OGH 2Ob2/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 8Ob73/86; 2Ob45/88; 2Ob138/88; 2Ob4/89 (RS0058467)

OGH2Ob2/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 8Ob73/86; 2Ob45/88; 2Ob138/88; 2Ob4/8919.9.2023

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde.

Auto

 

Normen

EKHG §9 Abs2

2 Ob 2/84OGH31.01.1984

Veröff: ZVR 1984/297 S 308

8 Ob 24/84OGH17.01.1985

Auch

8 Ob 39/86OGH23.10.1986

Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)

8 Ob 73/86OGH23.04.1987

Veröff: ZVR 1988/64 S 140

2 Ob 45/88OGH30.08.1988

Veröff: ZVR 1989/65 S 104

2 Ob 138/88OGH28.02.1989
2 Ob 4/89OGH05.07.1989
2 Ob 151/89OGH19.12.1989

Veröff: ZVR 1991/157 S 374

2 Ob 46/90OGH25.04.1990

Veröff: ZVR 1991/40 S 117

2 Ob 54/92OGH25.11.1992

Veröff: ZVR 1993/120 S 272

2 Ob 98/95OGH11.01.1996

Veröff: SZ 69/1

2 Ob 2433/96zOGH23.01.1997
2 Ob 57/98sOGH20.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T2); Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T3)

2 Ob 359/99dOGH20.01.2000

Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht. (T4)

2 Ob 42/00sOGH16.03.2000
2 Ob 339/00tOGH21.12.2000

Auch

2 Ob 43/01iOGH22.02.2001

Auch; Beisatz: Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist. (T5)

2 Ob 229/01tOGH08.08.2002

Beisatz: Hier: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommener LKW-Zug. (T6)

2 Ob 151/03zOGH10.07.2003

Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es - wie hier - wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T7); Beis wie T4

2 Ob 252/03bOGH30.10.2003

Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T8)

2 Ob 259/03gOGH13.11.2003

Beisatz: Die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeuges ist kein notwendiges Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T9)

2 Ob 100/04aOGH18.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. (T10)

2 Ob 215/07tOGH17.12.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T11)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Auch; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T12)

2 Ob 122/08tOGH14.08.2008

Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde. (T13)

2 Ob 210/09kOGH24.08.2010

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T14)

4 Ob 146/10iOGH09.11.2010

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T15)

2 Ob 80/10vOGH07.02.2011

Vgl; Beis wie T14

2 Ob 241/10wOGH03.03.2011

Beisatz: Die Tatsache, dass eine bauartgemäße und zulässige Ausstattung eines KFZ (hier erhöhter Lenkersitz eines LKW) in einer konkreten Situation eine Beeinträchtigung (hier ungünstigerer Blickwinkel auf einen ‑ für PKW optimierten ‑ Verkehrsspiegel) nach sich zieht, führt per se zu keiner außergewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW. (T16)

2 Ob 112/11aOGH16.09.2011

Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T17)

2 Ob 181/11yOGH07.08.2012

Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf. (T18)

2 Ob 170/12gOGH20.12.2012

Auch; Beis wie T9; Beis wie T14<br/>Beisatz: Liegt Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs vor, so ist regelmäßig eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T19)<br/>Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T7; Vgl auch Beis wie T18<br/>Beisatz: Hier: Verkehrsbedingtes Anhalten eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T20)<br/>Bem: Siehe RS0128726. (T21)

2 Ob 117/16vOGH20.06.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/69

2 Ob 135/17tOGH22.03.2018

Vgl

1 Ob 135/18mOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T13

2 Ob 47/19dOGH30.03.2020

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T22)

2 Ob 18/20sOGH24.04.2020

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sessellift. (T23)

2 Ob 163/20iOGH18.12.2020

Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T24)

2 Ob 217/20fOGH29.04.2021

Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T25)

2 Ob 134/23dOGH19.09.2023

Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T26)

Dokumentnummer

JJR_19840131_OGH0002_0020OB00002_8400000_003

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