OGH 3Ob169/12t

OGH3Ob169/12t14.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwilligung in die Löschung einer Klageanmerkung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Juni 2012, GZ 3 R 111/12m-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. April 2012, GZ 41 Cg 70/11z-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Klägerin erwarb von einer Dritten (in Hinkunft: Verkäuferin) einen zum folgenden Monatsersten übergebenen Teil einer Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 25. Jänner/8. Oktober 2002 zum Zweck der Realisierung eines Bauträgerprojekts. Der Kaufvertrag wurde noch in diesem Jahr grundverkehrsbehördlich genehmigt; erforderliche Abtrennungsbewilligungen lagen im Jahr 2003 vor. Dennoch unterblieb vorerst aus Gebührengründen eine Verbücherung des Eigentümerwechsels bis ins Jahr 2010. Zur Absicherung der Klägerin erwirkte der Vertragsverfasser, der von der Klägerin mit der grundbücherlichen Durchführung bevollmächtigt war, in Vertretung der Verkäuferin ab dem Jahr 2003 regelmäßig und fristgerecht Rangordnungsbeschlüsse, zuletzt im November 2009.

Im Februar 2009 erwirkte die Beklagte einen Exekutionstitel gegen die Verkäuferin als Bürgin über etwa 60.000 EUR an Kapital, Zinsen und Kosten, aufgrund dessen zu Gunsten der Beklagten im Jänner 2010 ein exekutives Pfandrecht an der vom Kaufvertrag betroffenen Liegenschaft einverleibt wurde.

Am 16. April 2010 brachte die Beklagte gegen die Verkäuferin eine Anfechtungsklage ein, die als angefochtene Rechtshandlung die Ausstellung des letzten Rangordnungsgesuchs und dessen Überreichung bei Gericht betrifft. Die Anmerkung dieser Anfechtungsklage wurde am 4. Mai 2010 im Grundbuch vollzogen. Ein Rekurs der Klägerin gegen den Vollzug der Klageanmerkung blieb erfolglos. Am 17. November 2010 erstatteten die Parteien eine gemeinsame Anzeige, dass sie einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart haben.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2010 wurde für die von der Klägerin gekaufte Liegenschaft deren Eigentumsrecht im Rang des letzten Rangordnungsbeschlusses einverleibt; gleichzeitig wurde gemäß § 57 GBG ua das exekutive Pfandrecht der Beklagten gelöscht, während die Klageanmerkung aufrecht blieb. Einem Rekurs der Beklagten gegen die Einverleibung des Eigentumsrechts im Rang der Rangordnung und gegen die Löschung ihres Zwangspfandrechts wurde mit Beschluss vom 19. April 2011 nicht Folge gegeben.

Die Vorinstanzen wiesen das auf die Verpflichtung der Beklagten, in die Löschung der Klageanmerkung einzuwilligen, gerichtete, auf Rechtsmissbrauch gestützte Klagebegehren ab. Bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz des vorliegenden Prozesses fand keine Fortsetzung des Anfechtungsprozesses statt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:

1. Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat (1 Ob 223/03f = RIS-Justiz RS0022840 [T11]). Letzteres macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend, wenn sie der Beklagten vorwirft, sie habe rechtsmissbräuchlich eine von vornherein aussichtslose Anfechtungsklage eingebracht, deren Anmerkung begehrt und trotz Ruhen des Verfahrens aufrechterhalten, nur um die Klägerin zur Tilgung der Forderung der Beklagten gegen die Verkäuferin zu veranlassen und die Klägerin in ihrem Vermögen zu schädigen, also verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen (vgl RIS-Justiz RS0123950). Sie macht damit einen auf § 1295 Abs 2 ABGB gegründeten, auf Naturalrestitution durch Beseitigung der sie belastenden Anmerkung der Anfechtungsklage gerichteten Schadenersatzanspruch geltend.

Allerdings hat das Erstgericht die Qualifizierung des Vorgehens der Beklagten als rechtsmissbräuchlich ausdrücklich und begründet abgelehnt, was vom Berufungsgericht - erkennbar unter Anwendung des § 500a ZPO - bestätigt wurde. Damit sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Tatbestand des erhobenen Schadenersatzanspruchs nicht erfüllt ist. Dagegen wendet sich die Revision mit keinem Wort, weshalb dem Obersten Gerichtshof eine weitere Auseinandersetzung damit verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043338).

2. Die allein in der Revision relevierte Rechtsfrage, ob ein weiterer, von den Vorinstanzen angenommener Abweisungsgrund darin zu erblicken sei, dass es der Klägerin an der Aktivlegitimation mangle, weil sie als streitgenössische Nebenintervenientin dem ruhenden Anfechtungsprozess beitreten und diesen fortsetzen könne, was die Klägerin in Abrede stellt, kommt dann aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0088931).

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