OGH 2Ob181/11y

OGH2Ob181/11y7.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** P*****, und 2. mj L***** A*****, geboren *****, vertreten durch die Mutter M***** A*****, beide *****, sämtliche vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. G***** K*****, und 2. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenberg- platz 3, 1030 Wien, beide vertreten durch Dr. Michael Tischler, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen 1. (erstklagende Partei) 5.559 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 1.500 EUR) sowie 2. (zweitklagende Partei) 2.898,37 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 1.500 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. Juli 2011, GZ 53 R 46/11p-45, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Tamsweg vom 13. Dezember 2010, GZ 1 C 3/09v-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Leistungsbegehrens dahin abgeändert, dass diese als Teilzwischenurteil zu lauten haben:

Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei 5.559 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. 6. 2007 und der zweitklagenden Partei 2.898,37 EUR samt gestaffelter Zinsen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.

2. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die auf das Feststellungsbegehren entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 14. 11. 2006 ereignete sich gegen 1:15 Uhr auf der B 99 (Katschbergstraße) ein Verkehrsunfall, an dem K***** P***** als Lenker eines Pkws und der Erstbeklagte als Lenker eines von ihm gehaltenen Sattelkraftfahrzeugs mit griechischem Kennzeichen beteiligt waren. K***** P***** wurde bei dem Unfall getötet.

In dem im Freiland gelegenen Unfallbereich („Staig“) verläuft die B 99 - in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten - in einem weiten Linksbogen, die Sichtweite beträgt rund 240 m. Die durch eine Leitlinie in zwei Fahrstreifen geteilte Fahrbahn ist 7,8 m breit und weist eine Steigung von 4 bis 4,5 % auf.

17 bis 18 Minuten vor dem Unfall passierte der Erstbeklagte die Mautstelle St. Michael. Danach fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 50 bis knapp über 60 km/h in Richtung „Staig“. Infolge der Steigung reduzierte sich die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zunächst auf 42 km/h. Da die im Raum St. Michael noch trocken gewesene Fahrbahn im Bereich der „Staig“ vereist war, kam die Hinterachse trotz ordnungsgemäßer Bereifung ins Rutschen, wodurch sich die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs auf weniger als 5 km/h verminderte. Der Erstbeklagte schaltete die Warnblinkanlage ein. In den nächsten 5,5 bis 6 Minuten kam er nur ganz langsam vorwärts, die Fahrgeschwindigkeit betrug in dieser Phase weniger als 6,5 km/h.

Unterdessen hatte sich der in derselben Fahrtrichtung fahrende Pkw-Lenker von hinten an das Beklagtenfahrzeug angenähert, das er bereits aus einer Entfernung von 240 m sehen konnte. Seine Geschwindigkeit betrug 74 bis 80 km/h. Er entschloss sich zu einem Überholmanöver und wechselte auf den linken Fahrstreifen. 80 m vor Erreichen der Kollisionsstelle wurde das Klagsfahrzeug instabil. Es geriet ins Schleudern, drehte sich um 270° gegen den Uhrzeigersinn und prallte bei voller Überdeckung mit der linken Seite gegen das Heck des mit weniger als 5 km/h fahrenden Beklagtenfahrzeugs. Die Differenzgeschwindigkeit betrug im Kollisionsmoment 55 bis 60 km/h. Infolge der Wucht des Anpralls wurde die „Fahrgastzelle“ des Klagsfahrzeugs unter das Heck des Beklagtenfahrzeugs gedrückt.

Hätte der Pkw-Lenker nach Erkennen des Beklagtenfahrzeugs mit bloßer Gaswegnahme reagiert, hätte er den Pkw kollisionsfrei hinter dem Beklagtenfahrzeug zum Stillstand bringen können. Hätte er bei seinem Fahrstreifenwechsel eine Geschwindigkeit von lediglich 40 bis 50 km/h eingehalten, wäre das Klagsfahrzeug nicht ins Schleudern geraten; auch auf diese Weise wäre der Unfall vermieden worden.

Die Erstklägerin ist die Mutter des verunglückten Pkw-Lenkers, die Zweitklägerin ist seine Tochter. Sie begehrten von den beklagten Parteien unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Getöteten im Ausmaß von zwei Drittel jeweils anteiligen Ersatz ihres Schadens (Erstklägerin: Bestattungskosten und Schmerzengeld für krankheitswertigen Schockschaden; Zweitklägerin: entgangener Unterhalt) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zu einem Drittel für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14. 11. 2006. Dabei stützten sie sich auf die Verschuldens- und die Gefährdungshaftung der beklagten Parteien.

Die beklagten Parteien wandten das Alleinverschulden des Getöteten ein.

