OGH 1Ob257/08p

OGH1Ob257/08p28.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu 17 P 125/03s anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. September 2008, GZ 21 R 261/08v-339, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 25. April 2008, GZ 17 P 125/03s-322, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Betroffene beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 24. 10. 2007, AZ 21 R 356/07p.

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das dagegen gerichtete und als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen ist tatsächlich unzulässig. Der Unzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts steht mit dem Gesetz im Einklang - gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig - (RIS-Justiz RS0017155), sodass der dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen als absolut unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (RIS-Justiz RS0120029).

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