Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt die Räumung eines in der Klage näher bezeichneten Abstellraumes mit der Begründung, das dem Beklagten gewährte Prekarium widerrufen zu haben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 52.000 nicht übersteigend und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin vertritt zur Zulässigkeit der Revision die Ansicht, es liege eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vor, weshalb § 502 Abs 5 ZPO anzuwenden sei, weil über ein Räumungsbegehren entschieden worden sei. In weiterer Folge sei § 502 Abs 4 ZPO anzuwenden und könne daher die außerordentliche Revision wegen einer erheblichen Rechtsfrage erhoben werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt. Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt diese Gesetzesstelle ua nicht "für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird". § 49 Abs 2 Z 5 JN erfasst nach seinem klaren Wortlaut nur Streitigkeiten aus Bestandverträgen, genossenschaftlichen Nutzungsverträgen und Teilpachtverträgen (7 Ob 152/99z). Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (5 Ob 1110/92 = MietSlg 45.715 = WoBl 1993, 143).
Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin ihr Räumungsbegehren auf die - auch für die Zulässigkeit der Revision grundsätzlich maßgebliche (5 Ob 1110/92) - Behauptung gestützt, ein dem Beklagten eingeräumtes Prekarium widerrufen zu haben. Ein Verfahren wegen der Beendigung eines derartigen Benützungsverhältnisses stellt aber - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 ZPO dar, sodass zufolge des S 52.000 nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren die dennoch erhobene "außerordentliche" Revision nicht zulässig ist.
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