OGH 5Ob8/23x

OGH5Ob8/23x31.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Z* G*, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. November 2022, GZ 40 R 215/22x-42, mit dem infolge des Rekurses der Antragsgegnerin die Kostenentscheidung im Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. August 2022, GZ 9 MSch 5/21t-35, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00008.23X.0131.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens war die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses für die vom Antragsteller gemietete Wohnung. Das Erstgericht gab den Anträgen des Antragstellers zum Teil statt und verpflichtete die Antragsgegnerin zum Kostenersatz gegenüber dem Antragsteller.

[2] Die Antragsgegnerin erhob (nur) gegen die Kostenentscheidung Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs in geringem Umfang Folge.

[3] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.

[4] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus welchem Vermögen sie zu tragen sind (RS0007695 [T12]; RS0111498).

[6] Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233 [T28]). Die Kostenentscheidung des Rekursgerichts ist daher sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar (RS0044233 [T24]) und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

[7] Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund dieser absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist auf die Frage seiner Rechtzeitigkeit nicht mehr einzugehen (RS0006451).

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