OGH 7Ob217/74; 7Ob642/76; 7Ob578/77; 7Ob650/79; 6Ob629/79; 5Ob760/81; 7Ob555/83; 6Ob789/82; 1Ob43/83; 7Ob707/89; 1Ob551/93; 4Ob527/93; 3Ob1566/94; 4Ob1620/95; 8Ob1610/95 (RS0011691)

OGH7Ob217/74; 7Ob642/76; 7Ob578/77; 7Ob650/79; 6Ob629/79; 5Ob760/81; 7Ob555/83; 6Ob789/82; 1Ob43/83; 7Ob707/89; 1Ob551/93; 4Ob527/93; 3Ob1566/94; 4Ob1620/95; 8Ob1610/9526.7.2023

Rechtssatz

Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig.

Normen

ABGB §484

7 Ob 217/74OGH19.12.1974
7 Ob 642/76OGH02.09.1976
7 Ob 578/77OGH02.06.1977

Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76

7 Ob 650/79OGH21.06.1979

Veröff: SZ 52/99

6 Ob 629/79OGH11.07.1979

Auch

5 Ob 760/81OGH08.03.1983

Auch

7 Ob 555/83OGH24.03.1983

Auch

6 Ob 789/82OGH01.09.1983
1 Ob 43/83OGH22.02.1984
7 Ob 707/89OGH30.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus. (T1)

1 Ob 551/93OGH11.05.1993

Auch; Beisatz: Die Servitut soll zwar de fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. (T2)

4 Ob 527/93OGH16.11.1993
3 Ob 1566/94OGH09.11.1994

Auch; Beis wie T2

4 Ob 1620/95OGH19.09.1995

Auch

8 Ob 1610/95OGH08.02.1996

Auch; nur: Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet. (T3)

7 Ob 2086/96gOGH15.05.1996

Auch; Beis wie T1 nur: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kaffeehausbetrieb statt Eisenhandlung. (T5)

4 Ob 2082/96xOGH16.04.1996

Beisatz: Der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut erstreckt sich nicht auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation. (T6)

1 Ob 622/95OGH25.06.1996

Auch; Beis wie T2

1 Ob 276/02yOGH02.09.2003

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Hier: Die Ausweitung eines ungemessen eingeräumten Fahrtrechts, welche in Wahrheit auf die Durchführung von nach der Beschaffenheit zu transportierenden Güter erforderlichen Fuhren eingeschränkt war, auf beliebige Fahrten mit PKWs etwa bloß zum Zweck deren Abstellens, ist unzulässig. (T7)

1 Ob 192/04yOGH10.05.2005

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7 nur: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. (T8)

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T9)

6 Ob 168/05gOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern. (T10)

9 Ob 2/06vOGH25.01.2006

Beis wie T8

7 Ob 12/07aOGH28.03.2007

Auch; Beisatz: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Die Frage des Ausmaßes beziehungsweise Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T12)

5 Ob 23/08fOGH24.06.2008

Auch; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T13)<br/>Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T14)<br/>Beisatz: Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T15)

7 Ob 241/08dOGH29.04.2009

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T16)

5 Ob 136/09zOGH07.07.2009

Auch; Beis wie T11

10 Ob 27/11kOGH31.05.2011

Auch; Beisatz: Hier: Betrieb eines Taxiunternehmens. (T17)

2 Ob 13/11tOGH19.01.2012

Vgl; Beis wie T11; Vgl Beis wie T9

6 Ob 200/12yOGH16.11.2012

nur: Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden sind Gutes unzulässig. (T18)<br/>Beis wie T14; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T19)

1 Ob 185/12fOGH15.11.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T13

2 Ob 150/12sOGH21.02.2013

Vgl Beis wie T9

4 Ob 25/14aOGH25.03.2014

Auch; nur T18

1 Ob 150/14mOGH18.09.2014

Auch; nur T3

6 Ob 175/14zOGH19.11.2014

Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht. (T20)

7 Ob 149/17pOGH18.10.2017

Vgl; Beis wie T11

8 Ob 101/17mOGH25.10.2017

Auch

8 Ob 102/17hOGH29.05.2018

Beis wie T13

5 Ob 22/18yOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T13

8 Ob 114/18zOGH26.02.2019

Auch; Beis wie T13

5 Ob 81/21dOGH04.11.2021

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 137/22sOGH21.12.2022

Beis wie T8

10 Ob 28/23zOGH22.06.2023

Beisatz wie T11

9 Ob 32/23fOGH26.07.2023

vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T19; Beisatz wie T20

Dokumentnummer

JJR_19741219_OGH0002_0070OB00217_7400000_001

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