Rechtssatz
Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ebenso wie solche in Angelegenheiten der Verfahrenskosten und der Sachverständigengebühren als unanfechtbar anzusehen.
6 Ob 711/79 | OGH | 31.08.1979 |
Veröff: EFSlg 34834 |
7 Ob 235/01m | OGH | 14.11.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage der Kostenlosigkeit von Aktenabschriften im Rahmen der Verfahrenshilfe. (T1) |
2 Ob 109/08f | OGH | 26.06.2008 |
Auch; nur: Im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe unanfechtbar. (T2); Beisatz: Nunmehr § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG 2005. (T3) |
5 Ob 103/09x | OGH | 15.12.2009 |
Vgl; Beisatz: Unter „Kostenpunkt" im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung. (T4) |
3 Ob 19/18t | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig ob die Betroffene einen neuen Verfahrenshilfeantrag (zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Verfahrenshilfebeschluss) gestellt oder bereits Rekurs gegen die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhoben hat. Beide Fälle sind von § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG erfasst. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19790831_OGH0002_0060OB00711_7900000_001
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