OGH 6Ob727/89 (6Ob728/89)

OGH6Ob727/89 (6Ob728/89)18.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Familienrechtssache der geschiedenen Ehegatten Waltraud H***, Hausfrau, Zellbergeben 51, 6280 Zell am Ziller, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, und Helmut H***, Kaufmann, Zellbergeben 51, 6280 Zell am Ziller, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18. August 1989, GZ. 2 b R 8 bis 11, 34, 35/89-98, mit dessen Punkt 1 der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 10. August 1988, GZ. F 9, 10/86-63, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs des Helmut H*** wird nicht Folge gegeben. Dem Revisionsrekurs der Waltraud H*** wird teilweise Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß im Spruch folgender Punkt 8) eingefügt wird:

"Auf der Liegenschaft EZ 180 II KG Zellberg wird zugunsten der Waltraud H***, geboren am 12. 3. 1944, das Pfandrecht für die im Punkt 3) mit S 1,000.000,-- festgesetzte zweite Rate der Ausgleichszahlung einverleibt."

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Die Parteien schlossen am 7. August 1966 die Ehe, die am 3. November 1986 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden wurde. Der Ehe entstammen drei in den Jahren 1967, 1970 und 1973 geborene Kinder.

Beide Parteien beantragten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß sämtliche Vermögenswerte dem Mann zugewiesen werden. Zu entscheiden ist daher nur über die Ausgleichszahlung, die die Frau in der Höhe von S 3 Mio. begehrte.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Liegenschaft EZ 180 II KG Zellberg im Alleineigentum des Mannes bleibt und diesem die alleinige Nutzung der seinerzeitigen Ehewohnung im Haus, Zellberg, Zellbergeben 51, zugewiesen werde. Der Mann wurde schuldig erkannt, der Frau eine Ausgleichszahlung von S 2,300.000 zu leisten, und zwar S 1,300.000 binnen drei Monaten und S 1,000.000 binnen 12 Monaten, je gerechnet ab Rechtskraft dieses Beschlusses. Der Mann wurde zum Kostenersatz verpflichtet, das Mehrbegehren der Frau von S 700.000 wurde abgewiesen. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien brachten in die Ehe keine für das Aufteilungsverfahren bedeutsamen Vermögenswerte mit. Der Mann arbeitete bis 1969 als kaufmännischer Angestellter, seither ist er als selbständiger Kaufmann tätig und zwar übernahm er von seinen Eltern ein in einem Mietobjekt betriebenes Lebensmittelgeschäft in Zell am Ziller. Seit 1972 betreibt er überdies in Kaltenbach in Räumlichkeiten, die in seinem Wohnungseigentum stehen, einen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt. Insgesamt beschäftigt er 12 oder 13 Dienstnehmer. Auf Grund des Aktes 1 C 45/86 des Erstgerichtes (Unterhaltsprozeß) steht fest, daß der Mann monatlich ca. 29.000 S netto verdient. Die Frau hat während der Zeit der aufrechten Lebensgemeinschaft (7. August 1966 bis 13. Oktober 1986) den ehelichen Haushalt geführt und die Kinder gepflegt und betreut. Die älteste Tochter lebt allerdings seit 1984 nicht mehr im elterlichen Haushalt. Etwa 4 Jahre lang stand der Frau für den Haushalt eine Hilfskraft wöchentlich für einen halben Tag zur Verfügung. Die Parteien führten einen normalen Haushalt und mußten sich im Haushaltskonsum nie besonders einschränken. Ihr privater Geldverbrauch hielt sich im Rahmen, doch hat der Mann verschiedentlich allein Reisen unternommen und auch einige Jahre neben seinen beiden Fahrzeugen einen Sportwagen gehalten. Bis zum Jahre 1969 war die Frau nicht berufstätig. Zwischen 1969 und 1985 arbeitete sie, soweit dies der gemeinsame Haushalt zuließ, auch in den Geschäften des Mannes und verrichtete für diesen Büroarbeiten. Der Mann kündigte das Dienstverhältnis zum 31. Dezember 1985 auf. Vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 verdiente die Frau insgesamt netto S 1,234.982, das sind rund S 8.200 im Monatsdurchschnitt. Die Frau hat ein Sparbuch der Volksbank Schwaz, Zweigstelle Zell am Ziller, auf das ihre Mutter Lina P*** am 1. Oktober 1975 DM 60.000 (ca. S 420.000) überwies. Zwischen 1976 und 1983 erfolgten laufend Einzahlungen und Abhebungen, zum 31. Dezember 1983 betrug das Guthaben S 81.270,52. Abgesehen von der Überweisung der Mutter wurden alle Einzahlungen von der Frau aus deren Arbeitseinkommen getätigt. Im Jahre 1974 kaufte der Mann ein 1.211 m2 großes Hanggrundstück zum Preis von S 250 je m2. Im Jahre 1975 wurde auf dieser Liegenschaft das Wohnhaus Zellberg, Zellbergeben Nr. 51, erbaut. 