OGH 6Ob139/70; 4Ob523/71; 5Ob194/72; 5Ob162/73 (RS0040607)

OGH6Ob139/70; 4Ob523/71; 5Ob194/72; 5Ob162/7331.5.2023

Rechtssatz

Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts; in der Bestellung einer Person zum Sachverständigen drückt sich die Meinung des Gerichts aus, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitze. Diese Überzeugung des Gerichts ist überprüfbar und es kann der Beschluss, mit dem die Person des Sachverständigen bestimmt wird, angefochten werden.

Normen

ZPO §351
ZPO §366

6 Ob 139/70OGH17.06.1970

Veröff: RZ 1971,15

4 Ob 523/71OGH30.03.1971

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Auswahl des Sachverständigen durch den Erstrichter. (T1) Veröff: EvBl 1971/298 S 549

5 Ob 194/72OGH03.10.1972

Gegenteilig; Beisatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel (T2)

5 Ob 162/73OGH21.11.1973

Gegenteilig; Beisatz: Hier: § 24 Abs 3 EisbEG unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Faschings. (T3)

5 Ob 674/76OGH16.11.1976

Gegenteilig; Beis wie T1

2 Ob 565/76OGH13.01.1977

Gegenteilig; Beis wie T1

5 Ob 574/77OGH24.05.1977

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Und gegen die Ablehnung seiner Abberufung und Ersetzung durch einen anderen Sachverständigen. (T4)

7 Ob 737/80OGH11.12.1980

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1

2 Ob 539/81OGH27.10.1981

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso hinsichtlich des Auftrags, der ihm erteilt wird. (T5) Veröff: RZ 1982/5 S 13

2 Ob 159/81OGH27.10.1981

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T4

2 Ob 16/82OGH09.03.1982

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T5

5 Ob 577/82OGH20.04.1982

Gegenteilig; Beis wie T1

4 Ob 80/83OGH12.07.1983

Gegenteilig; Beis wie T1

4 Ob 561/87OGH15.09.1987

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Fasching hat seine gegenteilige Auffassung (Kommentar III 480 und 483) mittlerweile offenbar aufgegeben (Lehrbuch Rdz 1012). (T6)

4 Ob 52/88OGH12.07.1988

Gegenteilig

6 Ob 547/89OGH30.03.1989

Gegenteilig

5 Ob 1006/92OGH18.02.1992

nur: Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts. (T7); Beisatz: Das Ermessen ist an keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gebunden, insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind. (T8)

8 Ob 543/92OGH12.03.1992

Gegenteilig

2 Ob 511/92OGH25.03.1992

Vgl aber; Beisatz: Die Auswahl des Sachverständigen ist im VaStr nicht anfechtbar, wohl aber die Bestellung als solche. (T9)

2 Ob 544/92OGH27.05.1992

Vgl aber; Beis wie T9

2 Ob 550/92OGH27.05.1992

Vgl aber; Beis wie T9 nur: Die Auswahl des Sachverständigen ist im VaStr nicht anfechtbar. (T10)

1 Ob 258/97sOGH14.10.1997

Vgl aber; Beis wie T9

4 Ob 309/97pOGH28.10.1997

Auch

6 Ob 113/98fOGH24.09.1998

Vgl aber; Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen ist nur die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger bestellt wird, anfechtbar, nicht aber dessen Auswahl. (T11)

2 Ob 209/99wOGH26.08.1999

Vgl auch

1 Ob 113/00zOGH30.05.2000

Gegenteilig; Beisatz: Die konkreten Aufträge an einen Sachverständigen über den Umfang seiner Begutachtung stellen zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffene Verfügungen dar, die nicht mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden können. (T12)

6 Ob 277/00dOGH14.12.2000

Gegenteilig; Beis wie T12

1 Ob 211/01pOGH05.09.2001

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen solche Beschlüsse hätte zur Folge, dass unter Umständen die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, ehe noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden wären. (T13)

2 Ob 17/02tOGH13.02.2002

Vgl aber; Beis wie T11

1 Ob 98/02xOGH30.04.2002

Vgl auch

9 Ob 217/02fOGH16.10.2002

Gegenteilig; Beis wie T10; Beis wie T13

1 Ob 275/02aOGH13.12.2002

Gegenteilig; Beis wie T9; Beis wie T11

4 Ob 171/03fOGH23.09.2003

Vgl aber; Beisatz: Ein Rekurs, durch den geklärt werden soll, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist, wird von einem Teil der Rechtsprechung für zulässig erachtet. (T14); Hier: Die Frage der Zulässigkeit des Rekurses wird offengelassen. (T15)

3 Ob 272/03aOGH28.01.2004

Gegenteilig; Beisatz: Auch im Exekutionsverfahren findet gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. (T16)

1 Ob 10/04hOGH23.11.2004

Gegenteilig; Beisatz: Eine gesonderte Anfechtung der Sachverständigenbestellung ist auch im Außerstreitverfahren ausnahmslos ausgeschlossen. (T17)

10 Ob 69/04aOGH14.12.2004

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Obwohl § 277 ZPO durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde, besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des § 291 ZPO zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass. (T18)

7 Ob 21/05xOGH02.03.2005

Gegenteilig; Beis wie T17; Beisatz: Hier nach alter Rechtslage vor dem AußStrG idF BGBl I 2003/111. (T19)

7 Ob 64/05wOGH20.04.2005

Gegenteilig; Beis wie T18; Beisatz: Kein gesondertes Rechtsmittel betreffend die Frage, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten benötigt wird. (T20)

6 Ob 76/06dOGH06.04.2006

Gegenteilig; Beisatz: Nach § 35 AußStrG 2005 bleibt es bei der besonderen Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T21); Beisatz: Daher ist die Bestimmung des § 45 AußStrG 2005 über die Zulässigkeit des Rekurses heranzuziehen. (T22); Beisatz: Hier: Der die Ablehnung des Sachverständigen verwerfende Beschluss des Erstgerichts ist mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Das Rekursgericht hat den selbständig erhobenen Rekurs zutreffend zurückgewiesen. (T23)

2 Ob 8/06zOGH31.08.2006

Auch; nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Das Gericht ist weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden. (T24); Beisatz: Der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet kommt keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrages erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt. (T25)

8 Ob 109/08zOGH02.09.2008

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit von Beschlüssen, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wird, liegt darin, zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern und erfasst auch die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist. (T26); Beisatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel betreffend die Frage, zu welchem Zeitpunkt (das heißt in welchem Verfahrensstadium) ein Sachverständiger bestellt wird. (T27)

6 Ob 35/13kOGH20.03.2013

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Die gleichzeitige Anfechtung des Ausspruchs über die Warnpflicht des Sachverständigen nach § 25 Abs 1 GebAG kann nicht eine weitergehende (abgesonderte) Anfechtbarkeit der Sachverständigenbestellung selbst herbeiführen. (T28)

2 Ob 42/16iOGH17.03.2016

Gegenteilig; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Entscheidung über neuerliche Begutachtung. (T29)

2 Ob 64/16zOGH12.04.2016

Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen mit dem Auftrag, einen zweiten (bäuerlichen) Sachverständigen iSd § 11 AnerbenG beizuziehen. (T30)

8 Ob 20/22gOGH22.04.2022

nur T7; Beis wie T8; Beis wie T25

9 ObA 33/23bOGH31.05.2023

vgl; nur T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T25

Dokumentnummer

JJR_19700617_OGH0002_0060OB00139_7000000_003

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