OGH 1Ob694/89; 3Ob185/94; 1Ob627/95; 2Ob2070/96t; 7Ob503/96 (RS0074953)

OGH1Ob694/89; 3Ob185/94; 1Ob627/95; 2Ob2070/96t; 7Ob503/9624.5.2023

Rechtssatz

Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.

Normen

MRK Art6 Abs1 II5a5

1 Ob 694/89OGH17.01.1990

Veröff: SZ 63/4 = EvBl 1990/89 S 406 = JBl 1990,662

3 Ob 185/94OGH30.08.1995

nur: Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/151

1 Ob 627/95OGH22.11.1995

Auch

2 Ob 2070/96tOGH30.05.1996

nur: Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T2)<br/>Veröff: SZ 69/131

7 Ob 503/96OGH15.05.1996

Vgl auch; nur T1

2 Ob 2287/96dOGH05.09.1996

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. (T3)

2 Ob 203/97kOGH09.10.1997

Vgl auch

1 Ob 354/97hOGH15.12.1997

Auch; Veröff: SZ 70/262

1 Ob 380/97gOGH28.04.1998

Vgl

2 Ob 2178/96zOGH24.09.1998

Auch; nur: Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen. (T4)

3 Ob 240/99mOGH15.09.1999

nur: Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T5)

2 Ob 250/99zOGH05.10.1999

Vgl auch; nur T1

7 Ob 253/00gOGH14.12.2000

Auch; Veröff: SZ 73/200

1 Ob 162/03kOGH02.09.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtungsprozess (§§ 2, 3 und 8 AnfO). (T6)

3 Ob 300/05xOGH29.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Bindung des Vereins an das seinen Obmann verurteilende Straferkenntnis ginge im Lichte der zur Bindungswirkung mit Rücksicht auf Art 6 Abs 1 EMRK entwickelten Grundsätze zu weit, zumal sich der Verein im Strafverfahren gegen seinen Obmann weder rechtliches Gehör verschaffen noch an der Stoffsammlung mitwirken konnte. (T7)<br/>Beisatz: Daran ändert auch die zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für die von ihren Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen nichts, beseitigt sie doch keineswegs die Trennung zwischen juristischer Person und dem für sie handelnden Organwalter. (T8)

8 Ob 114/06gOGH18.10.2007

Vgl auch; Beis wie T7; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 122/06x. (T9)

8 Ob 129/07iOGH28.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK. (T10)

6 Ob 170/08fOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. § 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. (T11)<br/>Beisatz: Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T12)

1 Ob 169/11aOGH29.09.2011

Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen. (T13)

2 Ob 71/15bOGH08.06.2015

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/55

2 Ob 152/16sOGH27.10.2016

Auch; Beisatz: Bei einem Vorprozess mit mehreren Beklagten, die keine einheitliche Streitpartei bilden, wirkt das Urteil gegen den einen nicht gegen die übrigen, weil keiner der Beklagten im Vorprozess die Möglichkeit hatte, auf die Entscheidung über das Rechtsverhältnis zwischen dem dortigen Kläger und einer anderen Beklagten Einfluss zu nehmen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Regress zwischen Solidarschuldnern, die aufgrund der beschränkten Anfechtung des Urteils durch den Kläger im Vorprozess diesem in unterschiedlicher Höhe haften. (T15), Veröff: SZ 2016/112

10 Ob 4/18pOGH23.05.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung. (T16); Veröff: SZ 2018/41

8 Ob 35/23iOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T17)<br/>Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_0010OB00694_8900000_002

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