OGH 8Ob182/82; 8Ob31/85; 2Ob5/87; 2Ob60/92; 2Ob71/93; 2Ob86/95; 2Ob2220/96a; 2Ob2404/96k; 1Ob2201/96z; 2Ob49/98i; 6Ob143/98t; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 2Ob82/00y; 2Ob296/00v; 2Ob99/02a; 5Ob38/04f; 4Ob15/05t; 2Ob24/04z; 2Ob176/05d; 6Ob186/06f; 2Ob238/07z; 2Ob226/07k; 2Ob137/09z; 8Ob27/09t; 2Ob83/09h; 7Ob63/10f; 2Ob149/09i; 2Ob40/10m; 8Ob15/11f; 2Ob63/11w; 2Ob31/12s; 6Ob149/14a; 2Ob164/15d; 2Ob110/16i; 2Ob142/17x; 8Ob72/18y; 2Ob148/19g; 2Ob219/19y; 2Ob31/21d; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t (RS0022789)

OGH8Ob182/82; 8Ob31/85; 2Ob5/87; 2Ob60/92; 2Ob71/93; 2Ob86/95; 2Ob2220/96a; 2Ob2404/96k; 1Ob2201/96z; 2Ob49/98i; 6Ob143/98t; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 2Ob82/00y; 2Ob296/00v; 2Ob99/02a; 5Ob38/04f; 4Ob15/05t; 2Ob24/04z; 2Ob176/05d; 6Ob186/06f; 2Ob238/07z; 2Ob226/07k; 2Ob137/09z; 8Ob27/09t; 2Ob83/09h; 7Ob63/10f; 2Ob149/09i; 2Ob40/10m; 8Ob15/11f; 2Ob63/11w; 2Ob31/12s; 6Ob149/14a; 2Ob164/15d; 2Ob110/16i; 2Ob142/17x; 8Ob72/18y; 2Ob148/19g; 2Ob219/19y; 2Ob31/21d; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t19.12.2023

Rechtssatz

Erbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden nicht auf den Schaden angerechnet. Es handelt sich hier um einen Fall der Schadensverlagerung, nicht aber um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden. An der Anspruchsberechtigung des Verletzten besteht insoweit kein Zweifel.

Normen

ABGB §1042
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 A
ABGB §1358

8 Ob 182/82OGH24.03.1983

Veröff: RZ 1984/12 S 42

8 Ob 31/85OGH24.10.1985
2 Ob 5/87OGH27.01.1987

Auch

2 Ob 60/92OGH25.11.1992
2 Ob 71/93OGH25.11.1993
2 Ob 86/95OGH07.12.1995

Auch; Beisatz: Hier: Pflegekosten. (T1)

2 Ob 2220/96aOGH05.09.1996

Auch

2 Ob 2404/96kOGH28.11.1996

nur: Erbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. (T2)

1 Ob 2201/96zOGH29.04.1997

Vgl; Veröff: SZ 70/84

2 Ob 49/98iOGH26.02.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen, weil sie keinen konkreten Schaden darstellt. Den Beweis dafür, welche Zeit die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, wird die klagende Partei zu erbringen haben, wobei auch die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommt. (T3)

6 Ob 143/98tOGH10.09.1998

Beis wie T1; Beisatz: Die abstrakte Berechnung scheidet aus den angeführten Gründen der mangelnden Gleichwertigkeit der Pflegetätigkeit mit jener einer medizinisch-technischen Vollleistung und der mangelnden Ersatzfähigkeit fiktiver Betreuungsleistungen aus. (T4) Veröff: SZ 71/146

5 Ob 50/99kOGH26.05.1999

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. (T5)

2 Ob 338/99sOGH10.12.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sachleistung oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen. (T6); Beisatz: Bei der Bemessung der Höhe des Ersatzanspruches für entgangene Beistandsleistungen kommt es nicht auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse an, sondern ist lediglich das Pflegegeld, welches der Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwandes dient, abzuziehen. (T7)