Das Erstgericht, das die Verhandlung auf den Grund der geltend gemachten Ansprüche beschränkt hatte, wies das Klagebegehren ab. Dabei ging es vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und verneinte ein Verschulden des Erstbeklagten. Vom Beklagtenfahrzeug sei auch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen. Zwar seien im Unfallbereich plötzlich Vereisungen aufgetreten, weshalb das Beklagtenfahrzeug nur mehr ganz langsam vorwärts gekommen sei. Es sei aber weder ins Schleudern geraten, noch nach hinten abgerutscht oder völlig zum Stillstand gelangt. Gerade bei plötzlich auftretendem Glatteis könne auch auf einer Freilandstraße sehr langsames Fahren geboten sein.

Das von den Klägerinnen angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung beider Klägerinnen jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Es verneinte ebenfalls ein Verschulden des Erstbeklagten und vertrat die Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, ob von dem sich langsam bergwärts bewegenden Beklagtenfahrzeug eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sei. Nach den Feststellungen zum Unfallshergang sei davon auszugehen, dass eine solche Betriebsgefahr, wäre sie zu bejahen, jedenfalls keine unmittelbare Unfallsursache gewesen sei. Es bestehe keine Kausalitätskette zwischen außergewöhnlicher Betriebsgefahr, Unfall und Schaden, weil die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs mit der unbeherrschbaren Schleuderbewegung des Klagsfahrzeugs in keinem Zusammenhang stehe. Die geringe Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs habe das geplante Überholmanöver sogar eher begünstigt, weil es schneller abgeschlossen hätte werden können, hätte nicht der Pkw-Lenker die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Einer möglichen außergewöhnlichen Betriebsgefahr fehle es somit an der notwendigen Kausalität.

Aufgrund eines Antrags der Klägerinnen erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision nachträglich doch für zulässig. Es räumte ein, die - über den Anlassfall hinaus bedeutsame - Frage der Kausalität allenfalls falsch gelöst zu haben.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Klägerinnen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Ausspruchs abzuändern, dass „das Klagebegehren“ dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht, die Prüfung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr beim Beklagtenfahrzeug unterließ. Sie ist auch berechtigt.

Die klagenden Parteien machen geltend, das Beklagtenfahrzeug habe den rechten Fahrstreifen faktisch blockiert, weshalb eine außergewöhnliche Betriebsgefahr verwirklicht worden sei. Diese sei für den Unfall auch kausal gewesen. Wäre das Beklagtenfahrzeug nicht mit einer derart geringen Geschwindigkeit gefahren, hätte der Pkw-Lenker an der Unfallstelle keinen Überholvorgang eingeleitet. Er wäre daher auch nicht ins Schleudern gekommen.

Hierzu wurde erwogen:

1. Im Hinblick auf die Unfallbeteiligung eines in Griechenland zugelassenen Kraftfahrzeugs ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen zutreffend nach dem gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Unfallorts, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben (vgl Art 8 des Abkommens). Davon sind auch die Parteien ausgegangen.

2. In dritter Instanz ist nicht mehr strittig, dass den Erstbeklagten, der das Beklagtenfahrzeug nicht nur lenkte, sondern auch dessen Halter ist, kein Verschulden an dem Unfall trifft. Gegenstand der Prüfung ist somit nur noch die Gefährdungshaftung der beklagten Parteien.

3. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (2 Ob 122/08t; 2 Ob 210/09k; RIS-Justiz RS0058448, RS0058461, RS0058467). Ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde (vgl 2 Ob 215/07t mwN; 2 Ob 122/08t; RIS-Justiz RS0058494, RS0058804; Schauer in Schwimann, ABGB³ VII § 9 EKHG Rz 45).

4. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird bei einem im Stillstand befindlichen Kraftfahrzeug das Vorliegen außergewöhnlicher (manchmal auch „besonderer“) Betriebsgefahr im Allgemeinen bejaht, wenn Umstände vorhanden sind, die eine besonders gefährliche Situation herbeiführen (2 Ob 143/83 = ZVR 1984/186; 2 Ob 57/98s; RIS-Justiz RS0058808). Das trifft wegen der dort zulässigen hohen Geschwindigkeiten vor allem bei einem nicht bloß durch die Verkehrslage bedingten Stillstand auf Autobahnen zu (2 Ob 54/92 [Autobahntunnel]; 2 Ob 57/98s [bei Dunkelheit querstehendes Fahrzeug] mwN; 2 Ob 35/01p [querstehender Pkw]; 2 Ob 359/99d und 2 Ob 314/00s [auf dem Pannenstreifen abgestellte, jedoch in den Fahrstreifen ragende Fahrzeuge]; 2 Ob 229/01t [auf einem Fahrstreifen abgestelltes Sattelkraftfahrzeug]; anders hingegen 2 Ob 143/83 bei einer Geschwindigkeits- beschränkung auf 80 km/h; weitere Fälle bei Schauer aaO § 9 EKHG Rz 49). Abseits von Autobahnen kamen bei stillstehenden Kraftfahrzeugen auch andere gefahrenerhöhende Umstände in Betracht (vgl etwa 2 Ob 162/72 = ZVR 1974/81 [Versperren eines Fahrstreifens durch schräg stehenden Pkw bei Dunkelheit, Schneetreiben und geringer Sichtweite]; 2 Ob 7/81 = ZVR 1982/231 [Blockieren der Gegenfahrbahn]; RIS-Justiz RS0058697).

