Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger hatte vom Beklagten befristet auf ein Jahr eine Wohnung gemietet, diese aber schon nach zwei Monaten wieder zurückgestellt. Seine Klage ist auf die Rückgabe der geleisteten Kaution von 17.000 S gerichtet. Der Beklagte wandte nicht bezahlte Mieten von zusammen 60.000 S als Gegenforderung ein.
Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die "außerordentliche Revision" des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Berufung der klagenden (gemeint: der beklagten) Partei stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist absolut unzulässig.
Aufgrund des unter 50.000 S liegenden Streitgegenstandes ist die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Von diesem Revisionsausschluß sind zwar gemäß Abs 3 Z 2 leg cit die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten ausgenommen, wenn dabei über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt diese Ausnahmebestimmung aber voraus, daß mit der Entscheidung über Mietzinsbegehren (sei es, daß diese auf die Bezahlung rückständigen Mietzinses oder auf die Rückzahlung schon bezahlter Mietzinse gerichtet sind) im Urteilsspruch gleichzeitig auch über die Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags abgesprochen wird (1 Ob 505, 506/96 mwN). Die bloße Beurteilung dieser Fragen als Vorfragen für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren reicht für die Unterstellung unter die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht aus. Nichts anderes wurde auch in der vom Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision zitierten Entscheidung RdW 1993, 108 ausgesprochen. Da hier im Urteilsspruch nicht über den Bestand oder Nichtbestand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages entschieden wurde, unterliegt die Revision dem Ausschluß nach § 502 Abs 2 ZPO.
Die unzulässige Revision wäre gemäß § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
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