OGH 6Ob15/04f

OGH6Ob15/04f29.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand Z*****, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde B******, vertreten durch Dr. Werner Hetsch und Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Unterlassung und Herstellung (Streitwert 4.360,37 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2003, GZ 12 R 133/03x-37, womit das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 18. April 2003, GZ 27 Cg 25/01t-33, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 399,74 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 66,62 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem - nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Nach rechtskräftiger Erledigung seiner zu Punkt 1 und 3 der Klage geltend gemachten - auf § 364a ABGB beruhenden - Ansprüche (Zahlung eines Ausgleichsbetrags und Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden) mit Teilurteil begehrt der Kläger überdies noch - gestützt auf § 364 Abs 2 ABGB - Unterlassung des Ableitens von Wasser in Richtung seines Grundstücks und Vornahme der in Punkt 4 seines Begehrens näher bezeichneten technischen Vorkehrungen zur Verhinderung künftiger schadensverursachender Immissionen. Die Vorinstanzen verneinten diese weiteren Ansprüche aus der Überlegung, die öffentliche Straße sei eine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB. Der Kläger müsse die von ihr ausgehenden Immissionen dulden und könne nur einen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB geltend machen. Dieser sei ihm bereits mit Teilurteil rechtskräftig zuerkannt worden.

Rechtliche Beurteilung

Dass der von einer Straßentrasse auf eine angrenzende Einfriedungsmauer des Nachbargrundstücks wirkende Erddruck grundsätzlich eine Immission im Sinn des § 364 Abs 2 darstellen kann, ist nicht zweifelhaft (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB³ § 364 Rz 7 und 8 mwN; SZ 14/210). Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gehen diese Einwirkungen von einer behördlich genehmigten Anlage aus, hat der Nachbar keinen Untersagungsanspruch; er ist dann nur berechtigt einen vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch zu verlangen (§ 364a ABGB). Öffentliche Straßen werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlagen im Sinne dieser Bestimmung behandelt (Spielbüchler in Rummel ABGB³ § 364a Rz 4; Gimpel-Hinteregger, Ersatz von Forstschäden infolge Salzstreuung, ecolex 1991, 77; E. Wagner, Betriebsanlagen im zivilen Nachbarrecht, 29ff, 233ff; Kerschner/Wagner, Österr. und Europ. Verkehrsrecht, 205, 207; E. Wagner zu 6 Ob 109/02a, RdU 2002,159 mwN; SZ 63/133; 6 Ob 109/02a; 7 Ob 66/02k; 9 Ob 227/02g; RIS-Justiz RS0010596, RS0010565, RS0010612). § 364a wird als ein der Enteignung verwandter Tatbestand betrachtet, der dem Geschädigten einen Ersatzanspruch zubilligt, weil dieser im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgehen (SZ 57/179; 1 Ob 15/02s; 6 Ob 109/02a; 7 Ob 66/02k; 9 Ob 225/02g uva; RIS-Justiz RS0010449; Spielbüchler aaO Rz 4). Nur in einem solchen Fall hält es die Rechtsprechung für gerechtfertigt, dem Grundnachbarn den aufgrund seines Eigentumsrechts an sich gegebenen Untersagungsanspruch zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen (SZ 55/172; RIS-Justiz RS0010682).

Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung zu öffentlichen Straßen als behördlich genehmigte Anlagen im Sinn des § 364a ABGB entfällt der Anspruch des Grundnachbarn auf Unterlassung nach § 364 Abs 2 ABGB. Der dem Kläger gebührende und auch bereits rechtskräftig zugesprochene Ausgleichsanspruch hindert die Geltendmachung des aus § 364 Abs 2 ABGB abgeleiteten Untersagungsanspruches. Die Auffassung der Vorinstanzen, bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches nach § 364a ABGB komme ein auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch (wie auch ein Anspruch auf Vornahme von Vorkehrungen) nicht mehr in Frage, hält sich im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach § 14 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 muss der Kläger als angrenzender Grundeigentümer dulden, dass auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können. Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich des Regenwassers beruht auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen.

Auch das Begehren des Klägers, technische Vorkehrungen an der Gemeindestraße im Grenzbereich zu seiner Einfriedungsmauer vorzunehmen, wurde zu Recht abgewiesen. Soweit das Begehren auf die Vornahme sichernder Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden. Die Auswahl der Schutzmaßnahmen, die dazu dienen sollen, die Einwirkung des schadenstiftenden Erddrucks auf die Mauer des Klägers zu verhindern, ist der Beklagten zu überlassen (SZ 56/155; SZ 69/187; 4 Ob 2347/96t; 6 Ob 40/97v). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich.

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