht an. (T15)<br/>Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Es muss sich um eine arbeitnehmerähnliche, betriebliche spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die Handlungstendenz muss auf Belange des Unternehmens gerichtet sein. Dabei sind die Gesamtumstände zu betrachten, weil es nicht ausreicht, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. (T16)<br/>Beisatz: Keine betriebliche Tätigkeit ist jedoch anzunehmen, wenn die Hilfeleistung eines Ehegatten für den Betrieb des anderen Ehegatten rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt war und von daher ihr Gepräge erhalten hat (hier: Hilfe beim Einkauf von Textilien- und Papierwaren drei- bis viermal im Jahr). (T17)<br/>Veröff: SZ 2002/98

3 Ob 242/02pOGH26.03.2003

Vgl auch; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus, sie kann daher auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen. (T18)

2 Ob 276/04hOGH12.05.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

10 ObS 60/07gOGH05.06.2007

Auch; Beis ähnlich wie T7

2 Ob 48/07hOGH17.12.2007

Auch; Beisatz: Der Eingliederung in den fremden Betrieb steht nicht entgegen, dass die Mithilfe nicht aufgrund einer Aufforderung des Unternehmers, sondern freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit erfolgte. Wesentlich ist bei der Verrichtung des Gefälligkeitsdienstes nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört. (T19)

2 Ob 114/08sOGH29.05.2008

Vgl; Beis wie T19 nur: Wesentlich ist bei der Verrichtung des Gefälligkeitsdienstes nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (siehe nunmehr RS0123965). (T20)

2 Ob 214/11aOGH25.10.2012

Vgl; Beis wie T20; Veröff: SZ 2012/114

2 Ob 243/14wOGH22.01.2015

Vgl; Beisatz: Die helfende Person kann eine betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG auch ohne Kenntnis des Unternehmers ausüben, zumal es für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit bereits ausreicht, dass die Arbeit dem mutmaßlichen Willen des Dienstgebers entspricht. (T21)<br/>

7 Ob 59/16aOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T10

2 Ob 33/21yOGH24.06.2021

Beisatz: Hier: Vom Bauherrn beigestellter Helfer. (T22)

2 Ob 205/23wOGH25.10.2023

Beisatz: Hier: Bauherrenmithilfe durch den Bauherrn selbst. (T23)

2 Ob 120/24xOGH10.09.2024

vgl; Beisatz wie T19

Dokumentnummer

JJR_19690306_OGH0002_0020OB00300_6800000_001

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