OGH 4Ob348/79; 4Ob372/79; 4Ob309/80; 4Ob322/84; 4Ob330/84; 4Ob346/85; 4Ob331/86; 4Ob395/87; 4Ob360/86; 4Ob103/88; 4Ob82/89; Okt2/90 (RS0079921)

OGH4Ob348/79; 4Ob372/79; 4Ob309/80; 4Ob322/84; 4Ob330/84; 4Ob346/85; 4Ob331/86; 4Ob395/87; 4Ob360/86; 4Ob103/88; 4Ob82/89; Okt2/9031.1.2023

Rechtssatz

Im Regelfall wird der Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen.

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 348/79OGH12.06.1979

Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7

4 Ob 372/79OGH11.09.1979

Veröff: ÖBl 1980,47

4 Ob 309/80OGH04.03.1980

Beisatz: References to the Beatles (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1981,48

4 Ob 322/84OGH17.04.1984

Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = ÖBl 1984,135 = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58

4 Ob 330/84OGH05.06.1984

Auch; Veröff: JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

4 Ob 346/85OGH14.05.1985

Auch; Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164

4 Ob 331/86OGH13.05.1986

Auch

4 Ob 395/87OGH30.11.1987

Auch; Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52

4 Ob 360/86OGH26.04.1988

Vgl auch; Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87

4 Ob 103/88OGH10.01.1989

Beisatz: Unerheblich ist, ob der Vergleichsvorschlag des Klägers in allen Punkten gerechtfertigt war. (T2)

4 Ob 82/89OGH27.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). (T3)

Okt 2/90OGH22.05.1990

Auch; Beisatz: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (Hier: § 7 Abs 10 NahversG). (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1990,274

4 Ob 128/90OGH11.09.1990

Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird nicht schon dadurch beseitigt, dass nach Ablehnung des eine Veröffentlichung nicht umfassenden Vergleichsangebotes im Prozess der Kläger später dieses Teilbegehren fallen lässt; der Beklagte hätte neuerlich einen entsprechenden Vergleich anbieten können. (T5)

1 Ob 674/90OGH24.10.1990

Veröff: AnwBl 1991,118

4 Ob 66/92OGH29.09.1992

Vgl auch

4 Ob 13/94OGH08.03.1994
4 Ob 1116/94OGH08.11.1994

Vgl

4 Ob 2/96OGH16.01.1996
4 Ob 2260/96yOGH01.10.1996

Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)

4 Ob 2077/96mOGH09.07.1996

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (T7)

4 Ob 2345/96yOGH26.11.1996

Auch

4 Ob 96/97iOGH22.04.1997

Auch

4 Ob 35/00aOGH21.03.2000

Auch

4 Ob 38/02wOGH13.03.2002

Vgl auch

4 Ob 268/02vOGH25.03.2003

Beisatz: Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche-wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T8)

4 Ob 106/03xOGH20.05.2003

Auch; Beisatz: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und ein das Veröffentlichungsbegehren nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigendes Vergleichsangebot daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T9)

4 Ob 159/03sOGH07.10.2003

Auch; Beisatz: Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen. (T10)

4 Ob 34/04kOGH16.03.2004

Auch; Beis wie T9 nur: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T11)

4 Ob 47/07aOGH20.03.2007

Beisatz: Angebot der Veröffentlichung im Internet statt in einer Tageszeitung nicht ausreichend. (T12)

4 Ob 191/07bOGH11.12.2007

Beis wie T9

4 Ob 171/08pOGH18.11.2008

Vgl

4 Ob 78/09pOGH12.05.2009

Auch

17 Ob 3/10fOGH21.06.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/71

3 Ob 109/13wOGH17.07.2013

Auch; Beisatz: Hier: §§ 28, 30 KSchG. (T13)

4 Ob 203/13aOGH17.02.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/10

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015
4 Ob 102/18fOGH17.07.2018

Auch

4 Ob 5/19tOGH26.03.2019

Auch; Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T14)

8 Ob 107/19xOGH27.02.2020

Vgl

4 Ob 10/21fOGH23.02.2021
4 Ob 3/23dOGH31.01.2023

Beisatz: Hier: Das Vergleichsanbot über eine Ankündigung des Unterlassungsvergleichs auf der Titelseite und eine Veröffentlichung im Blattinneren trägt dem Veröffentlichungsbegehren des Urteilsspruchs auf der Titelseite selbst nicht ausreichend Rechnung. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_005

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