European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00058.12P.0221.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nachdem das Erstgericht wiederholt (mit Beschlüssen vom 18. 7. 2011, 20. 10. 2011, 1. 12. 2011) die gleichlautenden Anträge des erblasserischen Witwers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hatte, beantragte er am 13. 1. 2012 neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Note vom 3. 2. 2012, dem erblasserischen Witwer zugestellt am 12. 3. 2012, teilte ihm das Erstgericht nunmehr mit, dass in Hinkunft seine standardisierten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung eines Rekurses und für die Vertretung im nachfolgenden Verfahren, ohne dass er den Eintritt geänderter Verhältnisse darlege, nicht mehr behandelt würden. Im Aktenvermerk vom 14. 6. 2012 hielt das Erstgericht nochmals fest, dass die wiederholten und evident unzulässigen Verfahrenshilfeanträge des erblasserischen Witwers nicht mehr behandelt würden.
Am 8. 8. 2012 beantragte der erblasserische Witwer, ihm die Entscheidung über seinen letzten Verfahrenshilfeantrag zuzustellen. Mit Note vom 29. 8. 2012 teilte ihm das Erstgericht mit, dass im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach wiederholte und evident unzulässige Verfahrenshilfeanträge nicht mehr zum Gegenstand einer formellen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen, über den Verfahrenshilfeantrag nicht mehr entschieden werde.
Den dagegen gerichteten Rekurs wies das Rekursgericht zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Es existiere kein erstgerichtlicher Beschluss vom 29. 8. 2012, der mit Rekurs angefochten werden könnte. Im vorliegenden Fall liege eine bloße Mitteilung des Erstgerichts vor, die keine hoheitliche Willenserklärung beinhalte. Fehle einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann sei ein Rekurs unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das dagegen gerichtete und als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des erblasserischen Witwers ist unzulässig.
Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0017155). Der Revisionsrekurs ist demnach gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen zweiter Instanz richten (RIS‑Justiz RS0044213). Unanfechtbar ist daher auch die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe (1 Ob 44/04h ua).
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