Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Rekursgericht den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Erstgerichts auf Bestellung eines Sachverständigen ua zur Prüfung mehrerer klagsgegenständlicher Kontosalden zurück.
Mit ihren Ausführungen, worin sie im Wesentlichen nur die „derzeitige Bestellung des Sachverständigen für nicht zweckmäßig erachten", zeigen die Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 10 Ob 69/04a mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass auch nach der ZVN 2002 BGBl I 2002/76 kein Anlass zum Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bestehe, wonach Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wird, nicht abgesondert anfechtbar sind (1 Ob 211/01p; 1 Ob 98/02x ua); der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit solcher Beschlüsse liegt darin, zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern und erfasst auch die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist. Dieser Ansicht schloss sich der 7. Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung 7 Ob 64/05w ausdrücklich an. Daran ist festzuhalten.
Ist aber die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist der unmittelbaren Nachprüfung durch das Rekursgericht (und damit auch des Obersten Gerichtshofs) entzogen, so muss dies umso mehr für die hier im Rechtsmittel besonders relevierte Frage des Zeitpunkts der Sachverständigenbestellung gelten.
Der (richtigerweise: § 528 Abs 3 ZPO) außerordentliche Revisionsrekurs - die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Abänderungsantrag" samt Revisionsrekurs (nach § 528 Abs 2a ZPO) ist gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO ohne Nachteil - ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)