Rechtssatz
Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig.
7 Ob 578/77 | OGH | 02.06.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76 |
6 Ob 629/79 | OGH | 11.07.1979 |
Auch |
5 Ob 760/81 | OGH | 08.03.1983 |
Auch |
7 Ob 555/83 | OGH | 24.03.1983 |
Auch |
7 Ob 707/89 | OGH | 30.11.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus. (T1) |
1 Ob 551/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; Beisatz: Die Servitut soll zwar de fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. (T2) |
8 Ob 1610/95 | OGH | 08.02.1996 |
Auch; nur: Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet. (T3) |
7 Ob 2086/96g | OGH | 15.05.1996 |
Auch; Beis wie T1 nur: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kaffeehausbetrieb statt Eisenhandlung. (T5) |
4 Ob 2082/96x | OGH | 16.04.1996 |
Beisatz: Der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut erstreckt sich nicht auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation. (T6) |
1 Ob 276/02y | OGH | 02.09.2003 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Hier: Die Ausweitung eines ungemessen eingeräumten Fahrtrechts, welche in Wahrheit auf die Durchführung von nach der Beschaffenheit zu transportierenden Güter erforderlichen Fuhren eingeschränkt war, auf beliebige Fahrten mit PKWs etwa bloß zum Zweck deren Abstellens, ist unzulässig. (T7) |
1 Ob 192/04y | OGH | 10.05.2005 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7 nur: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. (T8) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T9) |
6 Ob 168/05g | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern. (T10) |
7 Ob 12/07a | OGH | 28.03.2007 |
Auch; Beisatz: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Die Frage des Ausmaßes beziehungsweise Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T12) |
5 Ob 23/08f | OGH | 24.06.2008 |
Auch; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T13)<br/>Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T14)<br/>Beisatz: Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T15) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T16) |
10 Ob 27/11k | OGH | 31.05.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Betrieb eines Taxiunternehmens. (T17) |
2 Ob 13/11t | OGH | 19.01.2012 |
Vgl; Beis wie T11; Vgl Beis wie T9 |
6 Ob 200/12y | OGH | 16.11.2012 |
nur: Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden sind Gutes unzulässig. (T18)<br/>Beis wie T14; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T19) |
6 Ob 175/14z | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht. (T20) |
5 Ob 22/18y | OGH | 18.07.2018 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T13 |
9 Ob 32/23f | OGH | 26.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T19; Beisatz wie T20 |
Dokumentnummer
JJR_19741219_OGH0002_0070OB00217_7400000_001
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