OGH 1Ob7/54 (RS0022840)

OGH1Ob7/5419.3.2024

Rechtssatz

Das Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist, ist seiner Natur nach rechtswidrig und schuldhaft, sodass es zum Schadenersatz gemäß §§ 1295 ff ABGB verpflichtet.

Normen

ABGB §1295 Abs2 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1305
EO §37 Q
ZPO 408

1 Ob 7/54OGH01.06.1955
5 Ob 16/71OGH27.01.1971
7 Ob 21/73OGH14.02.1973
4 Ob 573/78OGH05.12.1978

Veröff: SZ 51/172

1 Ob 641/81OGH26.08.1981

Auch; Beisatz: Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein. (T1) <br/>Veröff: NZ 1982,154

7 Ob 549/82OGH16.09.1982

Auch

1 Ob 563/84OGH11.07.1984

Beis wie T1; Veröff: SZ 57/128 = EvBl 1985/56 S 275

2 Ob 647/84OGH21.05.1985

Beis wie T1

4 Ob 148/84OGH14.01.1986

Auch

1 Ob 600/86OGH01.10.1986

Auch; Veröff: SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211 = JBl 1987,102

7 Ob 583/92OGH09.07.1992

Auch; Beisatz: Führt der Schuldner unter der Aufstellung falscher Tatsachenbehauptungen einen Prozess, wird ihm dies in der Regel als schuldhaftes Verhalten anzulasten sein. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394

4 Ob 168/93OGH25.01.1994

Beisatz: Das gleiche muss für eine Exekutionsführung gelten. (T3)<br/> Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505

4 Ob 61/95OGH27.06.1995

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Stattgebung des Klagebegehrens des Vorprozesses allein beweist noch nicht, dass den Beklagten (Geschädigten) an der Prozessführung ein Verschulden traf. (T4)

1 Ob 1571/95OGH29.08.1995

Auch; Beis wie T1

10 Ob 1535/96OGH26.03.1996

Auch; Beis wie T4

6 Ob 167/98xOGH24.09.1998

Auch; Beisatz: In der Bestreitung der Forderung im Prozess liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T5)

6 Ob 305/98sOGH26.11.1998

Auch; Beis wie T1

3 Ob 161/97sOGH28.06.1999

Beis wie T5

1 Ob 198/99wOGH05.08.1999
10 Ob 104/00tOGH25.07.2000

Beisatz: Ist die konkrete Rechtslage bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst aus der von seinen Interessen bestimmten und daher gewiss nicht objektiven Sicht eines Betroffenen so klar, dass dessen gegenteiliger Standpunkt als schlechthin aussichtslos erscheinen muss, so liegt in der Inanspruchnahme der Möglichkeiten eines Verfahrens, in dem in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, ein Rechtsmissbrauch, was vor allem dann zutrifft, wenn der später zur Leistung Verurteilte weiß oder doch hätte wissen müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder von vornherein unhaltbar ist. (T6) Beisatz: Die Klagsführung des Notgeschäftsführers gegen einen Gesellschafter, "die übernommenen Geschäftsunterlagen herauszugeben", kann nicht von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden. (T7)

1 Ob 228/02iOGH25.10.2002

Beis wie T2; Beis wie T5

7 Ob 251/02sOGH13.11.2002

Auch

3 Ob 260/02kOGH26.03.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ohne Verschulden besteht auch für Schäden aus abgeirrten Exekutionen keine Haftung. (T8)

5 Ob 261/02xOGH03.12.2002

vgl auch; Beisatz: Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt. (T9)<br/>Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste. (T10)

1 Ob 223/03fOGH18.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat. (T11)

8 Ob 3/07kOGH18.04.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/58

4 Ob 114/07dOGH04.09.2007

Auch

7 Ob 218/07wOGH17.10.2007

Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12)

10 ObS 142/07sOGH18.12.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Antrag nach § 408 ZPO. (T13)

6 Ob 18/08bOGH13.03.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T11

8 ObA 43/08vOGH10.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Beklagten steht es grundsätzlich zu, ihre Interessen zu vertreten, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt. (T14)

1 Ob 71/09mOGH05.05.2009

Auch; Beisatz: Nicht nur bewusst unrichtige Prozessbehauptungen (bewusster Rechtsmissbrauch) machen schadenersatzpflichtig, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten im Prozess. Letzteres gilt aber mit der Einschränkung, dass verfahrensrechtliche Handlungen -im Gegensatz zu sonstigen Schädigungen- erst dann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T15)<br/>Beisatz: Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen lassen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in § 178 ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Abs 1) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs 2) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst.(T16) Beisatz: Hier: Verspäteter, aber berechtigter Einwand der mangelnden Passivlegitimation in einem Kündigungsverfahren. (T17)

17 Ob 9/11iOGH10.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Anspruchs beginnt nicht vor Zustellung der endgültigen Entscheidung im missbräuchlich geführten Verfahren. (T18)

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Vgl auch; Beisatz: § 107 Abs 3 AußStrG 2005 steht dem nicht entgegen. (T19)<br/>Veröff: SZ 2011/48

5 Ob 62/11wOGH27.04.2011

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15

7 Ob 92/11xOGH16.06.2011

Auch; Beis ähnlich wie T11

1 Ob 153/11yOGH22.12.2011

Auch

9 ObA 52/12fOGH25.07.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

3 Ob 169/12tOGH14.11.2012

Auch; Beis wie T11

3 Ob 90/13aOGH19.06.2013
10 Ob 27/15sOGH30.07.2015

Vgl auch

4 Ob 37/16vOGH30.03.2016

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anzeige bei einer Behörde. (T20)

6 Ob 129/16pOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T11; Beisatz: An sich ist jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen. (T21)

9 Ob 37/17gOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T11; Beis wie T21

3 Ob 29/18pOGH21.02.2018

Beis wie T1; Beis wie T12

3 Ob 160/20fOGH02.11.2020

Vgl; Beis wie T12

4 Ob 179/23mOGH19.03.2024

Beisatz wie T11; Beisatz wie T21; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19550601_OGH0002_0010OB00007_5400000_002

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