OGH 9Ob16/12m

OGH9Ob16/12m30.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Z*****, Sänger, *****, vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. P***** C*****, Öffentlicher Notar, *****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen 475.000 EUR sA (Revisionsinteresse 237.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Februar 2012, GZ 3 R 21/12a-86, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. November 2011, GZ 20 Cg 70/09t-82, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist die Haftung des beklagten Notars als Errichter eines Liegenschaftskaufvertrags wegen mangelhafter Belehrung des Klägers und seiner damaligen Ehegattin als Verkäufer über die Sicherstellung des Kaufpreises. Der Senat hat sich bereits im ersten Rechtsgang zu 9 Ob 30/07p ausführlich mit den Grundsätzen der Notarshaftung auseinandergesetzt und die damals klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Im nunmehr dritten Rechtsgang erkannte das Erstgericht mit Zwischenurteil, dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach für die Hälfte des Schadens hafte, den der Kläger und seine frühere Ehegattin durch Verkauf der ihnen je zur Hälfte gehörenden, im Ersturteil näher bezeichneten Liegenschaft, mit dem vom Beklagten errichteten Kaufvertrag vom 24. 6. 2002 an den Käufer F***** S***** und die nachfolgende Einverleibung des Eigentums zu Gunsten des Käufers erlitten haben. Die dagegen erhobene Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zugelassen.

Der Beklagte ließ die Berufungsentscheidung unbekämpft. Von seiner grundsätzlichen Haftung für den geltend gemachten Schaden der Verkäufer ist daher auszugehen. Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr das von den Vorinstanzen angenommene Mitverschulden der Verkäufer und die Schadensteilung von 1:1. Der Revisionswerber pocht auf ein Alleinverschulden des Beklagten. Äußerstenfalls kann er sich offenbar eine Schadensteilung von 1:2 vorstellen, weil er besonders darauf verweist, dass in den bisherigen Entscheidungen „üblicherweise“ ein überwiegendes Verschulden des Rechtskundigen von 2:1 angenommen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat wies schon im ersten Rechtsgang in 9 Ob 30/07p darauf hin, dass einen Vertragserrichter zwar grundsätzlich die Pflicht zur umfassenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belehrung trifft, dass aber seine Pflicht nicht überspannt werden darf; sie besteht nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren. Wieweit die Aufklärungs- und Belehrungspflicht eines berufsmäßigen Vertragsverfassers reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0022681 ua). Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten kann in der Regel wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606 ua). Die Verschuldensteilung ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (RIS-Justiz RS0044088 ua).

Das Berufungsgericht hat alle relevanten Aspekte sorgfältig gegeneinander abgewogen. Danach kann kein Alleinverschulden des Beklagten angenommen werden. Es ergaben sich auch keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten auszugehen. Nach den Feststellungen wurden beide Parteien von einem Dritten, dem Liegenschaftskäufer, getäuscht, der zwischenzeitig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Das Resümee des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall von einem gleichteiligen Mitverschulden der Parteien auszugehen ist, ist nach der Lage des Falls vertretbar. Die frühere Ehegattin des Klägers war ebenfalls bei der Vertragserrichtung durch den Beklagten anwesend. Nach den Feststellungen sprach dennoch überwiegend der Kläger für die Verkäuferseite. Seine damalige Ehegattin gab dem Beklagten ebenfalls keine zusätzlichen Informationen. Ein Grund, ihr Mitverschulden anders zu gewichten als jenes des Klägers, an den sie ihre Schadenersatzansprüche zediert hat, ist nicht zu erkennen.

Der Vorwurf des Revisionswerbers, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, ist unbegründet. Der in der Revision angesprochenen Entscheidung 1 Ob 270/04v lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Aus dem Umstand, dass in anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs andere Schadensteilungen als 1:1 zugrundegelegt wurden, ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Schon gar nicht kann damit eine erhebliche Rechtsfrage begründet werden. Das Berufungsgericht ist der Beweisrüge des Klägers nicht gefolgt. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei von den Feststellungen des Erstgerichts unzulässigerweise abgewichen, trifft nicht zu. Auf hilfsweise Überlegungen zur Verletzung der Schadensminderungspflicht kommt es hier nicht an.

Zusammenfassend ist die außerordentliche Revision des Klägers mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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