Rechtssatz
Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten; er kann keinen Einfluss auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen.
3 Ob 326/57 | OGH | 10.07.1957 |
Beisatz: Kein Rekursrecht gegen Inventarisierung. (T1) |
6 Ob 222/70 | OGH | 28.10.1970 |
nur: Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten. (T2) |
6 Ob 124/72 | OGH | 21.09.1972 |
Auch; Beisatz: Beteiligung an einem Ausfolgungsverfahren nur soweit es die Sicherung seiner Forderung verlangt. (T3) |
6 Ob 238/72 | OGH | 23.11.1972 |
nur T2; Beis wie T1 |
7 Ob 163/75 | OGH | 02.10.1975 |
Auch; nur T2; Beisatz: Nachlassseparation (T4) |
3 Ob 521/76 | OGH | 25.02.1976 |
nur T2; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen die Annahme abgegebener Erbserklärungen, die Einantwortung und die Anordnung im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. (T5) |
6 Ob 619/76 | OGH | 08.07.1976 |
nur T2; Beisatz: Ihm stehen nur die ihm in den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte zu. (T6) |
1 Ob 772/76 | OGH | 24.11.1976 |
Beis wie T6 |
3 Ob 535/78 | OGH | 21.02.1978 |
Beis wie T5; Beis wie T6 |
5 Ob 635/78 | OGH | 04.07.1978 |
Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen Anordnungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und der Einantwortung. (T7) |
3 Ob 624/78 | OGH | 20.06.1979 |
Beis wie T5; Beis wie T6 |
3 Ob 561/79 | OGH | 19.07.1979 |
nur T2; Beis wie T6 |
6 Ob 855/81 | OGH | 13.01.1982 |
Auch |
4 Ob 501/84 | OGH | 03.04.1984 |
nur T2; Beisatz: Spekulationen über den Inhalt künftiger Entscheidungen betreffend die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft sowie die Absonderung der Verlassenschaft können das Erfordernis eines unmittelbaren Eingriffs der verlassenschaftsgerichtlichen Verfügung in die Rechte des Nachlassgläubigers nicht ersetzen. (T8) |
3 Ob 549/84 | OGH | 27.06.1984 |
Beis wie T6; Beisatz: Und die sich aus den §§ 135 und 136 AußStrG ergebenden Rechte. (T9) |
8 Ob 596/84 | OGH | 11.09.1984 |
nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Nur insoweit, als sie diese Rechte verfolgen, sind sie Beteiligte und können sie Verfügungen des Gerichtes, die ihre Rechte beschneiden, bekämpfen. (T10) |
1 Ob 608/86 | OGH | 22.10.1986 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 |
6 Ob 621/88 | OGH | 30.06.1988 |
nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 |
8 Ob 584/92 | OGH | 25.06.1992 |
Auch; Beisatz: Die Verweisung auf den Rechtsweg kann von Verlassenschaftsgläubigern nicht unter analoger Anwendung des § 105 AußStrG bekämpft werden. (T11) |
6 Ob 202/98v | OGH | 10.09.1998 |
nur T2; Beisatz: Er erlangt dann Beteiligtenstellung, wenn es zur Absonderung des Nachlasses oder zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger kommt, und zwar insoweit, als die (bekämpfte) gerichtliche Verfügung in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte eingreift. (T12) |
8 Ob 129/00d | OGH | 25.05.2000 |
Auch; Beisatz: Das Rekursrecht steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt worden sind; ein Eingriff in seine Interessensphäre genügt nicht. (T13); Beisatz: Der Prozessgegner einer Verlassenschaft kann daher ebensowenig wie der Prozessgegner eines Pflegebefohlenen den Beschluss, mit dem der vom Vertreter des Pflegebefohlenen geschlossene Vergleich vom Pflegschaftsgericht/Verlassenschaftsgericht nicht genehmigt wird, anfechten. (T14) |
6 Ob 34/01w | OGH | 29.03.2001 |
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5 nur: Kein Rechtsmittel gegen die Annahme abgegebener Erbserklärungen und die Einantwortung. (T15); Beis wie T12 |
9 Ob 109/01x | OGH | 27.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Nachlassgläubiger ist nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens und daher nur hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte antragslegitimiert und rekurslegitimiert. (T16) |
2 Ob 131/06p | OGH | 30.01.2007 |
Auch; Beisatz: Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T17); Veröff: SZ 2007/6 |
6 Ob 99/08i | OGH | 05.06.2008 |
Beisatz: Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde. (T18); Beisatz: In der Vorgangsweise nach § 72 AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar. (T19) |
5 Ob 74/09g | OGH | 12.05.2009 |
Auch; Beisatz: Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflußt. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T20) |
1 Ob 204/11y | OGH | 13.10.2011 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T17 nur: Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T21) |
2 Ob 78/12b | OGH | 15.05.2012 |
Auch; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T21 |
6 Ob 100/14w | OGH | 26.06.2014 |
Auch; Beis ähnlich wie T17, Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T20 |
2 Ob 33/22z | OGH | 16.03.2022 |
Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Schwiegertochter, die weder (erbantrittserklärte) Erbin noch Pflichtteilsberechtigte noch Verlassenschaftsgläubigerin ist. (T22) |
2 Ob 96/24t | OGH | 25.06.2024 |
vgl; nur T21<br/>Beisatz: Zudem haben sie im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in ihre Gläubigerrechte Parteistellung.. (T23) |
2 Ob 106/24p | OGH | 25.07.2024 |
Beisatz wie T17 nur: Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T24); Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren. (T25) |
Dokumentnummer
JJR_19530708_OGH0002_0020OB00533_5300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)