OGH 7Ob2086/96g

OGH7Ob2086/96g15.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J.H***** u Co, 2. Josef R*****, 3. Karl R*****, ***** vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Marktgemeinde M*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung des Umfanges einer Dienstbarkeit und Leistung (Revisionsinteresse S 50.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 21. November 1995, GZ R 393/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die erste außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Die zweite außerordentliche Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom bisherigen Anwalt der Beklagten erhobene erste außerordentliche Revision war durch die - im Recht auf Einbringung von Rechtsmitteln nach außen nicht beschränkbare (§ 32 ZPO) - Vollmacht gedeckt. Da dieses Rechtsmittel keinerlei Mängel aufwies und daher kein Anlaß zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bestand, war die zweite, vom nunmehrigen Vertreter der Beklagten eingebrachte außerordentliche Revision als zweite Rechtsmittelschrift unzulässig (zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels: RdW 1987, 54; AnwBl 1987, 296; SSV-NF 2/5; EvBl 1989/93).

Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, entscheidet nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis über den Umfang. Wenn auch hier Schranken auf Grund der ursprünglichen Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes bestehen (SZ 52/99; SZ 55/125; JBl 1990, 584), bewirkt doch die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes auf dem herrschenden Gut anstelle oder neben einer bisher betriebenen Eisenhandlung, worauf die Dienstbarkeit bei ihrer Begründung nicht eingeschränkt worden war, keine unzulässige Erweiterung der Servitut, weil es sich auch bei einem Kaffeehaus um einen Gewerbebetrieb handelt, dessen Kundenfrequenz von der einer Eisenhandlung nicht wesentlich abweicht und ein Gehrecht durch die bloß höhere Zahl der Benützer regelmäßig nicht erweitert wird (JBl 1978, 257).

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