Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zu 6 Ob 144/07f:
1.1. Der Beschluss des Erstgerichts 47 Fr 2356/06x-93 betraf die Verhängung einer Zwangsstrafe über nur einen der beiden Geschäftsführer (Ralph H*****). Das Rekursgericht hat diese Zwangsstrafe auf 3.600 EUR herabgesetzt. Der vom zweiten Geschäftsführer der Gesellschaft (Dr. Martin H*****) dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er durch die Verhängung der Zwangsstrafe über den anderen Geschäftsführer nicht beschwert ist.
1.2. Der Senat hat die Übereinstimmung der innerstaatlichen Umsetzung der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien mit den Grundsätzen der Verfassung und des Gemeinschaftsrechts bereits wiederholt bejaht (RIS-Justiz RS0113284, RS0113285, RS0113286, RS0113089). Er sieht sich zu einem Normprüfungsverfahren hinsichtlich § 283 UGB und § 24 FBG oder einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht veranlasst.
1.3. Der Senat hat bereits in seiner die vorliegende Gesellschaft betreffenden Entscheidung 6 Ob 261/06k zu der seit Inkrafttreten des Publizitätsrichtliniengesetzes geänderten Rechtslage Stellung genommen und ausgesprochen, dass der zur Vorlage Verpflichtete ungeachtet der geänderten Rechtslage vor Verhängung der Zwangsstrafe nicht neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung aufgefordert werden muss. Sein rechtliches Gehör war auch im vorliegenden Fall durch die vorangehende Androhung gewahrt. Dass vor Verhängung der Zwangsstrafe eine Verhandlung erforderlich gewesen wäre, ist auch hier nicht zu erkennen; sie wurde von den Rechtsmittelwerbern auch nicht beantragt. Im Übrigen dient die Zwangsstrafe nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der „besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses" und ist somit keine „Kriminalstrafe" (6 Ob 261/06k).
Die lange Verfahrensdauer zwischen Androhung und Verhängung der Zwangsstrafe war auch im vorliegenden Fall auf die jahrelange Weigerung der Rechtsmittelwerber zurückzuführen, die Jahresabschlüsse seit 1998 vorzulegen. Angesichts ihrer jahrelangen beharrlichen Weigerung und ungeachtet der schon bisher verhängten Zwangsstrafen sind die Rechtsmittelwerber ihrer Verpflichtung in Ansehung sämtlicher Jahresabschlüsse seit 1998 nicht nachgekommen. Die Vorinstanzen waren daher zu einer neuerlichen Erhöhung der Zwangsstrafe im Rahmen des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens gezwungen, um jenen Druck auszuüben, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erforderlich ist, um eine Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zu erzwingen. Ihre Auffassung, die verhängte Zwangsstrafe sei angesichts der verfolgten Ziele angemessen, ist somit nicht zu beanstanden. Dass die verlangte Zwangsstrafe in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschäftsführer unverhältnismäßig wäre, haben die Rechtsmittelwerber nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt. Eine amtswegige Überprüfungspflicht als Firmenbuchgericht besteht nicht (vgl Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 24 Rz 105, 108).
2. Zu 6 Ob 145/07b:
2.1. Die Rechtsmittelwerber vertreten die Auffassung, die Verhängung der Zwangsstrafe durch Beschluss des Erstgerichts vom 14. 2. 2007, 47 Fr 3036/06x-107, verstoße gegen § 283 Abs 2 UGB, weil das vorangehende, gleichfalls die Jahresabschlüsse 1998 und 1999 betreffende Zwangsstrafenverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Das Erstgericht habe nämlich mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 19. 10. 2006 hinsichtlich dieser Jahresabschlüsse eine Zwangsstrafe verhängt, sie sei noch nicht rechtskräftig.
Der Einwand der Rechtsmittelwerber übersieht, dass der vorangehende Beschluss des Erstgerichts vom 19. 10. 2006 (47 Fr 2356/06x-93) nur einen der Geschäftsführer, nämlich Ralph H***** betraf. Der weitere Beschluss vom 14. 2. 2007 (ON 107) betraf jedoch die Verhängung einer Zwangsstrafe von 1.800 EUR über den zweiten Geschäftsführer Dr. Martin H*****. Er war zur Vorlage der Jahresabschlüsse 1998 und 1999 mit Beschluss vom 19. 10. 2006 (47 Fr 3036/06x-98) unter Androhung dieser Zwangsstrafe aufgefordert worden. Von einem Verstoß gegen § 283 Abs 2 UGB kann daher keine Rede sein.
Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Geschäftsführers Ralph H***** gegen die Bestätigung der Verhängung der Zwangsstrafe nur über seinen Mitgeschäftsführer bezieht, war sein Rechtsmittel schon mangels Beschwer zurückzuweisen.
2.2. Das Rechtsmittel des Geschäftsführers Ralph H***** und der Gesellschaft ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen. Auf die Ausführungen zu Punkt 1.2. und 1.3. wird verwiesen.
2.3. Der weitere von den Rechtsmittelwerbern angefochtene Beschluss des Rekursgerichts 3 R 49/07s bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss 47 Fr 575/07h-108. Darin hatte das Erstgericht beide Geschäftsführer zur Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2005 unter Androhung einer Zwangsstrafe von je 1.800 EUR aufgefordert. Das Rekursgericht hat ihren gegen diese Aufforderung gerichteten Rekurs im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zurückgewiesen. Danach gefährdet ein gerichtlicher Auftrag die Rechtsstellung des Betroffenen nicht, wenn seine Missachtung erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen, nämlich die Verhängung der Zwangsstrafe, auslöst (stRsp RIS-Justiz RS0006399; zuletzt 6 Ob 154/04x, 6 Ob 184/05k).
3. Aus den dargelegten Gründen mussten die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer teils mangels erheblicher Rechtsfragen, teils mangels Beschwer zurückgewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)