Rechtssatz
Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des Abs 2 gilt dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.
7 Ob 21/04m | OGH | 29.09.2004 |
Auch |
9 Ob 105/04p | OGH | 13.10.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese gesetzliche Regelung bezweckt - wie die gleichlautende Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor der WGN 1997 BGBl I 140 - alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen. (T2) |
6 Ob 137/05y | OGH | 23.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T3) |
1 Ob 60/08t | OGH | 20.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf Übergabe der Liegenschaft; das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ist für dieses Begehren lediglich eine Vorfrage. (T4) |
2 Ob 50/10g | OGH | 22.04.2010 |
Auch; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Hier: Begehren auf Übergabe eines Bestandobjekts an die Mieterin der Nachbarwohnung nach Ausübung einer Option durch diese. (T5) |
5 Ob 184/10k | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T6) |
1 Ob 42/13b | OGH | 07.03.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf Ermöglichen des Zutritts zu einer Liegenschaft und Duldung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ist für dieses lediglich eine Vorfrage. (T7) |
2 Ob 69/13f | OGH | 25.04.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage des wirksamen Zustandekommens eines Pachtvertrags als Vorfrage für das allein gestellte Begehren auf Rückzahlung einer Kaution. (T8) |
3 Ob 177/13w | OGH | 22.01.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Das Oppositionsklagebegehren ist als Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen; es ist nämlich das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruchs als Hauptfrage zu entscheiden (3 Ob 265/98m). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0010OB00562_9300000_001
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