OGH 3Ob300/05x

OGH3Ob300/05x29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Verein *****, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 4. Mai 1998 verstorbenen Arnold K*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau als Verlassenschaftskurator, wegen 8,368.291,39 EUR sA, infolge ordentlicher Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. September 2005, GZ 2 R 123/05h-82, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Juni 2005, GZ 28 Cg 77/00k-77, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der durch seinen Obmann vertretene, klagende Verein begehrte mit Wechselmandatsklage 8,368.291,39 EUR. Als Aussteller des mit 29. Jänner 1995 datierten und auf eigene Order lautenden Wechsels schien Majid A***** auf, ein später Verstorbener, dessen Verlassenschaft nunmehr beklagt ist, als Bezogener und Akzeptant. Der Wechsel war vom Aussteller an den klagenden Verein indossiert worden, die Wechselforderung betrug 9,56 Mio USD. Als Zahlungsort war Obervellach angeführt. Der Wechsel geriet gemeinsam mit dem Originalakt in Verstoß.

Das Erstgericht erließ am 16. August 2000 einen Wechselzahlungsauftrag, gegen den die beklagte Partei fristgerecht Einwendungen erhob. Sie bestritt primär die Parteifähigkeit der klagenden Partei, zumal eine konstituierende Generalversammlung des Vereins niemals stattgefunden habe. Weiters seien die neben dem als Obmann Fungierenden angeführten Gründungsmitglieder keine österreichischen Staatsangehörigen, weshalb sie nach den Vereinsstatuten nicht als Funktionäre hätten gewählt werden können. Der Obmann sei außerdem - entgegen der in Österreich geltenden Rechtslage, nach der zumindest drei Personen zur Vereinsgründung notwendig seien - alleiniger Vereinsgründer gewesen, die anderen angeblichen Gründungsmitglieder hätten niemals existiert. Die 1999 vorgenommene Statutenänderung, welche auch Ausländern eine Mitgliedschaft ermöglicht habe, stelle bestenfalls eine Neugründung des Vereins dar. Die klagende Partei sei auch nicht prozessfähig, weil sie den Wechsel ausschließlich deswegen übertragen erhalten habe, um das Prozesskostenrisiko auf sie als vermögensloses Gebilde abzuwälzen. Aus diesem Grund sei keine Klagelegitimation gegeben, der Verein werde offensichtlich nur vorgeschoben, um in dessen Schutz eine dubiose Wechselforderung durchzusetzen. Auch Echtheit und Richtigkeit des Wechsels werde bestritten. Die Unterschrift des Akzeptanten sei gefälscht, auch jene des Ausstellers und dessen Stampiglien. Ein Indossament habe es nicht gegeben. Der Bezogene hätte den Wechsel auch niemals angenommen, weil die Wechselforderung sein damaliges Vermögen um mehr als das Zehnfache überstiegen habe. Selbst wenn er dies getan hätte, sei der Wechsel zum Zeitpunkt der Begebung jedenfalls unvollständig gewesen. Der Inhaber habe diesen keinesfalls vereinbarungsgemäß ergänzt. Auf Grund des bösen Glaubens des Obmanns der klagenden Partei entfalte der Wechsel keinerlei rechtliche Wirkungen. Die klagende Partei sei aus diesem Grund auch als Inhaber des Wechsels nicht legitimiert. Der Bezogene sei Verbraucher gewesen, es gelte daher das Verbot des Orderwechsels nach § 11 KSchG. Der Kauf einer Hotelanlage in Spanien, welcher behauptetermaßen dem Wechsel zugrundegelegen sei, habe nie stattgefunden, die klagende Partei habe vom betrügerischen Vorgehen des angeblichen Ausstellers gewusst. Der Protest sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Das Erstgericht unterbrach mit Beschluss vom 9. Oktober 2000 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Vereinsobmann anhängige Anklage. Dieser wurde am 28. November 2002 wegen versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146 und 147 Abs 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, der Aussteller des Wechsels und Vereinsgründer habe nie existiert, auch die Existenz des anderen Gründungsmitglieds sei fraglich. Der Verein sei allein vom Obmann gegründet worden, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, als Deckmantel strafrechtlich relevanter Tathandlungen zu dienen. Der Obmann habe nach dem Tod des Bezogenen den Wechsel gefälscht oder fälschen lassen (sämtliche Unterschriften und Stampiglien), ebenso eine Urkunde über die schenkungsweise Abtretung des Wechsels an die klagende Partei.

