European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00543.920.0312.000
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der erst‑ und zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen, und zwar
1.) soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. September 1991, GZ 30 Cg 242/89‑39, richtet, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind; nach nunmehr einhelliger nach Inkrafttreten der ZP‑Novelle 1983 aufrecht erhaltener Rechtsprechung (SZ 44/51; RZ 1982/5; 5 Ob 574,575/77, 4 Ob 561/87, 6 Ob 547,548/89 ua) handelt es sich bei der Auswahl des Sachverständigen um eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung, die keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (so nunmehr auch Fasching , LB 2 , Rz 1012); und
2.) soweit er sich dagegen richtet, dass dem Rekurs gegen den Punkt 2 des Beschluses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. September 1991, GZ 30 Cg 242/89‑39, und gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. November 1991, GZ 30 Cg 242/89‑47, nicht Folge gegeben wurde, weil gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Klage nicht vorliegt (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
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