In der Entscheidung 2 Ob 151/03z wurde die zweitinstanzliche Rechtsansicht gebilligt, wonach auch bei einem mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 m seiner Breite auf einem Fahrstreifen einer Schnellstraße fahrenden Lkw-Zug eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zu bejahen sei; auch in einem solchen Fall sei ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und es bestehe eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei einem Stillstand (anders gelagert 2 Ob 151/89 [von 30 km/h aus beschleunigend in eine Autobahn einfahrender Lkw-Zug]). In 2 Ob 28/62 = SZ 35/16 reichte schon die schwere Manövrierbarkeit eines auf eisiger Fahrbahn im Schritttempo bergwärts fahrenden Lkw-Zugs zur Mithaftung gegenüber einer entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin aus, die beim Ausweichen von der Fahrbahn abkam.

5. Ausgehend von den in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Wertungen ist nach Auffassung des erkennenden Senats im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelösten - außergewöhnlichen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu bejahen. Dieses war bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen geblieben“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen konnte. Dabei machte es für einen nachfolgenden Fahrzeuglenker keinen nennenswerten Unterschied, ob sich das Beklagtenfahrzeug zur Gänze im Stillstand oder in dieser langsamen Vorwärtsbewegung befand; in beiden Varianten wurde einer der beiden Fahrstreifen durch ein (nahezu) statisches Hindernis von beträchtlicher Masse und Größe zur Gänze blockiert. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entstand dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden durfte. Dass sich der verunglückte Pkw-Lenker dem für ihn erkennbaren Hindernis nicht mit der gebotenen Vorsicht näherte und sich die von ihm bei seinem Fahrstreifenwechsel gewählte Geschwindigkeit in Anbetracht der Fahrbahn- und wohl auch der Sichtverhältnisse als (relativ) überhöht erwies, begründet zwar sein Verschulden, ändert aber nichts an der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr.

6. Auch die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bezieht sich nur auf Schäden, die durch diese kausal herbeigeführt worden sind (vgl 2 Ob 339/00t; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKomm § 9 EKHG Rz 20; Schauer aaO § 9 EKHG Rz 47; eingehend Kletecka, Tauerntunnelkatastrophe: Haftung nach dem EKHG, ZVR 2001, 219 [224]). Es muss eine Kausalitätskette zwischen außergewöhnlicher Betriebsgefahr, Unfall und Schaden bestehen (Kletecka aaO 224).

Dies hat auch das Berufungsgericht an sich richtig erkannt; es hat aber die Kausalität der außergewöhnlichen Betriebsgefahr für den Schaden zu Unrecht verneint. Wie die Klägerinnen zutreffend betonen, wurde der Entschluss des Pkw-Lenkers zur Durchführung eines Überholmanövers durch die geringe Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausgelöst. Erst infolge des den Überholvorgang einleitenden Fahrstreifenwechsels wurde das Klagsfahrzeug instabil. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Pkw sei ohne Zusammenhang mit der Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ins Schleudern geraten, trifft daher nicht zu. Dass es auch bei höherer Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zu einem Unfall mit Todesfolge gekommen wäre, haben die beklagten Parteien nicht behauptet.

7. Treffen Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren Beteiligten eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG (vgl 2 Ob 57/98s; 2 Ob 35/01p). Diese kommt auch dann zum Tragen, wenn an die Stelle eines Beteiligten dessen Hinterbliebene mit ihren Ersatzansprüchen treten (vgl SZ 42/124; 2 Ob 233/04k). Die Klägerinnen haben sich im Einklang mit der Rechtsprechung das Mitverschulden ihres bei dem Unfall getöteten Angehörigen anrechnen lassen (vgl RIS-Justiz RS0026892, RS0027341). Stehen einander - wie hier - gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen (2 Ob 35/01p; 2 Ob 229/01t; RIS-Justiz RS0058304 [T12, T14]).

8. Die vorstehenden Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass das Leistungsbegehren der Klägerinnen dem Grunde nach zu Recht besteht, was durch Zwischenurteil ausgesprochen werden kann. Hingegen kommt bei einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren ein Zwischenurteil nicht in Betracht (6 Ob 187/05a; 8 Ob 138/10t; RIS-Justiz RS0039037; Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 393 Rz 6). Da noch keine Feststellungen vorliegen, anhand deren das rechtliche Interesse der Klägerinnen beurteilt werden könnte, sind die Urteile der Vorinstanzen insoweit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich, soweit sie sich auf das Zwischenurteil bezieht, auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO, im Übrigen auf § 52 Abs 1 ZPO.

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