1977 wurde eine Stützmauer errichtet, 1979 das Hallenbad fertiggestellt und 1983 eine Beschickungsanlage für Holz und Papierschnitzel installiert. Der Bau besteht aus Untergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und nicht ausgebautem Dachgeschoß. Im Untergeschoß befinden sich unter anderem das Hallenbad mit Sauna und eine Doppelgarage, im Erdgeschoß und im Obergeschoß zwei abgesonderte Wohnungen mit gesondertem Eingang vom Freien. Es handelt sich um die ehemalige Ehewohnung mit einer Größe von 213,57 m2 und die 65,03 m2 große Einliegerwohnung. Zum Grundkauf verwendete der Mann einen Betrag von S 150.000, den ihm seine Eltern geschenkt hatten, Bauspardarlehen von insgesamt S 975.000 und einen Teil des Einkommens aus seiner selbständigen Tätigkeit. Auch die Frau steuerte aus ihrem Verdienst in erheblichem Maße bei. Es ist davon auszugehen, daß ihr Arbeitseinkommen und die vom Sparbuch abgehobenen Beträge zum überwiegenden Teil dem Hausbau und dem gemeinsamen Haushalt zugeflossen sind. Lina P*** ist deutsche Staatsbürgerin und wohnte in einem ihr zur Hälfte gehörenden Haus in Deutschland. Die Parteien hatten geplant, daß Lina P*** ihren Hausanteil verkauft, mit dem Erlös zum Bau des Hauses in Zellberg beiträgt und in dieses Haus einzieht. Nur deshalb wurde das Haus so groß gebaut und die Einliegerwohnung geschaffen. Der Betrag von DM 60.000, den Lina P*** auf das Sparbuch ihrer Tochter überwiesen hatte, stammte aus dem Verkauf ihres Hausanteiles und war ihr finanzieller Beitrag zur Errichtung des Hauses in Zellberg. Lina P*** und ihr Ehemann leisteten noch weitere Beträge in der Höhe von DM 13.456,90 und S 4.954,60 für das Haus. Als Gegenleistung räumte der Mann Lina P*** ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Einliegerwohnung ein. Lina P*** ist zu einem Verzicht auf dieses Wohnrecht nur unter der Bedingung bereit, daß ihr der Mann ihre Aufwendungen abzüglich eines entsprechenden Entgeltes für die jahrelange Benützung der Einliegerwohnung ersetzt. Eine Einigung darüber liegt nicht vor. Ein gegen den Mann gerichtetes Klagebegehren der Lina P***, ihr für ihre Aufwendungen einen Betrag von S 250.714,81 zu bezahlen, wurde abgewiesen, weil der Mann im Hinblick auf das Lina P*** nach wie vor zustehende Wohnrecht durch die Aufwendungen nicht bereichert sei (5 Cg 84/87 des Landesgerichtes Innsbruck, 3 R 297/87 des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Ein 13,70 m2 großer Raum der seinerzeitigen Ehewohnung dient dem Mann als Büro für seine geschäftliche Tätigkeit. In einem 19,84 m2 großen Kellerraum werden alte Buchhaltungsunterlagen seines Geschäftes verwahrt. Die Doppelgarage dient der Einstellung der beiden Kraftfahrzeuge des Mannes. Das Büro und der als Archiv dienende Kellerraum machen zusammen nur ca. 2,2 % der Nutzung der Gesamtliegenschaft aus. Beide Parteien wohnen noch in der früheren Ehewohnung. Der Mann hat der Frau einen monatlichen Unterhalt von S 6.000 zu leisten. Bei dessen Festsetzung wurde berücksichtigt, daß die Frau unentgeltlich in dem dem Mann gehörigen Haus wohnt und auch zu den Betriebskosten nichts beiträgt. Der Verkehrswert der Liegenschaft des Mannes beträgt S 5,750.000. Für die Einliegerwohnung wäre ein jährlicher Reinertrag von S 36.000 zu erzielen, unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Lina P*** ergibt sich ein Ertragswert von S 460.000. Der Verkehrswert der Liegenschaft wird durch das Wohnrecht jedoch nicht nur um diesen Betrag, sondern um S 690.000 vermindert. Er