European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00231.17T.0124.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – auch in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155; vgl auch RS0044213). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0052781 [T3]).
Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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