OGH 6Ob307/99m; 6Ob14/00b; 6Ob77/00t; 6Ob5/00d; 6Ob94/00t; 6Ob163/00i; 6Ob120/00s; 6Ob165/00h; 6Ob215/00m; 6Ob214/00i; 6Ob306/00v; 6Ob305/00x; 6Ob336/00f; 6Ob54/01m; 6Ob101/01y (RS0113089)

OGH6Ob307/99m; 6Ob14/00b; 6Ob77/00t; 6Ob5/00d; 6Ob94/00t; 6Ob163/00i; 6Ob120/00s; 6Ob165/00h; 6Ob215/00m; 6Ob214/00i; 6Ob306/00v; 6Ob305/00x; 6Ob336/00f; 6Ob54/01m; 6Ob101/01y20.12.2023

Rechtssatz

Dass die in Österreich umgesetzten Richtlinien nicht gegen Primärrecht verstoßen, ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 4. 12. 1997, C-97/96 ("Daihatsu-Urteil") klargestellt. Gegen die Verfassungsgemäßheit der Umsetzung der Richtlinien bestehen keine Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf § 1 DSG noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.

Normen

DSG §1 Abs2
HGB §277
HGB §283
EG-RL 2003/58/EG - Änderungsrichtlinie zur Publizitätsrichtlinie 32003L0058 allg
EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg
UGB §283 Abs3

6 Ob 307/99mOGH15.12.1999
6 Ob 14/00bOGH09.03.2000

Beisatz: Indem nun die Richtlinien verschärfte Bestimmungen über die Offenlegung bei Kapitalgesellschaften vorsehen und dabei GmbH und Aktiengesellschaft gleich behandeln, tragen sie dem schon in Art 44 Abs 2 lit g EG angesprochenen Schutz des Dritten Rechnung. Es ist somit sachlich gerechtfertigt, dass die Richtlinien und deren Umsetzung Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Frage der Offenlegung nicht gleich den Personengesellschaften behandeln. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann daher keine Rede sein. (T1); Veröff: SZ 73/44

6 Ob 77/00tOGH29.03.2000

Vgl auch

6 Ob 5/00dOGH09.03.2000

Auch; Beisatz: Die in Umsetzung der Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. Erst diese für die Betroffenen empfindliche Sanktion stellt die Befolgung des gesetzlichen Auftrages zur Offenlegung einigermaßen sicher. (T2); Beisatz: Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Gesellschaften, deren Rechtsordnung zu Unrecht Richtlinien noch nicht umgesetzt hat, kann im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht geltend gemacht werden. An der Vereinbarkeit der Offenlegungs- und Sanktionsbestimmungen der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie mit den Grundrechten der Gemeinschaft bestehen keine Zweifel. (T3)

6 Ob 94/00tOGH13.04.2000

Vgl auch

6 Ob 163/00iOGH28.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine materiellrechtliche Derogation der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie durch die Datenschutzrichtlinie (95/46/EG ) und die Telekommunikationsrichtlinie (97/66/EG ), wie auch die Verordnung (EG) Nr 515/97 des Rates ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der EuGH aus Anlass seines Daihatsu-Urteiles eine Überprüfung dieser Richtlinien im dargelegten Umfang vorgenommen hat. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der EuGH die in der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie festgelegten Offenlegungsvorschriften als nach wie vor materiellrechtlich gültig erachtet. (T4)

6 Ob 120/00sOGH28.06.2000

Vgl auch

6 Ob 165/00hOGH28.06.2000

Beis wie T4

6 Ob 215/00mOGH23.10.2000

Auch; Beis wie T4

6 Ob 214/00iOGH23.10.2000

Auch

6 Ob 306/00vOGH17.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat im "Daihatsu-Urteil" das Sekundärrecht der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geprüft und danach als vertragskonform und grundrechtskonform beurteilt. (T5)

6 Ob 305/00xOGH17.01.2001

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 336/00fOGH17.01.2001

Vgl auch

6 Ob 54/01mOGH29.03.2001

Vgl auch

6 Ob 101/01yOGH05.07.2001

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Es scheint undenkbar, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung "Daihatsu" einem Mitgliedsstaat die Umsetzung von Richtlinien aufträgt, ohne ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten der EMRK und den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft geprüft zu haben und ohne eine allfällige Derogation durch nachfolgende Richtlinien zu berücksichtigen. (T6)