beträgt daher unter Bedachtnahme auf dieses Wohnrecht S 5,060.000. Der Wert des Mobiliars beträgt S 147.000. Im Herbst 1986 war er nur geringfügig, nämlich um S 2.000 bis S 3.000 höher. Die beiden vom Mann aufgenommenen Bauspardarlehen hafteten per 13. Oktober 1986 noch mit zusammen S 634.729,50 zuzüglich 6 % Zinsen seit 1. Oktober 1986, also mit rund S 636.000 offen aus. Der Mann hat zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, deren Rückkaufswert im Oktober 1986 S 176.474 und S 7.590 betrug. Im Juni 1985 kaufte der Mann ein gebrauchtes Motorboot um S 50.000, das reparaturbedürftig ist und im Oktober 1986 einen Wert von S 35.000 hatte. Im Oktober 1986 hatte der Mann zwei Kraftfahrzeuge, und zwar einen Geländewagen Marke Suzuki mit einem Zeitwert von S 25.000 sowie einen PKW Marke Mercedes 230 E, Baujahr 1985, mit einem Zeitwert von S 284.000. Dieser PKW war im Frühjahr 1985 um ca. S 360.000 neu gekauft worden. Der Mann hatte einen anderen PKW um S 40.000 oder S 50.000 in Zahlung gegeben, S 170.000 hatte ihm seine Mutter geschenkt, der Rest wurde mit einem ab 1. Juli 1985 in monatlichen Raten von S 3.200 rückzahlbaren Bankdarlehen von S 150.000 finanziert, das mit 9,5 % zu verzinsen ist und zum 13. Oktober 1986 noch zum Großteil offen war. Beide Fahrzeuge sind auf die "Firma H***" zum Verkehr zugelassen. Der Geländewagen wird zur Warenauslieferung, für Fahrten zwischen den beiden Geschäften des Mannes und für Fahrten zwischen Geschäft und Wohnung benützt, das Finanzamt hat eine 100 %ige betriebliche Nutzung anerkannt. Der PKW Marke Mercedes wird für betriebliche und private Zwecke verwendet, das Finanzamt hat eine 70 %ige geschäftliche Nutzung anerkannt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Aufteilung unterlägen die Liegenschaft samt Mobiliar, die Lebensversicherungen und das Motorboot. Die geschäftliche Nutzung der Liegenschaft sei so geringfügig, daß sie vernachlässigt werden könne. Die beiden Fahrzeuge seien wegen überwiegender geschäftlicher Nutzung nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Unter Berücksichtigung des Wohnrechtes der Lina P*** und der noch aushaftenden Bauspardarlehen betrage der Wert der Liegenschaft S 4,424.000. Zuzüglich des Wertes des Mobiliars von S 147.000, der Lebensversicherungen von S 184.000 und des Motorbootes von S 25.000 ergebe sich ein Wert des Aufteilungsvermögens von S 4,780.000. Zur Ansammlung dieses Vermögens habe die Frau durch Führung des Haushaltes und Erziehung der Kinder sowie dadurch beigetragen, daß sie ein Arbeitseinkommen von mehr als S 1,2 Mio zum weitaus überwiegenden Teil dem Hausbau und dem ehelichen Haushalt zugeführt habe. Der finanzielle Beitrag des Mannes zum Hausbau sei zwar höher gewesen, doch seien die Beiträge der geschiedenen Ehegatten im Ergebnis als annähernd gleichwertig zu betrachten. Eine Ausgleichszahlung von S 2,3 Mio sei angemessen. Da der Mann seit nahezu zwei Jahren damit habe rechnen müssen, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, könne ihm die Zahlung von S 1,3 Mio binnen drei Monaten zugemutet werden, für den Restbetrag sei eine Jahresfrist angemessen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau nicht Folge und jenem des Mannes lediglich im Kostenpunkt. Außerdem fügte das Rekursgericht dem Beschluß des Erstgerichtes die Verpflichtung der Frau bei, die Liegenschaft binnen zwei Monaten ab vollständiger Zahlung des Teilbetrages von S 1,3 Mio zu räumen. Das Gericht zweiter Instanz führte im wesentlichen aus, der Mann habe im Verfahren erster Instanz keinerlei Umstände geltend gemacht, weshalb das Motorboot nicht der Aufteilung unterliege. Gemäß § 10 AußStrG sei es den Parteien zwar unbenommen, in Rechtsmitteln neue Umstände und Beweismittel anzuführen, doch könne dies nicht dazu führen, daß erst im Rechtsmittelverfahren Tatsachenbehauptungen nachgeholt würden, die nach Lage der Dinge unzweifelhaft als notwendig hätten erscheinen müssen. Selbst wenn das Motorboot jedoch ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Mannes gedient haben sollte, erschiene es unbillig, dessen Wert bei der Ermittlung außer Betracht zu lassen, habe sich der Mann doch während aufrechter Ehe aus dem ehelichen Vermögen eine Annehmlichkeit verschafft, von der die Frau völlig ausgeschlossen wäre. Aufzuteilen seien daher die vom Erstgericht angeführten Gegenstände. Die von beiden Parteien gegen die Ermittlung des Wertes der Liegenschaft erhobenen Einwände seien nicht berechtigt. Es entspräche zwar nicht unbedingt der Billigkeit, daß ein geschiedener Ehegatte genötigt wäre, die ihm zufallenden Sachen zu veräußern, um eine Ausgleichszahlung leisten zu können. Dies sei hier aber nicht zu befürchten, da der Mann ein gut situierter Kaufmann sei, zwei Lebensmittelgeschäfte betreibe und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von zumindest S 29.000 habe. Da der Verkauf der Liegenschaft nicht als unbedingte Notwendigkeit auf der Hand liege, wäre es unbillig, das Augenmerk ausschließlich auf den konkreten Verkehrswert der Liegenschaft zu richten. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen sei in Betracht zu ziehen, daß das Haus, das dem Mann allein verbleiben solle, einen erheblichen Sachwert darstelle. Auch die Verminderung des Wertes durch das Wohnrecht an der Einliegerwohnung sei mit Recht berücksichtigt worden. Lina P*** sei zur Aufgabe des Wohnrechtes nur bereit, wenn ihr der Mann ihre Aufwendungen ersetze, eine Einigung darüber liege nicht vor. Die Frau könne keinen Rechtsgrund angeben, aus welchem der Mann verpflichtet wäre, das Anbot anzunehmen. Zu Recht sei daher der Wert der Liegenschaft unter Berücksichtigung des derzeit bestehenden Wohnrechtes ermittelt worden. Das Erstgericht habe auch zu Recht außer Betracht gelassen, daß einzelne Räume des Hauses für den Geschäftsbetrieb Verwendung fänden. Der Umstand, daß in der Garage die ganz oder überwiegend für den Geschäftsbetrieb verwendeten Kraftfahrzeuge eingestellt würden, mache die Garage noch nicht zu einem Bestandteil des Unternehmens. Der Kellerraum, in dem Buchhaltungsunterlagen verwahrt würden, werde offensichtlich auch für private Zwecke verwendet. Zwar werde auch noch ein 13,7 m2 großer Raum als Büro verwendet, doch sei dem Erstgericht zuzustimmen, daß diese Umstände im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nicht ins Gewicht fielen und den Wert der Liegenschaft nicht beeinträchtigten. Bei der Feststellung des Wertes des aufzuteilenden Vermögens sei dem Erstgericht zwar insofern ein Fehler unterlaufen, als es den Wert des Motorbootes mit S 35.000 festgestellt, diesen dann aber nur mit S 25.000 veranschlagt habe und zu einem Wert von insgesamt S 4,780.000 statt S 4,790.000 gelangt sei. Zu billigen sei die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Beiträge der Ehegatten gleich hoch zu bewerten seien. Die Führung des Fünf-Personen-Haushaltes und die Versorgung und Erziehung der Kinder wiege es grundsätzlich auf, daß der Mann durch seine Erwerbstätigkeit für den Familienunterhalt aufgekommen sei. Daneben sei noch das Einkommen der Frau überwiegend für den Hausbau verwendet worden. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, den Beitrag der Frau geringer zu bewerten als jenen des Mannes, er könne aber auch nicht höher bewertet werden. Zur Schaffung der Lebensversicherungen habe die Frau keinen Beitrag geleistet und der vom Mann geleistete finanzielle Beitrag zur Anschaffung der Liegenschaft und Errichtung des Hauses sei ungleich höher gewesen als der der Frau. Die vom Erstgericht festgesetzte Ausgleichszahlung werde auch den Billigkeitsgrundsätzen gerecht, wenn man berücksichtige, daß die Frau auf den Unterhalt von S 6.000 monatlich angewiesen sei und sich eine Wohnmöglichkeit schaffen müsse, während der Mann eine gesicherte wirtschaftliche Existenzgrundlage habe, die ihm ein hohes Einkommen sichere und ihm die bisherige Wohnmöglichkeit erhalten bleibe. Auch die Zahlungsbedingungen entsprächen der Billigkeit.

Beide Parteien bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs.

Die Frau beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Ausgleichszahlung auf S 3 Mio erhöht und dem Mann aufgetragen werde, diese binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses zu bezahlen. Hilfsweise beantragt die Frau die Zahlung in Teilbeträgen bei Sicherstellung auf der Liegenschaft, allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Der Mann stellt den Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß der Antrag der Frau auf Leistung einer Ausgleichszahlung abgewiesen werde, hilfsweise, für eine allenfalls zuerkannte Ausgleichszahlung eine Leistungsfrist von 18 Monaten festzusetzen.

Die Parteien beantragen jeweils, dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Parteien bekämpfen auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen. Dies ist unzulässig, denn § 232 AußStrG ermöglicht keine Anfechtung der Kostenentscheidung (EFSlg. 44.806, 55.870 uva.). Auf die Kostenrügen ist daher nicht weiter einzugehen. Im übrigen ist der Revisionsrekurs des Mannes nicht berechtigt und jener der Frau nur teilweise.

Zum Revisionsrekurs des Mannes:

Der Rechtsmittelwerber vertritt die Ansicht, bei Feststellung des Wertes der Liegenschaft hätte nicht das Sachwertverfahren angewendet werden dürfen, maßgebend wäre vielmehr der Verkehrswert. Diese Ausführungen stehen wohl mit der Rechtsprechung im Einklang, sie sind aber trotzdem nicht zielführend, denn bei dem vom Erstgericht festgestellten Wert handelt es sich ohnedies um den Verkehrswert. Der Sachverständige führte aus, das Sachwertverfahren sei für Einfamilienhäuser das geeignetste Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes (AS 163), kürzte auf Grund der Lage auf dem Realitätenmarkt den Sachwert um 15 % (AS 167) und gelangte so zu einem Verkehrswert von S 5,750.000 (AS 169). Diesen Wert legte das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde. Auf die Rechtsmittelausführungen, mit denen der Mann unter Hinweis auf seine finanzielle Situation darzulegen versucht, daß er das Haus verkaufen müsse und deshalb vom Verkehrswert auszugehen sei, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Ob zur Ermittlung des Verkehrswertes noch ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist nicht zu erörtern, denn die Wertermittlung gehört dem Tatsachenbereich an und kann vom Obersten Gerichtshof daher auf Grund eines Revisionsrekurses nach § 232 AußStrG nicht überprüft werden (EFSlg. 47.400, 55.867 uva.).