Die während der Unterbrechung von der klagenden Partei beantragte Exekution zur Sicherstellung bewilligte zwar das Erstgericht, das Rekursgericht hob jedoch die Exekutionsbewilligung auf und trug dem Erstgericht auf, vor der neuerlichen Entscheidung die Parteifähigkeit sowie die Bevollmächtigung des Klagsvertreters zu prüfen. Dagegen erhob die klagende als verpflichtete Partei Revisionsrekurs, den der Oberste Gerichtshof zurückwies (3 Ob 116/01g).

Nach Rechtskraft des Strafurteils setzte das Erstgericht das Titelverfahren auf Antrag der beklagten Partei fort. Den in der Folge gefassten Beschluss auf Abweisung des Antrags der klagenden Partei auf Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie den Beschluss, mit dem die Kosten des Verlassenschaftskurators bestimmt wurden, hob das Rekursgericht jeweils mit der Begründung auf, eine Sachentscheidung könne erst getroffen werden, wenn die Parteifähigkeit der klagenden Partei, die Stellung des Obmanns sowie die zulässige Bevollmächtigung des Rechtsanwalts feststehe. Derartige Feststellungen habe das Erstgericht nicht getroffen.

Das Erstgericht bewilligte der klagenden Partei mit Beschluss vom 3. März 2005 die erweiterte Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshelfers.

Weiters sprach das Erstgericht aus, dass die Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Partei vorliege. Dazu stellte es fest, die Vereinsbildung sei der Behörde am 22. Jänner 1996 angezeigt worden, am 17. März 1996 habe eine konstituierende Generalversammlung stattgefunden. Eine weitere Generalversammlung habe es am 27. Juli 1998 gegeben, im Zuge derer der Obmann, ein Generalsekretär und ein Kassier gewählt worden seien. 1999 habe der Verein der Behörde eine Statutenänderung vorgelegt. Die Behörde habe die Umbildung des Vereins gemäß dieser Statuten nicht untersagt. Am 3. März 1999 habe die Behörde den Bestand des Vereins iSd § 9 des VereinsG 1951 bescheinigt. Der Aussteller des Wechsels sei bereits 1998 aus dem Verein ausgetreten und im Jänner 1999 verstorben. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die aufrechte Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister stelle eine widerlegbare Rechtsvermutung für den Bestand dieses Vereins und damit für die Vertretungsbefugnis seiner Organe auf. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhalt des § 17 Abs 8 mit § 27 VerG 2002; eine Widerlegung dieser Rechtsvermutung sei nur durch eine gerichtliche Entscheidung möglich.

Das Rekursgericht behob den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos, soweit er den Ausspruch über die Prozessfähigkeit betraf, in Ansehung des Ausspruchs über die Parteifähigkeit hob es ihn auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es hielt fest, dass eine Bindung der klagenden Partei an das ihren Obmann verurteilende Straferkenntnis nicht bestehe und das Erstgericht sich nicht mit allen vorliegenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe. Es habe darzulegen, warum es die Aussagen der vernommenen Personen und nicht die Ergebnisse des Strafverfahrens seiner Entscheidung zugrundelege. Die Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde habe nach der Rsp zum VereinsG 1951 lediglich deklarative Wirkung, ebenso die Anzeige der Statutenänderung. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Fragen, ob eine Bindung des Vereins an das gegen den Obmann ergangene Strafurteil auf Grund seiner Repräsentantenstellung bestehe, und ob die Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde das rechtsbeständige Bestehen des Vereins bis zur behördlichen Auflösung zufolge habe, erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO seien.

Die Revisionsrekurse beider Parteien sind zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die Rechtsmittel werden gemeinsam behandelt.

