OGH 8Ob174/01y

OGH8Ob174/01y16.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut M*****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Werner P*****, vertreten durch Scherbaum, Schmied & Seebacher Partnerschaft von Rechtsanwälten in Graz, wegen S 935.375 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Mai 2001, GZ 3 R 68/01x-28, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revision eine mangelhafte Begründung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes als Nichtigkeit releviert, ist dem schon entgegenzuhalten, dass jedenfalls insoweit Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl § 503 Z 1 ZPO, der ausdrücklich auf das "Urteil des Berufungsgerichtes" abstellt; RIS-Justiz RS0042925 mzwN).

Grundsätzlich können bei der Errichtung eines Kaufvertrages durch einen Notar beide Vertragspartner darauf vertrauen, das der Vertragsverfasser darauf bedacht ist, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (RIS-Justiz RS0026380 mwN zuletzt 10 Ob 167/00g). Der vertragserrichtende Notar hat den Kaufvertragsparteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und sie auch über die Auswirkungen des Vertrages und allfällige Bedenken aufzuklären, ohne dass diese Aufklärungspflicht überspannt werden dürfte (RIS-Justiz RS0026419 mwN; 10 Ob 167/00g; SZ 71/12 = ecolex 1998, 468 ua). Da der Umfang der Aufklärungs- und Belehrungspflicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, liegt dann, wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen dieser Rechtsprechung hält, in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor (2 Ob 178/00s).

Nach den Feststellungen des Erstgerichts stellt der in dem vom beklagten Notar errichteten Liegenschaftskaufvertrag vorgesehene Haftungsausschluss für eine "bestimmte Beschaffenheit, Verwendung oder einen bestimmten Ertrag" der Liegenschaft eine bei derartigen Verträgen allgemein übliche Vereinbarung dar, die auch vom Kläger schon mehrmals verwendet wurde. Mangels dahingehenden Auftrages war der Beklagte auch nicht verpflichtet, den Vertrag abweichend von diesen als üblich festgestellten und vom Kläger selbst schon mehrfach verwendeten Vertragsbestimmungen vorzubereiten.

Der weiters zur Begründung der Haftung des Beklagten herangezogene Vorwurf, dass dieser die Bauabsicht des Klägers gekannt habe und daher auch die Bodenbeschaffenheit hätte abklären müssen, scheitert schon daran, dass der Auftrag an den Notar zur Errichtung des Vertrages derartige technische Fragen auch nicht als Nebenpflichten umfasst. Im Übrigen teilte der Immobilienmakler des Klägers dem Beklagten auch mit, dass die Liegenschaft bebaubar sei. Dem Vorschlag des Immobilienmaklers, bei der an eine Schottergrube angrenzenden Liegenschaft, die vor Vertragsunterzeichnung auch noch von dem Architekten und dem Baumeister des Klägers besichtigt wurde, eine Probebohrung durchzuführen, griff der Kläger nicht auf. Welche weitere Aufklärung der technisch nicht sachkundige Beklagte hätte geben sollen, ist nicht ersichtlich. Darauf, dass dem Kläger nicht bekannt gewesen wäre, dass der vertragliche Ausschluss der Haftung oder Gewährleistung für eine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft auch die erschwerte Bebaubarkeit umfasse, hat sich der Kläger in erster Instanz gar nicht gestützt.

Jedenfalls vermag der Kläger keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte