Rechtssatz
Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße.
1 Ob 21/85 | OGH | 15.01.1986 |
Vgl auch |
1 Ob 48/87 | OGH | 08.12.1987 |
Beisatz: Sie müssen auch im Verhältnis zwischen einer Wasserversorgungsanlage und einer öffentlichen Straße gelten. (T1) Veröff: SZ 60/125 = JBl 1989,315 |
8 Ob 8/20i | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße, die nach der Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB gilt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00613_7900000_002
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