OGH 2Ob78/12b

OGH2Ob78/12b15.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 18. Juli 2011 verstorbenen Dr. T***** W*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des A***** W*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2012, GZ 48 R 52/12w‑57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der eingehend begründeten Entscheidung 2 Ob 131/06p = SZ 2007/6 = EF‑Z 2007/92, 154 [Höllwerth] gelangte der Oberste Gerichtshof in einem nahezu gleich gelagerten Fall nach Auseinandersetzung mit dem in § 2 AußStrG verankerten (formellen und materiellen) Parteibegriff zu dem Ergebnis, dass Nachlassgläubigern im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren auch nach den Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, keine Parteistellung zukommt. Nachlassgläubigern kommt vielmehr ‑ wie schon nach der früheren Rechtslage (vgl RIS‑Justiz RS0006611 [T6, T12, T16]) ‑ nur insoweit Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB bzw §§ 174 f AußStrG Gebrauch machen (RIS‑Justiz RS0121672). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Einschreiter räumt in seinem Revisionsrekurs selbst ein, bisher keinen Antrag auf Nachlassabsonderung gestellt zu haben. Auch in den von ihm zitierten Entscheidungen 6 Ob 587/84, 7 Ob 7/97m und 6 Ob 202/98v wurde dem Nachlassgläubiger (als Absonderungsberechtigten) die Rekurslegitimation nur unter der Prämisse einer entsprechenden Antragstellung zuerkannt.

Die Entscheidung des Rekursgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt somit nicht vor.

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