Normen
4 Ob 557/74 | OGH | 10.09.1974 |
4 Ob 549/76 | OGH | 15.06.1976 |
7 Ob 531/81 | OGH | 05.03.1981 |
6 Ob 505/84 | OGH | 01.03.1984 |
Beisatz: Ein Notar wäre bloß dann verpflichtet, einen Vertragsteil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten, bzw hätte er seine Mitwirkung beim Abschluss des Geschäftes versagen müssen, wenn er aus den Umständen hätte annehmen müssen, dass es sich um ein verdächtiges Geschäft im Sinne des § 5 Abs 3 NO handelte, bei dem ein Vertragsteil nicht bloß das mit dem Geschäft üblicherweise verbundene wirtschaftliche Wagnis übernehmen, sondern vom anderen Vertragsteil übervorteilt werden sollte. (T1) |
8 Ob 511/85 | OGH | 14.02.1985 |
nur: Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. (T2); Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T3) |
6 Ob 593/87 | OGH | 23.07.1987 |
Auch; nur T2; Beisatz: Auch wirtschaftliche Auswirkungen sind vom Notar zu berücksichtigen. (T4) |
7 Ob 583/88 | OGH | 16.06.1988 |
Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt (T5) |
6 Ob 523/89 | OGH | 27.04.1989 |
Auch; Beis wie T4 |
5 Ob 581/89 | OGH | 27.06.1989 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Jedoch nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren. (T6) Veröff: NZ 1990,230 |
5 Ob 620/89 | OGH | 31.10.1989 |
Auch; nur T2; Beis wie T6; Veröff: EvBl 1990/21 S 116 = ÖA 1990,134 |
7 Ob 695/89 | OGH | 21.12.1989 |
nur: Er ist aber nicht gehalten, den Entschluss einer von ihm auf die Bedenken gegen das Geschäft aufmerksam gemachten Partei zu beeinflussen. (T7) Veröff: RZ 1992/52 S 128 |
9 Ob 1737/91 | OGH | 10.07.1991 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen. (T8) |
3 Ob 233/97d | OGH | 28.01.1998 |
Beis wie T4; Veröff: SZ 71/12 |
1 Ob 262/98f | OGH | 29.09.1998 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Jeder Vertragserrichter hat die Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht zu belehren; er hat sie auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, gegebenenfalls auch wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen und insbesondere über jene Umstände aufzuklären, von denen er annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt seien. Eine unzulängliche Belehrung macht haftbar. (T9) |
2 Ob 178/00s | OGH | 28.09.2000 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Wieweit die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T10) |
10 Ob 167/00g | OGH | 24.10.2000 |
nur: Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen. (T11); Beisatz: Der vertragserrichtende Notar hat Kaufvertragsparteien auch über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages und allfällige widrige Folgen (etwa Durchführung vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises, ungesicherter Kaufpreisrest) aufzuklären. (T12); Beisatz: Ein Notar als Vertragsverfasser ist gegenüber allen Vertragsparteien im gleichen Ausmaß zur Erteilung von Rechtsbelehrungen und zur Aufklärung über die wirtschaftlichen Auswirkungen des abzuschließenden Vertrages verpflichtet. Er kann seine Belehrungs- und Aufklärungspflicht nicht dadurch erfüllen, dass er nur mit einer von mehreren Personen auf derselben Seite (Käufer oder Verkäufer) verhandelt, auch wenn diese Ehegatten sind. (T13); Beis wie T8 |
8 Ob 174/01y | OGH | 16.08.2001 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Der Auftrag an den Notar zur Errichtung des Liegenschaftskaufvertrages umfasst die Abklärung der Bodenbeschaffenheit (hier: für Bebaubarkeit) auch nicht als Nebenpflicht. (T14) |
3 Ob 35/02x | OGH | 19.09.2002 |
nur T11; Beis wie T12 |
7 Ob 302/03t | OGH | 24.02.2004 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T10 |
9 Ob 82/04f | OGH | 01.12.2004 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das Ausmaß der Belehrung, zu der der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes verpflichtet ist (§ 52 NO), richtet sich dabei nach dem gegebenen Bildungs- und Intelligenzgrad, den offenbaren Kenntnissen der Parteien und einer allfälligen rechtskundigen Vertretung, hängt demnach also von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T15) |
5 Ob 236/05z | OGH | 13.12.2005 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
7 Ob 258/05z | OGH | 08.03.2006 |
Vgl auch |
9 Ob 30/07p | OGH | 03.03.2008 |
nur T2; Beis wie T10 |
7 Ob 104/10k | OGH | 30.06.2010 |
Auch |
8 Ob 108/11g | OGH | 22.11.2011 |
Auch; nur T7 |
9 Ob 16/12m | OGH | 30.04.2012 |
Vgl auch; nur ähnlich T11; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12 |
7 Ob 189/12p | OGH | 23.01.2013 |
Vgl; Veröff: SZ 2013/4 |
2 Ob 34/14k | OGH | 11.09.2014 |
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T16) |
8 Ob 112/18f | OGH | 24.09.2018 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verwalter nach WEG. (T17) |
9 Ob 9/21w | OGH | 27.05.2021 |
Vgl |
2 Ob 44/22t | OGH | 30.05.2022 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Keine Pflicht zur Belehrung nach § 52 NO besteht, wenn die Parteien darauf verzichten, weil sie schon (rechtskundigen) Rat eingeholt haben oder rechtskundig (zB Juristen) sind, oder wenn feststeht, dass sie zwecklos wäre (etwa bei unumstößlicher Voreingenommenheit, offensichtlicher „Sturheit“, völliger Uneinsichtigkeit) oder wenn die Parteien einen rechtlich unbedenklichen vollständigen Entwurf vorlegen und sich über Bedeutung und Folgen des Geschäfts im Klaren sind. (T18) |
7 Ob 173/23a | OGH | 11.12.2023 |
vgl; Beisatz: Gemäß § 54 Abs 2 NO muss die Privaturkunde dem Notar vorgelegt und von ihm (unter anderem) nach den §§ 52 und 53 geprüft werden. Diese Prüfpflicht erstreckt sich nicht bloß auf die Überprüfung der formellen Voraussetzungen zum Abschluss eines Notariatsakts, sondern ist als materiell-rechtliche Belehrungspflicht zu verstehen. (T19)<br/>Beisatz: Die Belehrungspflicht darf nicht als Prüfpflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Günstigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts missverstanden werden; die Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit ist daher nicht Aufgabe des Notars. (T20)<br/>Beisatz: Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsbestimmung kann zwingend zu einer Verletzung der §§ 52, 53 NO führen, würde dies doch gerade bei komplexen Vertragswerken eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Notars bedeuten. (T21); Beisatz wie T15; Beisatz wie T18 |
Dokumentnummer
JJR_19740910_OGH0002_0040OB00557_7400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)