WRG § 26 Abs 2, ABGB § 364, ABGB § 364a
§ 26 Abs 2 WRG 1959 stellt nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten. Unfallschäden scheiden somit aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung aus.
Die analoge Anwendung des § 364 a ABGB ist auch bei Fehlen einer behördlichen Bewilligung dann angezeigt, wenn durch die Herstellung einer Anlage eine besondere Gefahrensituation geschaffen wird. Durch eine Wasserleitungsanlage ist der Nachbar einem solchen erhöhten Risiko ausgesetzt.