Wirkung des Schiedsspruchs
§ 607.
Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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