OGH 1Ob2344/96d

OGH1Ob2344/96d18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Christian W*****, vertreten durch Mag.Norbert Lotz, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagte Partei Marktgemeinde W*****, vertreten durch Dr.Peter Wiesauer und Dr.Helmuth Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Entfernung einer Aufschüttung und Unterlassung (Streitwert S 60.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2.Juli 1996, GZ 14 R 51/96k-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist ständige gesicherte Rechtsprechung, daß für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend sind. Entscheidend ist somit die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Es ist allein darauf abzustellen, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 59/14; SZ 63/43; SZ 64/71; SZ 66/12; SZ 68/220 u.a.). Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (§ 1 JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, muß dies in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (JBl 1990, 450; SZ 59/107; SZ 66/12). Wo dies - wie hier - nicht der Fall ist, kann derselbe Streitfall Anlaß sowohl eines gerichtlichen wie auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein. Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen (SZ 46/82; SZ 49/7; SZ 51/41; JBl 1994, 169). Unerheblich ist dabei, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst mit der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41). Weil es für die gerichtliche Zuständigkeit nur darauf ankommt, daß der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, ist es unerheblich, was der Beklagte einwendet. Das gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt, entgegengehalten wird (SZ 69/98).

Der Kläger stützt seinen Anspruch ausschließlich auf einen Privatrechtstitel, nämlich die nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 364ff, insbesondere auf § 364b ABGB. Die Anwendung der Vorschriften über das Nachbarrecht ist nicht etwa dann schon grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Schäden behauptet werden, die mit dem Straßenbau in Zusammenhang stehen. Die Bestimmungen über das Nachbarrecht gelten vielmehr auch für das Verhältnis öffentlicher Straßen zu Privatgrundstücken (SZ 58/121; SZ 59/53; JBl 1989, 646).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte