OGH 4Ob226/12g

OGH4Ob226/12g17.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** J*****, vertreten durch Mag. Alexander Paleczek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe einer Wohnung (Streitwert 1.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2012, GZ 40 R 64/12a-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren auf Übergabe eines Bestandobjekts an die Klägerin als Mieterin. Der Beklagte ficht den Mietvertrag wegen Irrtums an.

Das Erstgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch dahingehend, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt oder nicht, unterließ das Berufungsgericht.

Ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, also einer unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeit, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags entschieden wird, liegt hier nicht vor. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen Vertrags ist lediglich eine Vorfrage für das Begehren auf Übergabe des vertragsgegenständlichen Mietobjekts (vgl 1 Ob 60/08t; 2 Ob 50/10g).

Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision bedarf es daher des fehlenden Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht. Im Fall eines 5.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands wäre die „außerordentliche Revision“ als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu behandeln (vgl RIS-Justiz RS0109501, RS0109623), andernfalls wäre die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Das Berufungsgericht wird daher zunächst den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen haben.

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