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Verschuldensunabhängige Haftung für Schäden infolge Rohrbruchs

RechtsprechungOrdentliche GerichteBernhard Koch*)*)Herzlicher Dank gebührt Herrn Univ.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. Walther Netzer, Institut für Konstruktiven Wasserbau und Tunnelbau, Universität Innsbruck, für seine Literaturhinweise zu den technischen Fragen.JBl 1989, 315 Heft 5 v. 1.5.1989

WRG § 26 Abs 2, ABGB § 364, ABGB § 364a

§ 26 Abs 2 WRG 1959 stellt nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten. Unfallschäden scheiden somit aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung aus.

Die analoge Anwendung des § 364 a ABGB ist auch bei Fehlen einer behördlichen Bewilligung dann angezeigt, wenn durch die Herstellung einer Anlage eine besondere Gefahrensituation geschaffen wird. Durch eine Wasserleitungsanlage ist der Nachbar einem solchen erhöhten Risiko ausgesetzt.

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