Rechtliche Beurteilung

Die Parteifähigkeit bildet eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0110705; Schubert in Fasching/Konecny2 vor § 1 ZPO, Rz 73 mwN; Fucik in Rechberger2 vor § 1 ZPO Rz 6 und § 1 ZPO Rz 2, je mwN). Ein Verein ist als juristische Person mit seiner wirksamen Entstehung parteifähig (Schubert aaO Rz 43). Da die klagende Partei (behauptetermaßen) 1996 gegründet wurde, ist der Zeitpunkt ihrer wirksamen Entstehung nach dem VereinsG 1951 zu beurteilen. Dies steht im Einklang mit § 33 Abs 2 VerG 2002, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Juli 2002) anhängige Verfahren nach dem VereinsG 1951 zu beurteilen sind.

Zum VereinsG 1951 hat der Oberste Gerichtshof wiederholt festgehalten, dass die privatrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung sind, die beide zeitlich auch zusammenfallen können. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch aber nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muss darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, sodass erst damit der Verein als juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt und entstanden ist (4 Ob 71/90 = SZ 63/156 = JBl 1991, 784 uva; RIS-Justiz RS0042573, RS0009128). Der Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde wurde nur deklarative Bedeutung zuerkannt. Die Einhaltung der im VereinsG vorgesehenen Ordnungsvorschriften wurde nicht als Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins angesehen (1 Ob 617/92 = SZ 66/13).

Da das VereinsG 1951 die Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins nicht regelte, war diese nach § 26 ABGB zu beurteilen. Danach konnte die Rechtspersönlichkeit nur entstehen, wenn der Verein „erlaubt war", wobei § 26 ABGB von einem materiell Unerlaubtheitsbegriff ausgeht (4 Ob 71/90 mwN ua; RIS-Justiz RS0009112). Der Verein durfte also nicht durch die politischen Gesetze verboten sein oder offenbar der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten (6 Ob 580/92 = SZ 65/104 = JBl 1993, 236, Aicher in Rummel3 § 26 Rz 31 mwN). Für die Erlaubtheit ausschlaggebend kann nur der wahre Gründungszweck und nicht der in den Statuten festgelegt sein, zumal § 26 ABGB von einem materiellen Unerlaubtheitsbegriff ausgeht.

Die von der Sicherheitsbehörde gemäß § 9 VereinsG 1951 ausgestellte Bestandsbescheinigung des Vereins stellte zwar eine widerlegbare Vermutung für dessen rechtliche Existenz auf, eine konstitutive Wirkung wurde der Nichtuntersagung jedoch nicht zuerkannt. Da es sich sowohl bei der Gründungsvereinbarung als auch bei der Konstituierung um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer handelte, war auch für die Frage, in welcher Form die Konstituierung stattzufinden hatte, allein der satzungsgemäße Konstituierungswille der Gründer maßgeblich. Der Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde kam daher nur deklarative Bedeutung zu (1 Ob 617/92 = SZ 66/13 = JBl 1994, 622 mwN; Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht7 89 mwN).

Es ist auch nicht ohne weiteres von der Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei bis zur Eintragung ihrer Auflösung ins Vereinsregister auszugehen. Die (Neu-)Gründung des Vereins hätte nach Inkrafttreten des VerG 2002 erfolgen müssen, damit die Eintragung ins Vereinsregister konstitutive Wirkung entfalten hätte können. Dies wurde nicht behauptet. War der Verein bis zum Inkrafttreten des VerG 2002 nicht rechtswirksam entstanden, insbesondere unter Beachtung des materiellen Unerlaubtheitsbegriffs des § 26 ABGB, ist auch § 27 VerG 2002 nicht anwendbar, wonach die Rechtspersönlichkeit eines Vereins erst mit Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister endet. Wenn das Rekursgericht die Sachverhaltsgrundlage für die abschließende Beurteilung der Erlaubtheit der behaupteten Vereinsgründung und damit für deren Rechtswirksamkeit ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht als unbedenklich ansieht bzw sich infolge Begründungsmangels an die getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht gebunden erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 107 mwN).

Dem Standpunkt der beklagten Partei, der Verein hafte für das

deliktische Verhalten seines Obmanns (Repräsentantenhaftung), was

eine Bindungswirkung wider dem Obmann ergangenen Strafurteils zur

Folge habe, sodass die Frage der Erlaubtheit des Vereins und die für

die Rechtswirksamkeit der Vereinsgründung erforderliche

Personenmehrheit anlässlich der Gründung nicht mehr zu prüfen sei,

vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. In diesem

Verfahren ist der Verein als Partei aufgetreten. Eine Bindung des

Vereins an das seinen Obmann verurteilende Straferkenntnis ginge im

Lichte der zur Bindungswirkung mit Rücksicht auf Art 6 Abs 1 EMRK

entwickelten Grundsätze zu weit, zumal sich der Verein im

Strafverfahren gegen seinen Obmann weder rechtliches Gehör

verschaffen noch an der Stoffsammlung mitwirken konnte (1 Ob 694/89 =

SZ 63/4 = EvBl 1990/89 = JBl 1990, 662; 3 Ob 185/94 = SZ 68/151 ua;

RIS-Justiz RS0074953).

Der Oberste Gerichtshof hat zwar zu 7 Ob 253/00g (= SZ 73/200 = JBl

2001, 467 = GesRZ 2001, 89 = RZ 2001, 123 = ecolex 2001, 746 [Fuchs]

= RdW 2001, 339) eine Bindung einer Kommanditgesellschaft an das

ihren Komplementär verurteilende Strafurteil bejaht; in diesem Fall lag jedoch eine besondere „materiell - wie auch verfahrensrechtliche Verquickung zwischen der Personengesellschaft einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits" vor. Eine Personengesellschaft ist zwar parteifähig, aber keine juristische Person, sodass allein die Gesellschafter materiell betroffen sind, bei der Kommanditgesellschaft insbesondere der Komplementär als persönlich haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter. Im Gegensatz dazu ist der Verein juristische Person, die Stellung des Obmanns ist daher nicht mit jener eines Komplementärs bei der Kommanditgesellschaft vergleichbar. Daran ändert auch die zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für die von ihren Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen nichts, beseitigt sie doch keineswegs die Trennung zwischen juristischer Person und dem für sie handelnden Organwalter.

Das zur Entscheidung in diesem Fall berufene Zivilgericht hat daher selbständig zu beurteilen, ob der klagende Verein als zu einem erlaubten Zweck gegründet anzusehen ist oder nicht, ebenso ist die Frage zu klären, ob es sich um einen nach dem hier anzuwendenden Recht unzulässigen Ein-Mann-Verein handelte.

Der Einwand, das Rekursgericht habe das Vorbringen zur Statutenwidrigkeit übergangen, geht ins Leere. Zutreffend verwies es darauf, dass sich die Vereinsmitglieder bereits mit der Konstituierung schlüssig auf eine Satzungsänderung, insbesondere im Bezug auf die Zulässigkeit der Mitgliedschaft von Ausländern, geeinigt haben konnten. Auch die Anzeige der Statutenänderung bei der Vereinsbehörde hatte nach der durch das VereinsG 1951 bestimmten Rechtslage lediglich deklarativen Charakter (6 Ob 580/92). Unter der Voraussetzung der Erlaubtheit (§ 26 ABGB) wäre daher eine Statutenänderung im Verhältnis zwischen Verein und seinen Mitgliedern bindend, eine allfällige Genehmigung geänderter Statuten durch die Behörde wäre keine Wirksamkeitsvoraussetzung gewesen. Eine juristische Person, also auch der hier klagende Verein, kann niemals selbst prozessfähig sein, weil sie nur durch ihre gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Organe handeln kann (Fucik aaO § 1 ZPO Rz 1; Schubert aaO § 1 ZPO Rz 2). Hier ist allein die Frage zu beantworten, ob der Obmann vertretungsbefugt ist, ob er also wirksam zum Vertreter einer wirksam entstandenen juristischen Person wurde. Die zweitinstanzliche Abänderung des die Prozessfähigkeit des klagenden Vereins bejahende erstinstanzliche Entscheidung (durch deren ersatzlose Behebung) entspricht daher der Rechtslage. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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