OGH 2Ob42/16i

OGH2Ob42/16i17.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M***** F*****, vertreten durch Dr. Simon Tonini, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** F***** vertreten durch Dr. Stephan Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 400.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Februar 2016, GZ 4 R 9/16d‑145, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00042.16I.0317.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig (2 Ob 268/01b; 10 Ob 69/04a). Eine solche vermag der Rechtsmittelwerber jedoch nicht aufzuzeigen. Er übersieht nämlich, dass auch nach Aufhebung des § 277 Abs 4 ZPO durch die Zivilverfahren‑Novelle 2002, BGBl I 2002/76, § 291 ZPO im Wesentlichen unverändert fortbesteht, sodass auch weiterhin abgesonderte Rechtsmittel gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden, nicht zulässig sind (6 Ob 283/03s; 10 Ob 69/04a; RIS‑Justiz RS0040311 [T9]; RS0040607 [T18, T20, T27]). Dass darunter auch die Entscheidung über eine neuerliche Begutachtung zu subsumieren ist, bedarf zufolge insoweit klarer Rechtslage somit keiner ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0042656).

Im Übrigen handelt es sich bei der Auswahl des Sachverständigen um eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung, die ebenso keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (RIS‑Justiz RS0040578; RS0040607) wie die Enthebung eines Sachverständigen (RIS‑Justiz RS0040311). Darauf laufen die Anträge des Klägers aber im Ergebnis hinaus.

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