Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. August 1991 (Band I AS. 240) wurde Dr. Maria R***** zum Sachverständigen bestellt. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich, daß Frau Dr. R***** wegen Dringlichkeit der anstehenden Entscheidung anstelle des vorerst (mit Beschluß vom 31. Juli 1991, ON 35, vorgesehen aber nicht erreichbar gewesenen) Sachverständigen Dr. Wolfgang J***** bestellt wurde. Dieser Beschluß wurde vom Landesgericht Salzburg im Rahmen seiner Entscheidung über einen Rekurs des Vaters gegen die Übertragung der einstweiligen Obsorge an die Mutter der Minderjährigen gefaßt.
Der vom Vater der Minderjährigen gegen diesen Beschluß erhobene - als Revisionsrekurs bezeichnete - Rekurs wurde vom Landesgericht Salzburg mit der Begründung zurückgewiesen, daß auch im außerstreitigen Verfahren kein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Bestellung eines Sachverständigen zulässig sei (RZ 1990/43).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß richtet sich der "Rekurs (außerordentliche) Revisionsrekurs", der nicht berechtigt ist.
Die Auswahl eines Sachverständigen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Ermessen des Gerichtes, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist (EvBl 1971/298; 2 Ob 16-18/82; 4 Ob 561/87; 4 Ob 52, 55/89 ua). Dies gilt auch für das außerstreitige Vefahren (2 Ob 511/92 ua). Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen die vom Gericht getroffene Auswahl des Sachverständigen hätte zur Folge, daß die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, bevor noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Prüfung vorhanden sind (vgl 9 Ob 1774/91).
Insoweit der Rechtsmittelwerber die vom Landesgericht Salzburg getroffene Auswahl der Person des Sachverständigen im Hinblick darauf zu bekämpfen versucht, daß er die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg negiert und in der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Bejahung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg eine erhebliche Rechtsfrage iS des "§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO" - also idF vor der WGN 1989 - erblickt, übersieht er vor allem, daß die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg zur Führung der Pflegschaftssache der genannten Minderjährigen rechtskräftig feststeht (vgl die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. September 1991, 43 R 561, 562/91, und die hg Entscheidung 2 Ob 1542/91).
Damit erweist sich der Rekurs des Vaters der Minderjährigen als unberechtigt, weshalb ihm der Erfolg versagt werden mußte.
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