OGH 6Ob310/03m

OGH6Ob310/03m29.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15. November 1997 verstorbenen Dr. Georg C*****, über den Revisionsrekurs der Nachlassgläubiger Irma Maria L*****, und Norbert L*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 42 R 439/03z, 42 R 440/03x, 42 R 697/03s-90, womit der Rekurs der Nachlassgläubiger gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling vom 4. November 1999, 30. November 1999 und vom 26. Jänner 2000, GZ 19 A 246/97i-30, 33 und 42, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Verstorbene war Rechtsanwalt und Liegenschaftsverwalter. Über Antrag der beiden Verlassenschaftsgläubiger wurde ein Verlassenschaftskurator zur Vertretung der Verlassenschaft in zwei vor dem Bezirksgericht Fünfhaus schon anhängigen Verfahren bestellt, die von den Verlassenschaftsgläubigern zur Durchsetzung von Rechnungslegungsansprüchen gegen den Verwalter nach dem WEG eingeleitet worden waren.

Mit seinem Beschluss vom 4. 11. 1999 bestimmte das Erstgericht ua die Kosten des Verlassenschaftskurators mit 15.874,24 S (ON 30). Mit Beschluss vom 30. 11. 1999 genehmigte das Erstgericht die Einbringung eines Konkursantrages durch den Verlassenschaftskurator wegen Überschuldung des Nachlasses (ON 33). Mit dem weiteren Beschluss vom 26. 1. 2000 enthob das Erstgericht den Verlassenschaftskurator seines Amtes (ON 42). Es bestellte ihn aber über Ersuchen des Konkursgerichtes am 15. 10. 2002 neuerlich zum Verlassenschaftskurator gemäß § 811 ABGB (ON 73).

Die Verlassenschaftsgläubiger erhoben gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse ON 30, 33 und 42 am 13. 5. 2003 Rekurs.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, dass die Rekurswerber durch die bekämpfte Enthebung des Verlassenschaftskurators nicht beschwert seien, weil der Kurator in der Zwischenzeit wiederbestellt worden sei. Im abhandlungsbehördlichen Genehmigungsverfahren fehle den rekurrierenden Verlassenschaftsgläubigern die Beteiligtenstellung. Dies gelte auch für die Kostenbestimmung.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Kosten des Kurators jedenfalls unzulässig sei, im Übrigen sei der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.

Der Revisionsrekurs der Verlassenschaftsgläubiger ist teils mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig, insoweit er sich gegen die bestätigte Kostenentscheidung richtet, ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerber versuchen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels mit Versäumnissen des Verlassenschaftskurators in den anhängigen Rechnungslegungsverfahren sowie im Konkursverfahren zu begründen und relevieren eine Nichtigkeit deshalb, weil sie über den Ablauf des Abhandlungsverfahrens nur durch Einsicht in den Konkursakt Kenntnis erlangt hätten. Ihnen ist zu entgegnen, dass Nachlassgläubiger im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich keine Beteiligtenstellung haben (RIS-Justiz RS0006611). Diese wird nur dann bejaht, wenn die gerichtliche Verfügung in ihre rechtlichen Interessen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB eingreift (6 Ob 202/93v). Dies könnte hier nur bei der vom Erstgericht verfügten Enthebung des Verlassenschaftskurators der Fall sein. In diesem Punkt sind die Rekurswerber aber klaglos gestellt, weil der Kurator ohnehin wiederbestellt worden ist. Es genügt daher mangels weiterer Revisionsrekursausführungen auf die Begründung des Rekursgerichtes zur fehlenden Beschwer zu verweisen.

Hinsichtlich der weiters bekämpften Bestimmung der Kosten des Verlassenschaftskurators ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Auch solche Kosten fallen unter die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG (4 Ob 282/00z).

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