2 Ob 38/00bOGH16.03.2000

Vgl auch; nur T5

2 Ob 82/00yOGH28.04.2000

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Dieser Gedanke kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn der Unterhaltspflichtige kein Dritter sondern der Schädiger selbst ist. Soweit dieser unfallsbedingt (mehr) Unterhalt geleistet hat, ist eine Anrechnung auf den Verdienstentganganspruch möglich, weil grundsätzlich nur der entstandene Schaden ausgeglichen werden soll. (T8)

2 Ob 296/00vOGH23.11.2000

Auch; Beisatz: So wie ein Schädiger auch sonst nicht mit Erfolg Leistungsfreiheit einwenden kann, wenn dem Geschädigten etwa freiwillige Zuwendungen von dritter Seite (etwa aus dem Angehörigenkreis) zustatten kommen, ändert es an seiner Ersatzpflicht nichts, wenn der Gläubiger der Mietwagenforderung dem Geschädigten (= Schuldner der Mietwagenforderung) gegenüber erklärte, mit der auf eine frühzeitige(re) Geltendmachung seiner Forderung, bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen den Schädiger zuwarten zu wollen, und der Geschädigte dafür einen wirksamen Verjährungsverzicht erklärt. (T9)

2 Ob 99/02aOGH20.06.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

5 Ob 38/04fOGH29.03.2004

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz abweichend zu T4: Die Pflegeleistungen sind daher nicht als fiktiver Schaden beziehungsweise als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht werden. (T10); Beisatz: Es ist nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T11); Beisatz: Auch wenn als Kläger die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern auftreten, umfasst der Ersatzanspruch die Bruttolohnkosten. Es kommt nämlich auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an, den der Schädiger zu ersetzen hat. Dieser Aufwand ist fiktiv der Bruttobetrag. (T12)

4 Ob 15/05tOGH05.04.2005

Auch; Beisatz: Der Klägerin, die auf Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die ihrer Tochter zugefügten Schäden aufkommt, steht nach den Grundsätzen der Schadensverlagerung auch ein eigener Ersatzanspruch analog § 1358 ABGB gegen die beklagte Schädigerin zu. Ein solcher Schadenersatzanspruch schließt den geltend gemachten (konkurrierenden) Anspruch nach § 1042 ABGB grundsätzlich nicht aus. (T13); Veröff: SZ 2005/50

2 Ob 24/04zOGH14.06.2005

Auch; Beis wie T3

2 Ob 176/05dOGH27.04.2006

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Beweis dafür, welche Zeit die nicht professionelle Pflegeperson aus der Familie sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, ist vom Kläger zu erbringen, wobei auch die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommt. (T14); Beisatz: Kosten tatsächlicher professioneller Hilfe (hier durch diplomierte Krankenpflegepersonen eines Krankenpflegevereins), sind zusätzlich zu ersetzen. (T15)

6 Ob 186/06fOGH14.09.2006

Auch; nur T2

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Vgl

2 Ob 226/07kOGH14.08.2008

Vgl auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Bei dem im Beisatz T3 angesprochenen Freizeitverlust der Pflegeperson geht es nicht um einen darin gelegenen Schaden der Pflegeperson; diese Frage ist in Fällen der Angehörigenpflege vielmehr deshalb von Bedeutung, weil dem Geschädigten auch für diese Zeit der Ersatz der Kosten einer professionellen Pflegekraft gebührt. (T16); Veröff: SZ 2008/107