Auch mit dem Hinweis auf die teilweise Nutzung der Liegenschaft für Zwecke seines Betriebes vermag der Mann keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen, dies schon deshalb, weil die Ausgleichszahlung nicht streng rechnerisch, sondern mit einem der Billigkeit entsprechenden Pauschalbetrag festzusetzen ist (EFSlg. 51.830, 54.662). Der Umstand, daß in der Garage die beiden Fahrzeuge eingestellt werden, die der Mann für seinen Betrieb verwendet, und 2,2 % der Nutzung der Gesamtliegenschaft geschäftlichen Zwecken dienen, kann daher vernachlässigt werden. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß bei einer genauen Berechnung darauf Bedacht genommen werden müßte, daß der PKW Mercedes auch für private Zwecke verwendet wurde.

Die Rechtsmittelausführungen zur Frage, ob das Motorboot in die Aufteilungsmasse fällt, sind ebenfalls nicht geeignet, ein für den Mann günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Abgesehen davon, daß das Motorboot im Verhältnis zum Wert des gesamten Vermögens eine unbedeutende Rolle spielt (auch das Rekursgericht hat sich nicht veranlaßt gesehen, auf Grund des dem Erstgericht unterlaufenen Irrtums über den Zweitwert des Motorbootes die Höhe der Ausgleichszahlung zu ändern), entspricht die Berücksichtigung des Motorbootes auch dann, wenn es vom Mann allein verwendet worden sein sollte, der Billigkeit, denn dieses Boot wurde offenbar aus den den Ehegatten zur Verfügung gestandenen, durch Beiträge beider geschaffenen Mitteln erworben.

Berücksichtigt man, daß die Frau den Haushalt führte und die Kinder betreute und der Mann jedenfalls den Großteil des Familieneinkommens durch seine berufliche Tätigkeit verdiente, dann ist es gerechtfertigt, die Beiträge der Ehegatten gleich hoch zu bewerten, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, näher zu prüfen, in welchem Umfang die Frau im Unternehmen des Mannes tatsächlich gearbeitet hat. Eine Aufteilung im Verhältnis von 50 : 50 ist nämlich vorzunehmen, wenn nicht gewichtige Umstände dagegen sprechen (EFSlg. 48.961), wobei die gemäß § 83 EheG vorzunehmenden Billigkeitserwägungen einen gewissen Spielraum einräumen (EFSlg. 43.773). Überhaupt hat keine streng rechnerische Festsetzung der Ausgleichszahlung zu erfolgen, sondern ist eine der Billigkeit entsprechende Pauschalzahlung zu bestimmen (EFSlg. 54.662 ua.). Zutreffend nahmen die Vorinstanzen somit etwa die Hälfte des Wertes des dem Mann verbleibenden Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse als Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichszahlung. Auch die festgesetzte Leistungsfrist entspricht der Billigkeit. Den Ausführungen, dem Mann sei es wegen des Aufteilungsverfahrens nicht möglich gewesen, das Haus zu verkaufen, eine Belastung sei ihm mit einstweiliger Verfügung verboten worden, ist entgegenzuhalten, daß dem Mann eine Verfügung über das Haus ab Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses möglich ist. Da beide Parteien beantragten, daß das gesamte Vermögen dem Mann verbleibt, mußte es ihm seit Beginn des Verfahrens klar sein, daß er eine Ausgleichszahlung werde leisten müssen und ab Rechtskraft der Entscheidung auch über das Haus werde verfügen können. Er hatte daher die Möglichkeit, die zur Aufbringung der Ausgleichszahlung erforderlichen Maßnahmen zu planen und vorzubereiten. Es kann daher bei den Zahlungsfristen von drei und 12 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses bleiben. Dem Revisionsrekurs des Mannes war daher ein Erfolg zu versagen.

