OGH 2Ob533/53; 3Ob249/55; 3Ob326/57; 6Ob222/70; 6Ob124/72 (RS0006611)

OGH2Ob533/53; 3Ob249/55; 3Ob326/57; 6Ob222/70; 6Ob124/7225.7.2024

Rechtssatz

Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten; er kann keinen Einfluss auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen.

Normen

ABGB §811
AußStrG §9 E5
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3

2 Ob 533/53OGH08.07.1953
3 Ob 249/55OGH28.04.1955
3 Ob 326/57OGH10.07.1957

Beisatz: Kein Rekursrecht gegen Inventarisierung. (T1)

6 Ob 222/70OGH28.10.1970

nur: Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten. (T2)

6 Ob 124/72OGH21.09.1972

Auch; Beisatz: Beteiligung an einem Ausfolgungsverfahren nur soweit es die Sicherung seiner Forderung verlangt. (T3)

6 Ob 238/72OGH23.11.1972

nur T2; Beis wie T1

5 Ob 35/74OGH17.04.1974
7 Ob 163/75OGH02.10.1975

Auch; nur T2; Beisatz: Nachlassseparation (T4)

3 Ob 521/76OGH25.02.1976

nur T2; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen die Annahme abgegebener Erbserklärungen, die Einantwortung und die Anordnung im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. (T5)

6 Ob 619/76OGH08.07.1976

nur T2; Beisatz: Ihm stehen nur die ihm in den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte zu. (T6)

1 Ob 772/76OGH24.11.1976

Beis wie T6

3 Ob 535/78OGH21.02.1978

Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 549/78OGH14.03.1978
5 Ob 635/78OGH04.07.1978

Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen Anordnungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und der Einantwortung. (T7)

3 Ob 624/78OGH20.06.1979

Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 561/79OGH19.07.1979

nur T2; Beis wie T6

5 Ob 744/80OGH02.12.1980
6 Ob 855/81OGH13.01.1982

Auch

4 Ob 542/83OGH10.05.1983
4 Ob 501/84OGH03.04.1984

nur T2; Beisatz: Spekulationen über den Inhalt künftiger Entscheidungen betreffend die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft sowie die Absonderung der Verlassenschaft können das Erfordernis eines unmittelbaren Eingriffs der verlassenschaftsgerichtlichen Verfügung in die Rechte des Nachlassgläubigers nicht ersetzen. (T8)

3 Ob 549/84OGH27.06.1984

Beis wie T6; Beisatz: Und die sich aus den §§ 135 und 136 AußStrG ergebenden Rechte. (T9)

8 Ob 596/84OGH11.09.1984

nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Nur insoweit, als sie diese Rechte verfolgen, sind sie Beteiligte und können sie Verfügungen des Gerichtes, die ihre Rechte beschneiden, bekämpfen. (T10)

1 Ob 608/86OGH22.10.1986

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10

6 Ob 547/87OGH09.04.1987
6 Ob 621/88OGH30.06.1988

nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10

8 Ob 584/92OGH25.06.1992

Auch; Beisatz: Die Verweisung auf den Rechtsweg kann von Verlassenschaftsgläubigern nicht unter analoger Anwendung des § 105 AußStrG bekämpft werden. (T11)

6 Ob 623/93OGH10.11.1993

nur T2; Veröff: NZ 1994,116

1 Ob 613/94OGH23.11.1994

Auch; Beis wie T6

6 Ob 139/97bOGH12.05.1997
6 Ob 202/98vOGH10.09.1998

nur T2; Beisatz: Er erlangt dann Beteiligtenstellung, wenn es zur Absonderung des Nachlasses oder zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger kommt, und zwar insoweit, als die (bekämpfte) gerichtliche Verfügung in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte eingreift. (T12)

8 Ob 129/00dOGH25.05.2000

Auch; Beisatz: Das Rekursrecht steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt worden sind; ein Eingriff in seine Interessensphäre genügt nicht. (T13); Beisatz: Der Prozessgegner einer Verlassenschaft kann daher ebensowenig wie der Prozessgegner eines Pflegebefohlenen den Beschluss, mit dem der vom Vertreter des Pflegebefohlenen geschlossene Vergleich vom Pflegschaftsgericht/Verlassenschaftsgericht nicht genehmigt wird, anfechten. (T14)

6 Ob 34/01wOGH29.03.2001

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5 nur: Kein Rechtsmittel gegen die Annahme abgegebener Erbserklärungen und die Einantwortung. (T15); Beis wie T12

9 Ob 109/01xOGH27.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein Nachlassgläubiger ist nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens und daher nur hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte antragslegitimiert und rekurslegitimiert. (T16)

6 Ob 105/03iOGH26.06.2003

Beis wie T12

6 Ob 310/03mOGH29.01.2004

Beis wie T12

9 Ob 150/04fOGH02.02.2005

Auch; Beis wie T12; Beis wie T15

2 Ob 131/06pOGH30.01.2007

Auch; Beisatz: Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T17); Veröff: SZ 2007/6

6 Ob 99/08iOGH05.06.2008

Beisatz: Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde. (T18); Beisatz: In der Vorgangsweise nach § 72 AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar. (T19)

5 Ob 74/09gOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflußt. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T20)

3 Ob 173/10bOGH14.12.2010

Beis ähnlich wie T18

1 Ob 204/11yOGH13.10.2011

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T17 nur: Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T21)

2 Ob 78/12bOGH15.05.2012

Auch; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T21

10 Ob 16/12vOGH23.10.2012

Auch; Beis wie T13; Beis wie T20

7 Ob 147/12mOGH26.09.2012

Auch; Beis wie T21

4 Ob 236/13dOGH17.02.2014

Auch; Beis wie T18

6 Ob 100/14wOGH26.06.2014

Auch; Beis ähnlich wie T17, Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T20

2 Ob 33/22zOGH16.03.2022

Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Schwiegertochter, die weder (erbantrittserklärte) Erbin noch Pflichtteilsberechtigte noch Verlassenschaftsgläubigerin ist. (T22)

2 Ob 207/22pOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T18

2 Ob 238/22xOGH17.01.2023

Beis wie T18

2 Ob 96/24tOGH25.06.2024

vgl; nur T21<br/>Beisatz: Zudem haben sie im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in ihre Gläubigerrechte Parteistellung.. (T23)

2 Ob 106/24pOGH25.07.2024

Beisatz wie T17 nur: Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T24); Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren. (T25)

Dokumentnummer

JJR_19530708_OGH0002_0020OB00533_5300000_001

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