2 Ob 137/09zOGH16.07.2009

Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Mit der Wendung „Zeiten, die die Pflegeperson jedenfalls beim Verletzten anwesend ist und die daher nicht zu ersetzen sind, weil sie keinen konkreten Schaden darstellen," sind jene Zeiträume gemeint, in denen sich die Pflegeperson in denselben Räumlichkeiten, also beim Verletzten, befindet, aber nicht wegen des Verletzten, sondern aus anderen Gründen wie Hausarbeit oder Nachtruhe, wie jeder andere Benutzer einer Wohnung auch. (T17); Beisatz: Hier: Unter Anwendung des § 273 ZPO 10%iger Zuschlag für die Zeit, welche die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte. (T18); Bem: Zweiter Rechtsgang nach 2 Ob 24/04s. (T19)

8 Ob 27/09tOGH30.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen, wobei dieser Aufwand fiktiv der Bruttobetrag ist. Dabei spielt keine Rolle, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. (T20)

2 Ob 83/09hOGH18.12.2009

nur T2; Veröff: SZ 2009/170

7 Ob 63/10fOGH21.04.2010

Vgl auch; Beis wie T12

2 Ob 149/09iOGH17.06.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Entlastung des Schädigers, wenn die Kindesmutter im Wege des Erbschaftskaufs die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen im eigenen Namen von den Kindern rechtsgeschäftlich übernahm. (T21); Veröff: SZ 2010/68

2 Ob 40/10mOGH07.10.2010

nur T2; Beis wie T3 nur: Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen, weil sie keinen konkreten Schaden darstellt. (T22); Vgl Beis wie T17

8 Ob 15/11fOGH22.02.2011

nur T2; Beis wie T5; Beis wie T10

2 Ob 63/11wOGH14.07.2011

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 31/12sOGH08.03.2012

Vgl auch; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Hinsichtlich der Arbeiten, die die Lebensgefährtin bzw Ehefrau des Geschädigten sowohl vor als auch nach dem Unfall verrichtete (Beschaffung von Nahrungsmitteln, Zubereiten von Mahlzeiten, Pflege der Wäsche, Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände), mangelt es an einem vom Schädiger verursachten Schaden. (T23)

6 Ob 149/14aOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Berufungsgericht im Rahmen des § 273 ZPO zustehenden Beurteilungsspielraums. (T24)

2 Ob 164/15dOGH21.10.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: konkret erforderliche (fiktive) Teilzeitbeschäftigung; der Zuspruch von darüber hinausgehenden Kosten einer Vollzeitkraft führte zu einer vom Zweck des Schadenersatzrechts nicht gedeckten Bereicherung des Klägers. (T25)<br/>

2 Ob 110/16iOGH16.05.2017

nur: Erbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden nicht auf den Schaden angerechnet. Es handelt sich hier um einen Fall der Schadensverlagerung, nicht aber um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden. (T26)<br/>Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T10; Beis wie T17<br/>Beisatz: Zeiten, in denen – zB wegen Krankenhausaufenthalten des Geschädigten – Betreuungsleistungen nicht erbracht werden, aus der Berechnung auszuklammern. (T27)<br/>Anm: So schon 2 Ob 176/05d. (T28)<br/>

2 Ob 142/17xOGH27.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Angehörigenpflege zusätzlich zur Pflege durch professionelle Kräfte. (T29)<br/>

8 Ob 72/18yOGH26.11.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T12

2 Ob 148/19gOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Keine fiktive Annahme einer 24-Stunden Pflege, wenn die Eltern die Pflege selbst übernehmen. Entscheidend ist nur der objektive Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen. Keine Berücksichtigung Überwachungszeiten (ohne Pflegeleistungen). (T30)

2 Ob 219/19yOGH27.11.2020

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Pflegeleistung der Eltern. (T31)

2 Ob 31/21dOGH21.10.2021

Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Angehörigenpflege in einem eigens dafür gekauften Haus mit getrennten Wohneinheiten für den Geschädigten und die pflegenden Angehörigen bei ständigem Betreuungserfordernis; keine Zeiten einer „Ohnehin-Anwesenheit“. (T32)

5 Ob 241/21hOGH10.02.2022

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6

4 Ob 211/23tOGH19.12.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0080OB00182_8200000_001

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