Zum Revisionsrekurs der Frau:

Hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels kann auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs des Mannes verwiesen werden. Auch wenn die Frau neben der Führung des Haushaltes und der Betreuung der Kinder durch ihre Tätigkeit im Unternehmen des Mannes zur Ansammlung der für die Anschaffung des Hauses erforderlichen Mittel beigetragen hat, liegt kein so gewichtiger Unterschied vor, der es rechtfertigen könnte, den Beitrag der Frau höher zu bewerten als jenen des Mannes. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Frau nur mitarbeitete, soweit dies der gemeinsame Haushalt zuließ, so daß keinesfalls von einer vollen Berufstätigkeit ausgegangen werden kann.

Ob es den Grundsätzen der Billigkeit entspricht, zu Gunsten des Mannes, der es ablehnte, Lina P*** als Abgeltung ihres Wohnrechtes einen Betrag von etwas mehr als S 250.000 zu bezahlen, wegen des Wohnrechtes einen Abzug von S 690.000 vorzunehmen, mag dahingestellt bleiben. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, daß die Möglichkeiten zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen sind (EFSlg. 54.657) und eine Zahlungsverpflichtung, die einen vormaligen Ehegatten in seiner wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, der Billigkeit widerspricht (EFSlg. 54.654 uva.). Unter diesem Gesichtspunkt ist dem Mann eine höhere Ausgleichszahlung als S 2,3 Mio aber nicht zuzumuten. Überdies sei darauf hingewiesen, daß die Berücksichtigung des Wohnrechtes mit einem Betrag von S 690.000 dem Mann nur zur Hälfte zugute kommt, da nur die Hälfte des Vermögens als Grundlage der Berechnung der Ausgleichszahlung genommen wurde. Den Betrag, gegen dessen Bezahlung Lina P*** auf ihr Wohnrecht verzichten würde, müßte der Mann aber allein aufbringen. Im Verhältnis zum Wert des Vermögens und der dem Mann auferlegten Ausgleichszahlung würde daher auch eine andere Berechnung hinsichtlich des Wohnrechtes zu keinem besonders ins Gewicht fallenden anderen Ergebnis führen.

Auch die Frau wendet sich gegen die Zahlungsfristen. Sie vertritt die Ansicht, die Leistungsfrist für die gesamte Ausgleichszahlung wäre mit höchstens einem Monat festzusetzen. Ein weiteres Zusammenleben mit dem Mann sei für sie nicht zumutbar. Der Frau ist beizupflichten, daß der Mann sich von Anfang des Verfahrens an auf die Leistung einer Ausgleichszahlung hätte einrichten können. Da er Verfügungen über die Liegenschaft erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens treffen kann, muß ihm im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichszahlung aber trotzdem für den ersten Teilbetrag eine Frist von drei Monaten zugebilligt werden, auch wenn es für die Frau wesentlich günstiger wäre, die Zahlung früher zu erhalten, um die im § 84 EheG vorgesehene Trennung der Lebensbereiche möglichst bald zu erreichen. Mit Erhalt der ersten Teilzahlung im Betrag von S 1,3 Mio wird die Frau in der Lage sein, sich eine andere Wohnmöglichkeit zu schaffen. Für die für die restliche Zahlung eingeräumte Leistungsfrist von 12 Monaten sind ihre Ausführungen, ein weiteres Zusammenleben mit dem Mann sei ihr nicht zumutbar, daher nicht von Bedeutung.

Berechtigt ist der Revisionsrekurs der Frau allerdings insoweit, als das Unterbleiben einer Sicherstellung der Ausgleichszahlung gerügt wird. Gemäß § 94 Abs. 2 EheG hat, wenn die Ausgleichszahlung gestundet wird oder in Teilbeträgen zu entrichten ist, tunlichst eine Sicherstellung zu erfolgen. Für die erste Rate, die bereits nach drei Monaten fällig wird, ist eine Sicherstellung zwar nicht erforderlich, zumal die Frau zur Räumung erst zwei Monate nach vollständiger Zahlung des ersten Teilbetrages verpflichtet ist. Die erst binnen 12 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses fällige zweite Teilzahlung war jedoch sicherzustellen.

In diesem Sinne war dem Revisionsrekurs der Frau teilweise Folge zu geben.

Die gegenseitige Aufhebung der Kosten des Revisionsrekursverfahrens entspricht der Billigkeit, die gemäß § 234 AußStrG zu beachten ist.

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