Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte war Mieterin einer im Wohnungseigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Die Klägerin brachte gegen sie eine Mietzins- und Räumungsklage ein und schränkte die Klage im Zuge des Verfahrens - aufgrund des Auszugs der Beklagten wegen der Beendigung des (befristeten) Bestandverhältnisses - um das Räumungsbegehren ein.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 1.080,38 EUR und die Gegenforderung mit 656,28 EUR als zu Recht bestehend fest und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 424,10 EUR sA zu zahlen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten dennoch erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Abs 2 und 3 für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Im vorliegenden Fall wurde von den Vorinstanzen - aufgrund der zuvor erfolgten Einschränkung um das Räumungsbegehren - lediglich über das Zahlungsbegehren entschieden. Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist somit nicht gegeben. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des § 502 Abs 2 ZPO würde nicht einmal dann gelten, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags (nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich) als Vorfrage zu beurteilen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0043006).
Der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz überstieg nicht 4.000 EUR. Die Revision erweist sich daher als absolut unzulässig, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)