6 Ob 302/03kOGH25.03.2004

Auch

6 Ob 90/04kOGH29.04.2004

Auch; Beisatz: Diese Ansicht wird durch die (neue) Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1. Richtlinie-Publizitätsrichtlinie), ABl L 221 vom 4.9.2003 S. 13, mit welcher der Gesetzgeber der Gemeinschaft an der obligatorischen Offenlegung von Kapitalgesellschaften festhielt, bestätigt. (T7); Beisatz: Die zum Art 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffen jeweils die Privatsphäre natürlicher Personen und sind auf Offenlegungspflichten von Gesellschaften nicht übertragbar. (T8)

6 Ob 258/04sOGH25.11.2004

Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T9)

6 Ob 144/05bOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. 9. 2004 (C-435/02 und C-103/03 ) geht hervor, dass dieser die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T10)

6 Ob 124/05mOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Die nationalen Gesetzgeber haben zur Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Offenlegungsverpflichtungen der Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, „geeignete Sanktionen" zu normieren. Dass der österreichische Gesetzgeber als Sanktion zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung keine über die Gesellschaft, sondern eine über ihre Organe zu verhängende Zwangsstrafe normiert und keine Haftung der Gesellschaft für die Einbringlichkeit dieser Strafen anordnet, ändert nichts an den europarechtlichen Vorgaben, dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft. (T11); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§ 10 Abs 1 und § 283 Abs 2 HGB) besteht kein Zweifel. (T12)

6 Ob 207/05tOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T13)

6 Ob 63/06tOGH06.04.2006
6 Ob 119/07dOGH21.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des § 283 UGB noch die Anknüpfung des § 283 Abs 3 UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T14)<br/>Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T15)<br/>Veröff: SZ 2007/99

6 Ob 146/07zOGH13.07.2007

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Gesellschaften, deren Rechtsordnung zu Unrecht Richtlinien noch nicht umgesetzt hat, kann im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht geltend gemacht werden. (T16)

6 Ob 144/07fOGH13.07.2007

Auch

6 Ob 64/08tOGH08.05.2008

Auch

6 Ob 41/08kOGH08.05.2008

Auch

4 Ob 229/08tOGH24.03.2009

Auch; Beisatz: Die Offenlegungspflicht der §§ 277 und 278 UGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie steht auch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der freien Berufsausübung, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Gleichbehandlung. (T17); Veröff: SZ 2009/32

6 Ob 240/09aOGH17.12.2009

Auch

6 Ob 129/11fOGH18.07.2011

Vgl; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T18)<br/>Bem: Siehe auch RS0126979. (T19)<br/>Veröff: SZ 2011/94

6 Ob 142/11tOGH18.07.2011

Vgl; Beis wie T18

6 Ob 63/11zOGH14.09.2011

Vgl; Beisatz: Die Offenlegungsverpflichtung bildet auch nach Inkrafttreten der Grundrechte-Charta keinen Verstoß gegen das Unions‑(grund‑)recht. (T20)

6 Ob 64/11xOGH24.11.2011

Vgl; Beis wie T20

6 Ob 17/12mOGH16.02.2012

Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsgemäßheit der Umsetzung der Publizitätsrichtlinie EWG/RL 68/151/EWG , der Bilanzrichtlinie EWG‑RL 78/660/EWG und der Änderungsrichtlinie zur Publizitätsrichtlinie EG/LR 2003/58/EG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, und zwar weder im Hinblick auf § 1 DSG noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. (T21)

6 Ob 63/12aOGH19.04.2012

Beis wie T20

6 Ob 66/12tOGH19.04.2012

Beis wie T20; Beis wie T21

6 Ob 152/12iOGH13.09.2012

Vgl; Beis wie T20

6 Ob 136/21zOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21

6 Ob 233/21iOGH25.02.2022

Vgl

6 Ob 29/23tOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T21

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00307_99M0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)