Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Betroffene beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 24. 10. 2007, AZ 21 R 356/07p.
Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das dagegen gerichtete und als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen ist tatsächlich unzulässig. Der Unzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts steht mit dem Gesetz im Einklang - gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig - (RIS-Justiz RS0017155), sodass der dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen als absolut unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (RIS-Justiz RS0120029).
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