Rechtssatz
Bei der Zulässigkeit von Änderungen ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind.
5 Ob 15/78 | OGH | 04.07.1978 |
Veröff: MietSlg 30561/28 = ImmZ 1978,362 |
5 Ob 15/80 | OGH | 11.11.1980 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 15/78 |
4 Ob 576/80 | OGH | 01.12.1981 |
Beisatz: Insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Ausmaß der beabsichtigte Ausbau des Dachgeschosses tatsächlich schon bei der Berechnung der von den anderen Miteigentümern entrichteten Kaufpreises Berücksichtigung gefunden hat. (T1)<br/>Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33518 = MietSlg 33607(24) |
5 Ob 47/81 | OGH | 22.12.1981 |
Beisatz: Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen sind diese nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, sodass eine Einordnung der einzelnen Änderungen in die Kategorien der Z 1 bis 3 des § 13 Abs 2 WEG und deren gesonderte Beurteilung nach den jeweils für die einzelne Kategorie aufgestellten Erfordernissen allein nicht zielführend sein kann. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29) |
5 Ob 14/83 | OGH | 03.05.1983 |
Beisatz: Hier: Umgestaltung eines Dachbodenraumes in eine Wohnung. (T3) |
5 Ob 63/82 | OGH | 18.10.1983 |
Beisatz: Hier: Anbringung eines Arztschildes an Balkonbrüstung. (T4) |
5 Ob 114/85 | OGH | 28.01.1986 |
Beisatz: Die entsprechenden Begleiterscheinungen eines durchschnittlichen Gaststättenbetriebes stellen eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen dar. (T5) <br/>Veröff: MietSlg 38626 |
4 Ob 552/90 | OGH | 04.12.1990 |
Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth) |
5 Ob 30/94 | OGH | 22.03.1994 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren unter anderem wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen. (T6) |
5 Ob 2075/96z | OGH | 30.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer kollidiert; ganz besonders gilt dies für die Änderung des in einem Geschäftslokal betriebenen Unternehmens, da es in der Natur der Sache liegt (und daher bei der Geschäftsraumwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes schon vorherzusehen ist), dass sich ein Unternehmer - will er erfolgreich sein - stets den Erfordernissen des Marktes und den sonstigen wirtschaftlichen Bedingungen anpassen muss. (T7) |
5 Ob 228/03w | OGH | 07.10.2003 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer kollidiert. (T8) |
5 Ob 180/08v | OGH | 26.08.2008 |
Beisatz: Solange der dem Rechtsanwender eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T9) |
5 Ob 81/08k | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich. (T10)<br/>Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb. (T12) |
5 Ob 71/09s | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Bei einer solchen Entscheidung besteht ein Ermessensspielraum. (T13)<br/>Bem: Hier: Ablehnung einer Veränderung nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 aufgrund der Berücksichtigung nicht unvertretbar angenommener schuldrechtlicher Beziehungen aller Wohnungseigentümer. (T14) |
5 Ob 60/09y | OGH | 07.07.2009 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Eine beabsichtigte Änderung ist jeweils am status quo zu messen. (T15) |
5 Ob 73/10m | OGH | 27.05.2010 |
Vgl auch; Beisatz: § 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter bei Beurteilung eines wichtigen Interesses an der Änderung einen weiten Wertungs‑ und Ermessensspielraum ein. (T16) |
5 Ob 70/11x | OGH | 27.04.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T16 |
5 Ob 43/11a | OGH | 26.05.2011 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T16 |
4 Ob 109/11z | OGH | 20.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile. (T17) |
5 Ob 143/11g | OGH | 25.08.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Gesamtbetrachtung trotz teilweiser Zustimmung; geänderte Bauweise; Liftzubau. (T18) |
5 Ob 208/11s | OGH | 24.04.2012 |
Auch; Beis auch wie T13; Beis auch wie T16 |
5 Ob 97/12v | OGH | 12.06.2012 |
Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T20) |
5 Ob 13/14v | OGH | 21.02.2014 |
Beisatz: Hier: Bauliche Umgestaltung und Umwidmung von Geschäftsräumen in insgesamt zehn Kfz‑Abstellplätze. (T21) |
5 Ob 150/16v | OGH | 23.01.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16 |
5 Ob 228/16i | OGH | 23.05.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Liftanbau. (T22) |
5 Ob 160/17s | OGH | 18.01.2018 |
Beisatz: Umwidmung von Supermarkt in Kindergarten. (T23) |
5 Ob 235/17w | OGH | 15.05.2018 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16 |
5 Ob 137/21i | OGH | 17.03.2022 |
Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16 |
5 Ob 2/23i | OGH | 09.11.2023 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0050OB00015_7800000_006
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