OGH 3Ob159/20h

OGH3Ob159/20h20.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers D*****, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 31. August 2020, GZ 5 Nc 13/20f‑4, mit dem der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Senats ***** des Oberlandegerichts Linz zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00159.20H.0120.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Die vom Antragsteller als Kläger (unvertreten) erhobene Oppositionsklage wurde in erster Instanz abgewiesen; innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rechtsmittels dagegen. Im selben Antrag begehrte er, sowohl das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache als auch das „zugehörige und davor stattfindende Verfahrenshilfeverfahren“ sowie ein allfälliges Rekursverfahren über die Verfahrenshilfe von den zuständigen Gerichten in ***** an Gerichte gleicher Gattung in ***** zu delegieren.

[2] Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag ab, soweit damit die Delegierung des Verfahrenshilfeantrags beantragt wurde, und den Antrag hinsichlich der beabsichtigten Delegierung von Rechtsmittelverfahren zurück.

[3] Der Antragsteller lehnte daraufhin die diesen Beschluss fassenden Richter(innen) des Senats ***** des Oberlandesgerichts Linz ab.

[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag zurück.

[5] Befangenheitsgründe betreffend die abgelehnten Richter des Senats habe der Antragsteller nicht angeführt; eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Äußerung einer bestimmten Rechtsmeinung bildeten nach der Rechtsprechung keinen Ablehnungsgrund, weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens sei, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen.

[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Ablehnungsantrag stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

[8] 1.1 Vorauszuschicken ist, dass das Oberlandesgericht Linz als Erstgericht entschieden hat. Der Beschluss ist daher gemäß § 24 Abs 2 JN uneingeschränkt mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Der Rekurs ist auch rechtzeitig.

[9] 1.2 Vor Eingehen auf den Inhalt des Rechtsmittels ist zu prüfen, ob die Rekursschrift von einem Rechtsanwalt zu fertigen und daher durch den Obersten Gerichtshof das Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre.

[10] In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (RIS‑Justiz RS0006000; RS0035708). Besteht im Ausgangsverfahren keine Anwaltspflicht, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RS0006000; RS0113115 [T1]).

[11] Dem Ablehnungsverfahren liegt hier letztlich ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde, weshalb der selbstverfasste Rekurs des Ablehnungswerbers im Sinn des § 72 Abs 3 ZPO keiner Anwaltsunterfertigung bedarf (1 Ob 90/14p; vgl RS0036113). Auch im Hauptverfahren bestand keine (absolute) Anwaltspflicht (3 Ob 142/99z; Fucik in Rechberger / Klicka , ZPO 5 § 27 Rz 3).

[12] 2. Das Ablehnungsverfahren ist zwar grundsätzlich zweiseitig, sodass dem Gegner des Ablehnungswerbers sowohl in erster als auch in zweiter Instanz an sich im Weg der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren ist (RS0126587). Bei einer offenkundigen Unbegründetheit der Ablehnung – wie sie hier vorliegt – kann von der Einholung einer Rekursbeantwortung allerdings Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).

[13] 3. § 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, im Ablehnungsantrag (RS0045962; vgl auch RS0045950). Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (RS0046005 [T8]). Bei den Befangenheitsgründen muss es sich zudem um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (1 Ob 59/18k). Das Rekursgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung ebenso wenig einen Ablehnungsgrund bildet (RS0111290 [T8]) wie das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen (RS0108696).

[14] In seinem Rekurs argumentiert der Antragsteller – wie bereits in seinem Ablehnungsantrag – neuerlich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses über seinen Delegierungsantrag; diese Entscheidung sei „eindeutig und grob gesetzwidrig“. Konkrete, die Personen des Senats betreffende Befangenheitsgründe werden hingegen nicht angeführt. Der Rekurs zeigt daher eine unrichtige Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nicht auf.

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