Rechtssatz
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist ‑ außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen ‑ durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz.
9 Nc 36/12m | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Einem Richter, der sich etwa wegen seiner persönlichen Beziehung zu einer Verfahrenspartei zur Wahrnehmung einer unparteiischen Amtsausübung nicht in der Lage sieht, wird eine subjektive Rechtsposition eingeräumt. Daraus lässt sich aber kein Anspruch auf Beteiligung der Verfahrensparteien im Sinne einer Übermittlung der Befangenheitsanzeige nach rechtskräftiger Entscheidung darüber ableiten. (T1) |
8 Ob 115/14s | OGH | 30.10.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden. (T2)<br/> |
9 Ob 47/14y | OGH | 22.07.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ablehnung eines fachmännischen Laienrichters. (T3) |
2 Ob 196/15k | OGH | 19.11.2015 |
nur: Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. (T4)<br/>Beis wie T3; <br/>Beisatz: Dem abgelehnten Richter kommt jedoch ‑ außer im Fall einer „Selbstablehnung“‑ im Ablehnungsverfahren keine Parteistellung zu. (T5) |
1 Ob 141/19w | OGH | 29.08.2019 |
nur T4; Beisatz: Daher ist bei nachträglichem Wegfall der Beschwer der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch - aber ohne strenge Prüfung - nachzuvollziehen, um die Kostenentscheidung treffen zu können. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20110118_OGH0002_0040OB00143_10Y0000_001
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