Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Cäcilia W*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Verlassenschaftsgläubiger 1. Renate B*****, West Hampstead, NW 6-4 DR London-England, und 2. Robert B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 19. Mai 1992, GZ 3 R 110/92-83, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Verlassenschaftsgläubiger Renate B*****, und Robert B*****, wird zurückgewiesen, weil hier nach Erblosigkeit des Nachlasses lediglich eine verlassenschaftsgerichtliche Feststellung der Aktiva und Passiva erfolgte, und die Verweisung auf den Rechtsweg unter analoger Anwendung des § 105 AußStrG von Verlassenschaftsgläubigern nicht bekämpft werden kann, sodaß beiden Rechtsmittelwerbern die Rechtsmittellegitimation fehlt.
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